aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils - Keine Aussetzung
Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer
Einbringenden wegen Drittanfechtungsverfahrens - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - Vor dem FG gestellte Hilfsanträge im späteren Revisionsverfahren - Bilanzberichtigung als Gegenstand
Steuerfestsetzungsverfahrens) 1. NV: Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S.
StG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte
eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen . 2. NV: Ein bereits eingeleitetes Drittanfechtungsverfahren führt nicht zur Aussetzung
Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer
Einbringenden. Das Ergebnis
Drittanfechtungsverfahrens ist nach Maßgabe
1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Steuerfestsetzung
Einbringenden zu berücksichtigen . 1 I. Streitig ist, ob es im Zuge einer Sachgründung einer GmbH durch Einbringung von Anteilen an einer anderen GmbH durch den Alleingesellschafter der neu errichteten GmbH zu einem Einbringungsgewinn gekommen ist. Streitjahr ist
Anlagevermögens betrage rd. 16,4 Mio. DM. 3 Die Eintragung der Klägerin zu
X (Anteile an der X-GmbH) zu erhalten. Jedenfalls ging es aber von einer Einbringung zu Buchwerten aus. In der Eröffnungsbilanz der Klägerin zu
FA gereicht wurde (ohne Eingangsstempel
FA; Eingang nach den Angaben
FA am 8. Dezember 2000), waren Aktiva (Finanzanlagen) in Höhe von 15.090.814,31 € (entsprechend 91 %
buchmäßigen Eigenkapitals der X-GmbH) und auf der Passivseite eine Kapitalrücklage in Höhe von 15.065.814,31 € und gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000 € ausgewiesen. X und seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. --Klägerin zu 2.--) wurden für das Streitjahr erklärungsgemäß ohne Ansatz von Einkünften gemäß § 17
Einkommensteuergesetzes --EStG 1997-- (steuerneutrale Einbringung) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 4 Die Klägerin zu
verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47
Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der bis zum Inkrafttreten
Steuersenkungsgesetzes vom
Vorjahres entwickelt worden. 5 Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin zu
Verfahrens unstreitig gewordenen Betrag der Anschaffungskosten
X) beziffert. Bei Erstellung der Eröffnungsbilanz sei man irrtümlich davon ausgegangen, dass das in der Bilanz der X-GmbH ausgewiesene Kapital mit den Anschaffungskosten der Anteile identisch sei. Folgerichtig sei aus diesen "Anschaffungskosten" der "Buchwert" der Anteile in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zu 1. entwickelt worden. Der Steuerberater reichte auch neue Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein. Die Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr wich insoweit von der ursprünglichen Erklärung ab, als darin eine ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung erklärt (die das FA bereits in einem Änderungsbescheid berücksichtigt hatte) und eine anderweitige Aufteilung
zu versteuernden Einkommens nach Steuersätzen vorgenommen wurde (die das FA bereits im Ursprungsbescheid berücksichtigt hatte). Die neue Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 war inhaltlich identisch mit der ursprünglich abgegebenen. 6 Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 teilte das FA mit, dass dem Antrag auf Bilanzberichtigung nicht entsprochen werden könne. Der Irrtum
Steuerberaters sei unbeachtlich; maßgebend sei der tatsächliche Bilanzansatz in der aufnehmenden Gesellschaft und dieser sei nicht unrichtig, da der Ansatz eines Zwischenwertes oder
Teilwertes nach § 20 Abs. 2
Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) möglich wäre. Insoweit legte die Klägerin zu
Streitjahres unter Ansatz eines Einbringungs- bzw. Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 EStG 1997 in Höhe von 28.470.567 DM. Der Bescheid wurde an die Klägerin zu
zwischenzeitlich verstorbenen X, bekannt gegeben. 8 Die anschließend erhobenen Klagen waren erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat auf den Hauptantrag der Klägerin zu 1. hin festgestellt, diese habe ihr Wahlrecht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 bei Einbringung der Anteile an der X-GmbH in ihrer Eröffnungsbilanz dahingehend ausgeübt, dass die Anteile mit dem Buchwert (Anschaffungskosten
