STRE201250370 BFH 3. Senat 20120130 III B 20/10 Beschluss § 64 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 60 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 174 Abs 5 AO, § 174 Abs 4 S 1 AO vorgehend FG München, 10. Dezember 2009, Az: 5 K 3464/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Zur unterlassenen Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO als Verfahrensmangel) NV: Die vom FG nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO unterlassene Beiladung kann zwar auf Rüge der Familienkasse, nicht aber auf Rüge des Kindergeldberechtigten zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen. Denn § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des Kindergeldberechtigten zu verbessern und in seinem Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog zunächst Kindergeld für ihre im August 1996 geborene Tochter J. 2 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für J mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 gegenüber der Klägerin auf, weil J in den Haushalt ihrer Pflegemutter in S aufgenommen sei. Zugleich forderte sie das Kindergeld für den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2007 in Höhe von 3.542 € zurück. Der Einspruch blieb erfolglos. 3 Im anschließenden Klageverfahren beantragten sowohl die Klägerin als auch die Familienkasse die Beiladung der Pflegemutter von J. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 stellte die Familienkasse den Antrag, die Klage abzuweisen, "hilfsweise" die Pflegemutter von J gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beizuladen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10. Dezember 2009). 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zu der Beiladung nahm das FG weder in einem eigenen Beschluss noch in dem angefochtenen Urteil Stellung. Zur Begründung der Klageabweisung führte das FG im Wesentlichen aus, die Pflegemutter sei gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) vorrangig kindergeldberechtigt. Es bestehe ein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausschließendes Pflegekindschaftsverhältnis (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Insbesondere liege ein familienähnliches Band zu den Pflegeeltern vor, zudem habe kein Obhuts- und Pflegeverhältnis der Klägerin zu J mehr bestanden. Ein Fall einer Kindesentziehung liege nicht vor. 5 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das FG --auch wenn kein Fall einer notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) vorliege-- es unterlassen habe, die Pflegemutter der J am Verfahren zu beteiligen. Hierdurch sei die Klägerin beschwert, weil bei Vornahme der gebotenen Beiladung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erwartet werden können. Daneben verstoße das Urteil gegen materielles Recht. Das FG habe aufgrund einer unzutreffenden Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgeblichen Kriterien zu Unrecht angenommen, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen der Klägerin und J nicht mehr bestehe. Aber selbst wenn dieses Verhältnis beendet gewesen sein sollte, lägen ausreichende Kontakte zwischen der Klägerin und J vor, die ein solches Verhältnis neu begründet hätten. 6 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 7 1. Die Revision ist nicht wegen des von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels, wonach es das FG trotz Antrags der Familienkasse unterlassen habe, die Pflegemutter der J zu dem Verfahren beizuladen, zuzulassen. 8 Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der BFH bereits in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.