STRE201250402 BFH 3. Senat 20120525 III B 166/11 Beschluss § 26b EStG 2009, § 38b S 2 Nr 1 EStG 2009, § 41b EStG 2009, § 42b Abs 3 EStG 2009, § 69 Abs 3 FGO, § 114 FGO, § 69 Abs 4 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Juni 2011, Az: 12 V 1468/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner 1. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann . 2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten im Wege der AdV ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat . 3. NV: Es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, wenn durch die Ablehnung weder die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre noch ähnlich gewichtige Gründe vorliegen . 1 I. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (Antragstellerinnen) leben seit April 2007 im Inland als eingetragene Lebenspartnerinnen zusammen. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. 2 Im Februar 2011 beantragten sie unter Hinweis auf einen Zusammenveranlagungsantrag aus dem Jahr 2008, die Eintragungen auf ihren Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 dahingehend zu ändern, dass für die Antragstellerin zu 1. die Lohnsteuerklasse III und für die Antragstellerin zu 2. die Lohnsteuerklasse V eingetragen wird. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2011 ab. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Ablehnungsschreiben nicht. 3 Das Finanzgericht (FG) lehnte den daraufhin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1619). Es führte aus, vorläufiger Rechtsschutz zur Abänderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen bei eingetragenen Lebenspartnern sei nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren. Eine Umdeutung in einen Antrag auf gerichtliche AdV führe jedoch nicht zum Erfolg, da kein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden sei. Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Weder sei ein Hauptsacheverfahren bezüglich der Eintragung anderer Lohnsteuerklassen anhängig noch der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender Nachteile unumgänglich. Zu ihrer finanziellen Situation im Jahr 2011 hätten die Antragstellerinnen nichts vorgetragen; angesichts der für 2009 erklärten Einkünfte von insgesamt ca. 120.000 € sei nicht nachvollziehbar, dass die Mittel für eine Kinderfrau fehlten. Die Antragstellerinnen könnten ihr Begehren im Rahmen des späteren Veranlagungsverfahrens weiter verfolgen; ein etwaiger Zinsverlust rechtfertige eine einstweilige Anordnung nicht. 4 Zur Begründung ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen vor, das FG verkenne, dass die Voraussetzungen für ihre Einstufung in die Lohnsteuerklasse I nicht vorlägen, da sie nicht ledig seien. Die verfassungsrechtliche Situation sei aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07 (BVerfGE 124, 199, betr. Hinterbliebenenversorgung nach § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und vom 21. Juli 2010 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400, betr. Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) in ihrem Sinne geklärt. Die klare Rechtslage begründe auch einen wesentlichen Nachteil i.S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. 5 II. Die Beschwerde ist unzulässig, sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO). 6 1. Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in das EStG eingefügt wurde, gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Danach hat die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 noch Bedeutung. 7 2. Die Voraussetzungen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in den Lohnsteuerkarten sind im Streitfall nicht gegeben, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser durch AdV oder nach § 114 FGO durch eine einstweilige Anordnung erfolgen müsste. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.