2 Nr. 2 Alternative 2 FGO enthalten, wenn es auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ein solcher Fall liegt aber bei einer Gesetzesauslegung, die sprachlich möglich, wenn auch nicht gerade naheliegend ist, nicht vor. 1 I. Die seinerzeit unter der Firma X-KG (KG) firmierende Beigeladene hatte Ende der siebziger Jahre ihren Betrieb Herstellung und Vertrieb von …waren unter Zurückbehaltung
Anlagevermögens und damit zusammenhängender langfristiger Verbindlichkeiten an die Y-GmbH übertragen, die ihrerseits den gesamten Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung. 4 Nach einer Betriebsprüfung bei der KG änderte das FA jedoch seine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungen dahingehend, dass es für 1997 einen Veräußerungsgewinn der Klägerin in Höhe von 15.722.317 DM und für 1998 einen solchen in Höhe von 15.791.760 DM ermittelte, die aber nur in Höhe von jeweils 7.500.000 DM tarifbegünstigt zu besteuern seien. 5 Im Rahmen
Einspruchsverfahrens hielt das FA seine Auffassung aufrecht, weil die Veräußerung
Mitunternehmeranteils der Klägerin in zwei Schritten Teil eines Gesamtplans zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen sei. Entsprechend müsse von einem einheitlichen Veräußerungsvorgang ausgegangen werden, auf den der Höchstbetrag der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG in der gesetzlichen Höhe von 15.000.000 DM nur insgesamt einmal gewährt werden könne. Der Höchstbetrag sei dabei auf die Streitjahre aufzuteilen. 6 Dagegen wehrte sich die Klägerin mit ihrer beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage, mit der sie geltend machte, in der Sache liege kein Gesamtplan vor. 7 Das FG wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil zum überwiegenden Teil ab. Zur Begründung führte es aus, es könne dahinstehen, ob dem Ausscheiden der Klägerin aus der KG durch zwei Veräußerungsvorgänge ein planmäßiges Handeln im Rahmen der Umgestaltung eines Familienunternehmens zu Grunde gelegen habe; es bedürfe auch keiner Zeugeneinvernahme. Vielmehr sei § 34 Abs. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die mehrfache Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ausgeschlossen werde. Die Wertung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als ein unter den Tatbestand
G fallender Vorgang indiziere nicht die Verwirklichung
Tatbestandes
G im Sinne einer wiederholbaren Ausschöpfung
Höchstbetrages pro Veranlagungszeitraum. Vielmehr sei bezogen auf die Tarifermäßigung im Streitfall in gleicher Weise zu verfahren wie bei einer einheitlichen Übertragung, die sich auf mehrere Veranlagungszeiträume erstrecke. Entsprechend sei der Höchstbetrag anteilig nach Maßgabe
übertragenen Betriebsvermögens aufzuteilen. 8 Nachdem ein Hinweis auf diese Rechtsauffassung
FG erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
G liege von der Betriebsprüfung an dem Rechtsstreit zu Grunde. Insoweit habe die Klägerin keine wesentlich neuen Gesichtspunkte vorgebracht und es ergebe sich aus ihrem Sachvortrag auch kein zusätzlicher Sachaufklärungsbedarf. Vielmehr sei zur Problematik im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Bevollmächtigten der Klägerin ein Rechtsgespräch geführt worden. Für eine frühere Erörterung habe kein konkreter Anlass bestanden. 9 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
FG wehrt sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Mit dieser macht sie im Wesentlichen geltend, ihr sei rechtliches Gehör versagt worden. Die vom FG erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rechtsauffassung zur restriktiven Auslegung
G sei für sie völlig neu gewesen. Dennoch habe das FG es abgelehnt, eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen. Innerhalb nur eines Arbeitstages sei es in der Sache aber kaum möglich gewesen, fundiert zur Rechtsauffassung
FG Stellung zu nehmen.
halb liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil ihr, der Klägerin, keine ausreichende Zeit eingeräumt worden sei, sich mit der neuen Rechtsauffassung
FG auseinanderzusetzen. 10 Das Urteil
FG sei auch objektiv willkürlich, weil es geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Es sei allgemein anerkannt, dass unter dem Anteil eines Mitunternehmers an einer Gesellschaft auch der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils zu verstehen sei. Daran habe auch die summenmäßige Begrenzung
Betrages in § 34 Abs. 1 EStG nichts geändert.
