STRE201250399 BFH 3. Senat 20120315 III R 59/08 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 63 Abs 1 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. Februar 2007, Az: 10 K 181/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.3.2012 III R 58/08 - Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung) 1. NV: Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge). 2. NV: Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache. 3. NV: Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS), können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein. 1 I. Die am 6. Oktober 1984 geborene Tochter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hielt sich von August 2004 bis September 2005 als Au-pair in den USA auf. Dort besuchte sie vier Kurse an einem Community College mit einem Umfang von insgesamt 163 Unterrichtsstunden. Dabei handelte es sich um: 2 - 3 Wochenstunden "Intermediate Grammar"; insgesamt 42 Stunden in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 13. Dezember 2004; - 4 Wochenstunden "Authentic Spoken English"; in der Zeit vom 31. Januar 2005 bis 28. April 2005 insgesamt 50 Stunden; - 2,5 Wochenstunden "Let's talk"; in der Zeit vom 9. Februar 2005 bis 12. September 2005 insgesamt 35 Stunden; - "American Government and Politics"; in der Zeit vom 8. Juli 2005 bis 10. Juli 2005 insgesamt 36 Stunden. 3 Darüber hinaus nahm sie vom 19. bis zum 23. Juli 2004 an einem Au-pair-Workshop in New York teil. 4 Zum Sommersemester 2006 begann die Tochter des Klägers ein Studium der Internationalen Betriebswirtschaft - Interkulturelle Studien an der Hochschule X. Die Auswahl der Bewerber zu dem zulassungsbeschränkten Studiengang beruhte auf einer Rangliste, in die verschiedene Kriterien einflossen. Eine qualifizierende Auslandserfahrung, zu der auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair zählt, vermittelte abhängig von seiner Dauer bis zu 10 v.H. der erzielbaren Rankingpunkte. Ein Teil der Lehrveranstaltungen wird in englischer Sprache angeboten. 5 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers ab dem 1. August 2004 auf und forderte das für August 2004 bis Mai 2005 gezahlte Kindergeld zurück, da der Au-pair-Aufenthalt nicht als Berufsausbildung anzuerkennen sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00 (BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469) aus, Sprachaufenthalte im Ausland könnten nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z.B. dem Besuch eines Colleges oder einer Universität) verbunden seien oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von im Regelfall mindestens zehn Wochenstunden begleitet würden. Die Tochter des Klägers habe auch unter Einbeziehung des Kurses "American Government and Politics", dessen Charakter als theoretisch-systematischer Sprachkurs zweifelhaft sei, sowie unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten bei einer Unterrichtsdauer von nur insgesamt 163 Stunden den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Mindestumfang deutlich verfehlt. Ausnahmetatbestände, die das Unterschreiten der Grenze von zehn Unterrichtsstunden pro Woche als unschädlich erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. 7 Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469 handele es sich bei einem Sprachurlaub um Ausbildung, wenn dieser in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen sei oder zehn Wochenstunden in Anspruch nehme; im Einzelfall könne das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein. Entgegen der Rechtsauffassung des FG sei der Sprachaufenthalt der Tochter für ihren Studiengang empfohlen; er stehe damit in einem hinreichenden Zusammenhang. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. 9 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298). 12
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