STRE201250393 BFH 7. Senat 20120430 VII B 223/11 Beschluss Art 5 Abs 4 ZK, § 21 Abs 2 UStG 1999 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 19. Oktober 2011, Az: 2 K 1587/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abgabe einer Zollanmeldung im Namen des Käufers bei vereinbarter Lieferbedingung "DDP" NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bestellte 2001 und 2002 über die Fa. T mehrere Sendungen Energiesparlampen. Nach den Einkaufsbedingungen der Klägerin sollten die Waren "DDP insurance by S (Name der Klägerin)" geliefert werden. Bei ihrer Einfuhr wurden die Waren von der Fa. D in direkter Vertretung für die Klägerin zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet und wegen des angegebenen Ursprungs Vietnam zum Zollsatz "frei" abgefertigt. Mit der Einfuhrumsatzsteuer wurde das Aufschubkonto der Klägerin belastet. 2 Nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die vietnamesischen Ursprungszeugnisse gefälscht waren und die Energiesparlampen tatsächlich aus China stammten, erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die Einfuhrwaren entfallenden Zoll gemäß dem Drittlandszollsatz sowie Antidumpingzoll nach. 3 Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Die Klägerin sei nicht Zollschuldner geworden, weil sie die Fa. D weder unmittelbar noch über die Fa. T bevollmächtigt habe, die streitigen Waren in ihrem Namen und für ihre Rechnung einzuführen. Dies ergebe sich zum einen aus der mit der Fa. T vereinbarten Lieferbedingung "DDP", derzufolge die Einfuhrabgaben vom Verkäufer, also der Fa. T, zu tragen waren. Dementsprechend hätten die an die Fa. D gerichteten Zollabfertigungsaufträge die Fa. T als Auftraggeber ausgewiesen. Zum anderen sei die fehlende Bevollmächtigung auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Auch wenn der vernommene Mitarbeiter der Fa. D ausgesagt habe, er sei vom Prokuristen der Klägerin angewiesen worden, die Geschäfte über das Einfuhrumsatzsteuer-Aufschubkonto der Klägerin abzuwickeln, könne darin keine Auftragserteilung durch die Klägerin für die Verzollung gesehen werden, da man nach den Angaben des Zeugen übereinstimmend davon ausgegangen sei, dass außer der Einfuhrumsatzsteuer keine Einfuhrabgaben anfallen würden, und da für in anderen Fällen entstandenen Zoll das Aufschubkonto der Fa. D verwendet worden sei. Dass die Klägerin den durchlaufenden Posten der Einfuhrumsatzsteuer übernommen habe, reiche für die Annahme einer der Fa. D erteilten Vollmacht für die Verzollung nicht aus. 4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. 5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 6 1. Anders als die Beschwerde meint, hat das FG Vorbringen des HZA nicht in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.