STRE201250427 BFH 3. Senat 20111125 III B 179/10 Beschluss § 47 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 122 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 19 Abs 4 GG vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. September 2010, Az: 13 K 381/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfristung der Klage bei fehlendem Absendevermerk auf der Einspruchsentscheidung - Umdeutung eines Einspruchs gegen eine Einspruchsentscheidung in eine Klage - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil 1. NV: Ist auf einer Einspruchsentscheidung und einem Hinweisschreiben der Zeitpunkt der Zeichnung durch den Sachbearbeiter, nicht aber die Aufgabe zur Post vermerkt, so kann das FG unterstellen, dass beide einige Tage nach der Zeichnung zur Post gegeben wurden, wenn keine Hinweise für einen außergewöhnlichen Verlauf sprechen (z.B. ein zwischenzeitliches Verlegen der Schreiben) und in der Klageschrift kein verzögerter Zugang behauptet wird . 2. NV: Ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung ist nicht in eine Klage umzudeuten, wenn mit ihm nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Februar 1986 geborene Tochter, die Ende März 2005 eine im November 2004 begonnene Einstiegsqualifizierungsmaßnahme abgebrochen hatte. 2 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 31. Mai 2006 ab April 2005 auf und forderte das für die Monate April bis Oktober 2005 gezahlte Kindergeld zurück. Den dagegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2006 als unbegründet zurück. 3 Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Klägerin am 5. Januar 2007 erneut Einspruch ein und erhob am 7. Februar 2007 Klage, nachdem die Familienkasse zuvor mitgeteilt hatte, ein erneuter Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung sei unzulässig. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, die Klagefrist habe am 9. Januar 2007 geendet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Die Klägerin sei nach ihren Angaben durch eine fehlerhafte telefonische Auskunft der Familienkasse davon abgehalten worden, fristgerecht Klage zu erheben. Dieses Hindernis sei jedoch durch das Schreiben der Familienkasse vom 9. Januar 2007 entfallen. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) habe sie jedoch nicht gewahrt. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, das Hinweisschreiben der Familienkasse erst später erhalten zu haben, sei dem nicht zu folgen; es bleibe insoweit bei der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung. 5 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin sinngemäß vor, das FG-Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Einspruchsentscheidung sei nicht zu entnehmen, wann diese in die Post gegangen sei; der 6. Dezember 2006 sei das Bescheid- und nicht das Postausgangsdatum. Das Schreiben vom 9. Januar 2007, mit dem ihr --der Klägerin-- mitgeteilt worden sei, dass gegen die Einspruchsentscheidung nur Klage erhoben werden könne, sei erst mehrere Wochen nach dem 9. Januar 2007 zur Post gegeben worden. Die Wiedereinsetzungsfrist habe sie daher gewahrt. Ihr erneuter Widerspruch vom 5. Januar 2007 sei zudem in eine Klage umzudeuten. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, nicht vor. 7 1. Das FG-Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.