STRE201250411 BFH 3. Senat 20120524 III R 4/06 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002 vorgehend FG Köln, 19. Oktober 2005, Az: 4 K 2103/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst 1. NV: Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts (jetzt Agentur für Arbeit) wirkt nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung nur drei Monate fort (Anschluss an das Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05). 2. NV: Die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines gesetzlichen Pflichtdienstes überschreitet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10). 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seinen im Juni 1985 geborenen Sohn (S) Kindergeld. S besuchte bis einschließlich Juli 2003 eine Schule. Zum 31. Juli 2003 meldete er sich bei dem Arbeitsamt als arbeitslos. Am 13. August 2003 nahm S telefonischen Kontakt mit dem Arbeitsamt auf. Er leistete vom 24. August bis 4. September 2003 zweimal unentschuldigt einer Einladung zu einem Beratungsgespräch keine Folge. Nach einer internen Mitteilung des Arbeitsamtes an die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) wurde S ab dem 4. September 2003 nicht mehr als Bewerber geführt. Am 5. Januar 2004 trat S seinen gesetzlichen Wehrdienst an. 2 Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 16. Januar 2004 die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) auf, da S beim Arbeitsamt nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte die Familienkasse den Aufhebungsbescheid dahingehend ab, dass die Festsetzung des Kindergeldes für S erst ab Oktober 2003 aufgehoben wurde. Im Übrigen blieb der Einspruch des Klägers erfolglos. 3 Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2003. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erließ die Familienkasse einen weiteren Änderungsbescheid mit Datum vom 14. Mai 2004 und hob die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Dezember 2003 auf. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war vor dem Finanzgericht (FG) nur noch das Kindergeld für den Monat Dezember 2003 streitig. Das FG wies diese Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 829 veröffentlichten Gründen ab. 4 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das FG. Das FG habe zu Unrecht § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (SGB III) angewendet. Nach dieser Vorschrift verliere der Arbeitsuchende seinen Status, wenn er die Meldung beim Arbeitsamt nicht vor Ablauf von drei Monaten erneuere. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III sei aber entgegen der Auffassung des FG nicht anwendbar. Diese Norm ordne lediglich an, in welchen Fällen die Agentur für Arbeit (vormals das Arbeitsamt) eine Arbeitsvermittlung vorzunehmen habe, sage jedoch nichts über den Status als Arbeitsuchender aus. Für S habe es im Dezember 2003 ohnehin keinen Sinn mehr gemacht, die Meldung zu wiederholen, da er bereits im Januar 2004 seinen Grundwehrdienst angetreten habe. Nach § 122 SGB III habe S durch seine Meldung beim Arbeitsamt den Status als Arbeitsuchender erlangt. Eine Verpflichtung zur Rückmeldung nach Ablauf von drei Monaten habe für ihn nicht mehr bestanden. § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, der die Erneuerung des Arbeitsgesuchs nach drei Monaten vorgesehen habe, sei zum 1. August 1999 aufgehoben worden. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil des FG und den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 14. Mai 2004 insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung auch für den Monat Dezember 2003 aufgehoben wurde. 6 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Der Senat hatte mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revisionen III R 5/07 und III R 41/07 angeordnet. Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 BFHE 236, 137 und BFHE 236, 144 entschieden. Der Senat hat das Verfahren mit (deklaratorischem) Beschluss vom 23. April 2012 fortgesetzt. 8 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 II. Die Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Monat Dezember 2003 kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht. 10 1. Zutreffend hat das FG den S nicht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.