4 AO)
4 AO ist an keine Form gebunden und kann auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt werden . 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. 2 1. Die Rechtssache ist nicht
grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.). 3 Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) werfen die Rechtsfrage auf, "ob die Änderung eines Steuerbescheides wegen eines bestimmten Sachverhalts nach § 174 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) voraussetzt, dass ein vorausgegangenes Verfahren, in dem es letztlich zu einer Änderung eines Ausgangsbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus dem bestimmten Sachverhalt kommt, auf einem Rechtsbehelf oder einem in sonstiger Weise verfahrensbegründenden Antrag begonnen wird, oder ob auch in einem durch die Finanzverwaltung selbst initiierten Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, allein eine Einflussnahme des Steuerpflichtigen auf die Beurteilung einer Rechtsfrage seitens der Finanzverwaltung zu seinen Gunsten nach entsprechender Änderung des Ausgangsbescheides die nachfolgende Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO zu seinen Lasten in einem anderen Bescheid aus dem bestimmten Sachverhalt eröffnet". 4 Diese Frage ist nicht klärungsfähig. Die implizierte tatbestandliche Prämisse, dass nämlich die zugunsten der Klägerinnen vorgenommene Änderung des Feststellungsbescheides für 2005
der Finanzverwaltung initiiert gewesen wäre, trifft schon nicht zu. Nach den den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil beabsichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), als Ergebnis der Außenprüfung zunächst den Feststellungsbescheid für 2005 zu Lasten der Klägerinnen zu ändern. Bei dieser Ausgangslage hat die Klägerin zu
4 Satz 1 AO um eine "förmliche Verfahrenshandlung" handeln muss, wie die Klägerinnen meinen. Mit der Formulierung "sonst auf Antrag" sind eindeutig auch Anträge erfasst, die außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruchs- oder Klageverfahren, vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, § 174 Rz 44) gestellt werden. Was die Klägerinnen unter einer "förmlichen Verfahrenshandlung" verstehen, die "entsprechend einem Rechtsbehelf ausgestaltet" ist (vgl. Beschwerdebegründung, S. 12), erschließt sich nicht aus ihrem Vortrag. Verfahrensbegründend wirkt der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Steuerrechtsverhältnis (hier: Feststellungsbescheid für 2005) in der Weise, dass die Finanzbehörde darüber zu befinden hat, indem sie dem Antrag entspricht oder ihn ablehnt. 6
den Klägerinnen vorsorglich gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils
dem BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.