barunterhaltspflichtigen Elternteils sind keine außergewöhnliche Belastung- Gleichklang von Steuer- und Sozialrecht 1. NV: Aufwendungen eines alleinstehenden Elternteil für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind sind auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge erwachen. Derartige Aufwendungen sind als Kosten der Lebensführung durch die Regelungen
Familienleistungsausgleichs abgegolten. 2. NV: Ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht ist im Hinblick auf (Fahrt) Kosten zur Wahrnehmung
Umgangsrechts nicht geboten. 1 Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2011 IV B 62/10, BFH/NV 2012, 369, m.w.N.). 2 Der Streitfall ist weder von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich; insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist die Beschwerde unzulässig, da die Beschwerdebegründung diesbezüglich nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S.
2 FGO entspricht. 3 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) konkludent aufgeworfene Frage, ob Umgangskosten
barunterhaltspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, ist höchstrichterlich geklärt und hat
halb keine grundsätzliche Bedeutung. 4 a) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH (Urteil vom
Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Sie werden in Höhe
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) berücksichtigt (z.B. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764). Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen
Kinderlastenausgleichs (Freibeträge und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) und ab 1996 durch die Regelungen
Familienleistungsausgleichs (Freibeträge oder Kindergeld, vgl. § 31, § 32 Abs. 6 und X. Abschnitt EStG) abgegolten (z.B. BFH-Urteile vom
BFH in den genannten Urteilen vom
Ehegatten bzw.
Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch
kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958). Dieser Rechtsprechung hat sich der VI. Senat
BFH angeschlossen (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 1111, und Beschluss vom 11. Januar 2011 VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876). 6 c) Durch die Regelungen
Kinderlastenausgleichs bzw. ab 1996
Familienleistungsausgleichs sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (BFH-Urteile vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. hat der III. Senat
BFH --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung behandelt (Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54). An den Grundsätzen jener Entscheidung hat der III. Senat
BFH auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom
BFH in seinen späteren Urteilen vom 27. September 2007 nicht mehr aufgegriffen; in der früheren Entscheidung ist noch ausgeführt, es sei erwogen worden, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung i.S.
G berücksichtigt werden könnten. 7
BFH nicht frei von Kritik geblieben sei, weil das Gericht verkenne, dass Fahrtkosten zur Wahrnehmung
Umgangsrechts bzw. der Umgangspflicht bei getrennt lebenden Eltern zwangsläufig seien, Besuchsaufwendungen von zusammenlebenden Eltern hingegen in der Regel auf einem freien Willensentschluss beruhten, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Denn der BFH anerkennt die Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes als zwangsläufig, ordnet sie aber den typischen Kosten der Lebensführung zu und verneint
halb deren Außergewöhnlichkeit i.S.
G. Nach der Rechtsprechung
BFH ist es weder als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 71/06, juris). 9 Gewichtige Einwendungen gegen die Zuordnung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung
Umgangsrechts zu den typischen Kosten der Lebensführung haben die Kläger weder aufgezeigt noch vorgetragen. 10 bb) Zu dem Einwand der Kläger, dass die Auffassung
Finanzgerichts (FG) der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung zu § 21 Abs. 6
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch widerspreche, weil danach die (Fahrt)Kosten zur Wahrnehmung
Umgangsrechts zum über den Regelbedarf hinausgehenden Mehrbedarf zu rechnen seien, hat sich der BFH bereits geäußert und ihn als unbeachtlich verworfen. Denn ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht ist insoweit nicht geboten. Anders als das Sozialhilferecht stellt der Steuergesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vielfach nicht auf den Einzelfall ab, sondern sucht pauschalierende, für eine möglichst große Gruppe von Steuerpflichtigen und ihre Leistungsfähigkeit angemessene Regelungen zu finden. Auf solche typisierenden und generalisierenden Regelungen kann er bei der Ordnung von Massenerscheinungen umso weniger verzichten, als die Berücksichtigung der Umstände
jeweiligen Einzelfalls oder besonderer, nur bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen gegebener Verhältnisse aufgrund der Vielfalt der Lebensverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, m.w.N.). 11 cc) Zu der vom FG --wegen der Befugnis
Gesetzgebers, auch im Bereich
subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, und der Abgeltungswirkung von Grund- und Kinderfreibetrag-- vorgenommenen und von den Klägern gerügten "verfassungsrechtlichen Reduktion
Anwendungsbereichs
G" hat sich der BFH ebenfalls schon verhalten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1111, m.w.N.). Auch insoweit tragen die Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor. 12 e) Soweit die Kläger im weiteren Vorbringen die Entscheidung
FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung
BFH stützt, als "überdenkenswert" und methodisch "nicht überzeugend" angreifen, verkennen sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (s. etwa BFH-Beschluss vom
FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung
BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.