STRE201250425 BFH 10. Senat 20120222 X R 27/10 Urteil § 4 Abs 4a EStG 1997 vom 22.12.1999, § 52 Abs 11 S 2 EStG 1997 vom 22.12.1999 vorgehend FG Düsseldorf, 2. August 2010, Az: 11 K 763/08 G,F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.02.2012 X R 12/09 - Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) 1. NV: Überentnahmen können nicht höher sein als der Überschuss der Entnahmen über die Einlagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688) . 2. NV: Der Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588, Rz. 11, 15 und vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rz. 11) . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich in Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2002 bis 2005 geltenden Fassung (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen gegen die Verrechnung des Verlustes 2001 mit Einlagen desselben Jahres. 2 Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Seine Buchführung enthält folgende Werte: 3 Jahre 1999 2000 2001 DM DM DM Verlust -464.447 -589.813 -339.309 Einlagen 370.085 Entnahmen 72.492 74.295 135.080 4 Das in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 ausgewiesene Kapital war negativ. 5 Bei einer Außenprüfung ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für die Berechnung des nicht abziehbaren Betrages nach § 4 Abs. 4a EStG die zu übertragende Ausgangsgröße der Vorjahre durch Addition der beiden Überentnahmen der Jahre 1999 und 2000 (146.787 DM = 75.051 €). Die nach Saldierung mit den Entnahmen verbleibenden Einlagen für 2001 (235.005 DM) verrechnete es vollständig mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001; eine Minderung der vorausgegangenen Überentnahme nahm es somit nicht vor. Daraus ergaben sich für den Streitzeitraum 2002 bis 2005 folgende Werte: 6 Jahre 2002 2003 2004 2005 € € € € Überentnahme Vorjahre 75.051 123.095 197.489 308.096 Überentnahme laufendes Jahr 48.044 74.394 110.908 51.741 Summe 123.095 197.489 308.397 359.837 7 Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass im Jahr 2001 eine Unterentnahme in Höhe von 235.005 DM vorgelegen habe, die sich aus dem Saldo zwischen Entnahmen und Einlagen ohne Berücksichtigung des Verlustes errechne. Mithin sei für die Berechnung ab 2002 die maßgebende Ausgangsgröße aus den Vorjahren nicht eine Überentnahme von 75.051 €, sondern eine Unterentnahme von 88.218 DM (= 45.105 €). In den Jahren 1999 bis 2001 habe er insgesamt 88.218 DM mehr eingelegt als entnommen. 8 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 516 veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) ausgeführt, der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG sei mangels besonderer Bestimmungen im Sinne des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG auszulegen und umfasse daher grundsätzlich auch einen Verlust. Eine vollständige Gleichsetzung des Verlustes mit dem Gewinn sei nur insoweit unzulässig, als allein ein Verlust nicht zu einer Überentnahme führen oder diese erhöhen dürfe. 9 Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Verluste des Jahres 2001 seien bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzeswortlaut sehe eine Verlustberücksichtigung für die Ermittlung der Überentnahme nicht vor. Der Kläger nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2011 IV R 53/07 (BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688). 10 Hätte der Gesetzgeber Verluste berücksichtigen wollen, hätte er nicht die Formulierung "Summe des Gewinns", sondern "Summe oder Saldo des Gewinns" wählen können. Der Gesetzeszweck spreche nicht für die Einbeziehung der Verluste. Das Abzugsverbot solle die von der Kontentrennungsrechtsprechung sanktionierte Unschädlichkeit von Überentnahmen für den Schuldzinsenabzug begrenzen. Verluste und Überentnahmen seien aber nicht vergleichbar. 11 Schließlich sei die Nichtberücksichtigung der Verluste unter steuer- und ordnungspolitischen Gründen vorzugswürdig. Die Auffassung der Finanzverwaltung führe zu der Gestaltungsüberlegung, Gewinne umgehend zu entnehmen, damit dieses Entnahmepotenzial nicht durch spätere Verluste aufgezehrt werde. Spätere Einlagen führten sonst dazu, dass der Steuerpflichtige seine Verluste privat finanziere. Das bedeute, dass die Eigenkapitalbasis der Unternehmen künstlich gering gehalten werde. Das widerspreche der Regelung des § 34a EStG, der gerade nicht entnommene Gewinne begünstigen wolle. 12 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 2. August 2010 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderten Feststellungen der Einkünfte 2002 bis 2005, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2002 sowie die Bescheide über die gesonderten Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste 2003 und 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008, dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG auf der Basis einer Unterentnahme aus den Vorjahren 1991 bis 2001 in Höhe von 88.218 DM wie folgt durchgeführt wird:2002 Überentnahme in Höhe von 2.939 €,2003 Überentnahme in Höhe von 77.333 €,2004 Überentnahme in Höhe von 188.241 €,2005 Überentnahme in Höhe von 239.982 €. 13 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Es schließt sich der Auffassung des FG an. Der Hinweis auf § 34a EStG trage nicht, zumal diese Vorschrift erst 2008 eingeführt worden sei. 15 II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG infolge der vorzunehmenden Verrechnung mit dem betrieblichen Verlust ohne Berücksichtigung einer Unterentnahme aus dem Jahre 2001 zu berechnen sind, so dass die Revision gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen ist. 16 1. Seit Einführung des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, und X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504). 17 Im Streitfall gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass betrieblich veranlasste Schuldzinsen im Sinne der ersten Stufe dieser Prüfung vorliegen. 18 2. Die Schuldzinsen sind jedoch nur beschränkt abziehbar. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.