halb sei es auch nach der in den Streitjahren geltenden Fassung der Norm möglich, die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte in jedem Veranlagungszeitraum erneut bis zur Höhe von 15.000.000 DM in Anspruch zu nehmen. 11 Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil
FG Nürnberg vom 1. Dezember 2010 5 K 226/2006 zuzulassen. 12 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe, welche die Zulassung der Revision i.S.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise geltend gemacht worden sind, nicht vor. 13 1. Die Klägerin hat zwar durch ihre Rüge, sie sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Eine Überraschungsentscheidung liegt aber in der Sache nicht vor. 14 a) Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf
Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Bundesverfassungsgerichts vom
halb entspricht es auch allgemeiner Auffassung, dass ein FG eine Überraschungsentscheidung bereits dadurch vermeiden kann, dass es auf bis dahin nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Aspekte schriftlich, in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung hinweist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 213). Im Streitfall hatte zwar die Frage einer verfassungskonform-einengenden Auslegung
G bis zur mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und war der gesamte Rechtsstreit bis dahin alleine unter dem Gesichtspunkt
Vorliegens eines klägerischen Gesamtplans geführt worden. Allerdings hat das FG die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mit seiner Rechtsauffassung konfrontiert und mit ihnen dazu das Rechtsgespräch gesucht. 16 c) Eine Verletzung
Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt auch nicht vor, soweit sie in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend auf die aufgeworfene Rechtsfrage vorbereitet war. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits dort ihre Auffassung deutlich machen konnte, dass sie mit einer restriktiven Auslegung
G nicht einverstanden war, hat sie ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben und keinen Antrag auf Vertagung gestellt. Vielmehr hat sie bereits am Tag nach der mündlichen Verhandlung einen umfänglichen Schriftsatz zur Auslegung der Norm beim FG eingereicht, den dieses im schriftlichen Urteil auch berücksichtigt hat. 17 d) Die Klägerin hat im Übrigen in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die sie bereits in ihrem --im FG-Urteil berücksichtigten-- Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 vorgebracht hat, weshalb sich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht im Hinblick auf die von ihr beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergeben kann. Insofern hätte sie vortragen müssen, was sie in einem weiteren Schriftsatz oder in einer weiteren mündlichen Verhandlung --über den von ihr nachgereichten Schriftsatz hinaus-- zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für sie günstigeren Entscheidung
FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom
halb aus, weil die Frage der Auslegung
G in der in den Streitjahren geltenden Fassung ausgelaufenes Recht betrifft. Die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen ist nach der ab
gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn diese sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Tarifprivilegs der §§ 16, 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
G widersprechender Gesetzesauslegung nicht vor. Zwar spricht der Wortlaut
G, auf den --wenn auch nicht spezifisch-- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG Bezug nimmt, dafür, dass auch die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen zu nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG privilegierten Veräußerungsgewinnen führt. Danach gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung
"Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)", erzielt werden. Schon insoweit ist es allerdings nicht völlig unvertretbar, zu einer restriktiven Auslegung zu gelangen, weil es sprachlich möglich, wenn auch nicht gerade naheliegend ist, den "Anteil eines Gesellschafters" i.S.
G als den gesamten Anteil zu verstehen. Hinzu kommt, dass nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG Veräußerungsgewinne i.S.
G nur als außerordentliche Einkünfte "in Betracht kommen". Zwar spricht auch insoweit viel dafür, dass eine Verweisung in dem Sinne gewollt ist, dass Veräußerungsgewinne i.S.
G stets außerordentliche Einkünfte i.S.
G sind. Auch insoweit ist es aber nicht vollkommen ausgeschlossen, mit dem FG ein abweichendes Begriffsverständnis zu vertreten. Danach ist von einer greifbar gesetzwidrigen oder gar willkürlichen Entscheidung
FG nicht auszugehen. 22 4. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung und insbesondere ohne Wiedergabe
Tatbestandes. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250369&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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