Einbringenden X) und damit mit 534.044,37 € angesetzt werden. Auf Antrag der Kläger zu
Antrags auf Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 EStG auf den 14.08.2000, auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001" und den Ablehnungsbescheid vom
FA dahingehend berichtigen bzw. ändern durfte, dass die Anteile an der X-GmbH bei Einbringung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 mit 534.044,37 € angesetzt wurden (Hilfsantrag 2), den Körperschaftsteuerbescheid für den VZ 2000 und den Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999 zum
Antrags auf Bilanzänderung auf den 14.08.2000, auf den 31.12.2000 und auf den 31.12.2001 aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO)" und
diesbezüglichen Ablehnungsbescheides vom
Senatsurteils vom
Körperschaftsteuerbescheides 2000 an die Kläger zu
FA ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klägerin zu
StG 1995 gilt in der Situation der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (§ 20 Abs. 1 UmwStG 1995) der Wert, mit dem die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen bewertet, als Veräußerungspreis
Einbringenden. Daher kann der Einbringende im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein von dem Bilanzansatz der aufnehmenden Gesellschaft abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 VIII R 12/08, BFHE 235, 407, BFH/NV 2012, 555; Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.32). 15 b) Entsteht in dieser Situation Streit über den Wertansatz in der übernehmenden Gesellschaft, kann jene Gesellschaft gegen ein Begehren
einbringenden Gesellschafters auf einen niedrigeren Ansatz auf ein eigenes Anfechtungsrecht
Einbringenden verweisen (Senatsurteil in BFHE 234, 101, BFH/NV 2012, 128; s.a. FG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2012 2 K 224/10, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 791 zu A.d). Ein Klagerecht der übernehmenden Gesellschaft mit dem Ziel, die ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte
eingebrachten Vermögens herabzusetzen, besteht nicht. Für einen erfolgreichen Anfechtungsrechtsstreit fehlt in aller Regel die erforderliche Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO); es kommt insoweit auch nicht in Betracht, etwaige Rechte
Einbringenden gleichsam stellvertretend im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen (Gosch, BFH/PR 2011, 396, 397 und 2012, 66). Dabei ist unbeachtlich, ob der Ansatz im aufnehmenden Unternehmen streitig ist oder nicht. Mit der Steuerfestsetzung wird weder festgestellt noch unterstellt, in welcher Weise das Ansatzwahlrecht beim aufnehmenden Unternehmen ausgeübt worden ist; es wird dort nur auf der Grundlage
tatsächlich erfolgten Ansatzes (insoweit als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S.
2 Alternative 1 AO) die Steuer festgesetzt. Auch der Hinweis auf eine drohende Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Einbringenden begründet kein i.S.
1 FGO erforderliches Interesse der übernehmenden Gesellschaft an der Feststellung der anzusetzenden Werte. 16 c) Im Verfahren über die Festsetzung der Körperschaftsteuer besteht kein Beiladungserfordernis i.S.
3 FGO für den Einbringenden. Der Senat verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Urteile in BFHE 233, 508, BStBl II 2011, 815 und in BFHE 234, 101, BFH/NV 2012,
Hauptantrags über diese Anträge zu entscheiden gehabt hätte. Dies hat zur Folge, dass ein Hilfsantrag, über den das FG nicht zu entscheiden brauchte, weil es dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel
FA gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls (und automatisch) in der Rechtsmittelinstanz anfällt (s. zum allgemeinen Verwaltungsprozess z.B. Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 9 C 19/96, BVerwGE 104, 260, m.w.N.; s. zum Zivilprozess z.B. Urteil
Bundesgerichtshofs vom
FA vom 13. Oktober 2008 wegen "Ablehnung
Antrags auf Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 EStG auf den 14.8.2000, auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001" und den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ablehnungsbescheid
FA vom 16. Februar 2004 aufzuheben. Ein solcher Antrag ist nicht statthaft. 20 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 darf der Steuerpflichtige eine Bilanz auch nach Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften
EStG nicht entspricht (sog. Bilanzberichtigung; zur Anwendung dieser Gesetzesfassung --vor der Einfügung
Halbsatzes 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 vom
G 1997 (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 a.F.) ist dabei nicht Gegenstand eines besonderen, von der betreffenden Steuerfestsetzung losgelösten Verfahrens (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 390). Vielmehr ist die Frage der Rechtswirksamkeit einer Bilanzberichtigung (unselbständiger) Gegenstand
Festsetzungsverfahrens, das mit dem Steuerbescheid abgeschlossen wird. Einwendungen, die sich darauf richten, welcher Bilanzinhalt der Besteuerung zugrunde zu legen ist, sind damit Gegenstand
Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steuerfestsetzung. Dass das FA im Streitfall eine förmliche Entscheidung (Antragsablehnung) erlassen hat, eröffnet jedenfalls nicht die Möglichkeit, durch eine Anfechtung dieser Verfügung eine für das Steuerfestsetzungsverfahren bindende Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Bilanzberichtigung zu erstreiten. 21 b) Mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt die Klägerin zu 1. die Feststellung, dass sie ihre Bilanzen auf den 14. August 2000, den 31. Dezember 2000 und den 31. Dezember 2001 ohne Zustimmung
FA dahingehend berichtigen bzw. ändern durfte, dass die Anteile an der X-GmbH bei Einbringung im Streitjahr mit 534.044,37 € angesetzt wurden. Auch dieser Antrag ist unstatthaft. 22 Ein Feststellungsbedürfnis für den Gegenstand der beantragten Feststellung besteht nicht. Dies folgt zum einen aus dem schon aus dem Gesetzeswortlaut
G 1997 ableitbaren Umstand, dass eine Bilanzberichtigung der Zustimmung
FA nicht bedarf. Zum anderen folgt dies aus der zu a) dargelegten Abgrenzung
Gegenstandes
Steuerfestsetzungsverfahrens. 23 c) Mit dem dritten Hilfsantrag soll das FA verpflichtet werden, den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr und den Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999 a.F. zum
StG 1995-- Gegenstand
Rechtsschutzinteresses
einbringenden Gesellschafters (Ansatz eines Einbringungsgewinns), hier der Kläger zu
Körperschaftsteuerbescheides ist daneben kein Raum. 25 d) Schließlich begehrt die Klägerin zu 1. weiterhin hilfsweise, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
FA vom 13. Oktober 2008 wegen "Ablehnung
Antrags auf Bilanzänderung auf den 14.8.2000, auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001 aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO" und
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ablehnungsbescheides vom
Steuerfestsetzungsverfahrens unstatthaft. 26
Buchwerts auszugehen ist, bestand wegen der materiell-rechtlichen Bindung
StG 1995 (s. zu II.1.a) keine Grundlage, dem Klagebegehren der Kläger zu
FG Hamburg in DStR 2012, 791 zu A.d). Das angefochtene Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben. 27 4. Ein Anlass für eine Aussetzung
Verfahrens (§ 74 FGO) besteht nicht. Das von den Klägern zu
Sollten die Kläger zu
anhängigen Verfahrens Anlass, die gegen sie gerichtete Einkommensteuerfestsetzung auf der Grundlage
1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 407, BFH/NV 2012, 555, dort zu § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995). Umgekehrt löst der Ausgang
Rechtsstreits gegen die Einkommensteuerfestsetzung keine Bindungswirkung für das Drittanfechtungsverfahren aus. 28 Die Drittanfechtung der Körperschaftsteuerfestsetzung ist nicht dadurch behindert, dass --wie oben ausgeführt-- mit der Steuerfestsetzung weder festgestellt noch unterstellt wird, in welcher Weise das Ansatzwahlrecht beim aufnehmenden Unternehmen ausgeübt worden ist bzw. dass die Ausübung
Wahlrechts als unselbständige Besteuerungsgrundlage in die Festsetzung eingeht. Denn aus der Sicht
(einbringenden) Dritten löst die Steuerfestsetzung
Einbringungsjahrs eine ihn beschwerende Wirkung (die materiell-rechtliche Bindung aus § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995) aus. 29 Der Senat weist im Übrigen --ohne dass darüber hier abschließend zu befinden ist-- darauf hin, dass das FA nicht
halb an einer Bekanntgabe
Körperschaftsteuerbescheides an die Kläger zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.