STRE201250438 BFH 11. Senat 20120411 XI B 49/11 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 63 AO, § 227 AO, § 234 AO, § 13b UStG 2005 vorgehend FG Köln, 20. April 2011, Az: 9 K 898/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Kein Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 AO, auch wenn die Aussetzung der Umsatzsteuer auf Meinungsverschiedenheiten der Steuerbehörden im Reverse-Charge-Verfahren beruht) 1. NV: Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO (Rechtsprechung). 2. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. 3. NV: Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn die Ursache für die Aussetzung darin liegt, dass eine sonstige Leistung von dem inländischen FA des Leistenden und den Steuerbehörden des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfängers umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich beurteilt werden und somit staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-) verantwortlich sind (Rechtsprechung). 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine zur X-Unternehmensgruppe gehörende GmbH mit Sitz in Y-- verkaufte u.a. Klingeltöne für Mobilfunktelefone an (überwiegend private) Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet (A). Der Vertrieb erfolgte weitgehend über eine in A ansässige Geschäftspartnerin (P), die u.a. die Klingeltöne über verschiedene Mobilfunknetzbetreiber in A an die Endkunden weiterleitete. 2 Dies führte zu folgenden Abrechnungsvorgängen: Der Kunde erhielt von seinem Mobilfunkanbieter eine Rechnung, in der dieser ihm einen Betrag belastete, in dem die Umsatzsteuer A enthalten war. Diese Umsatzsteuer führte der jeweilige Mobilfunkanbieter an die Steuerbehörden in A ab. Gleichzeitig übersandte er P eine monatliche Aufstellung und überwies ihr den ihr zustehenden Betrag zuzüglich Umsatzsteuer A. Diesen von den Mobilfunkanbietern als Vorsteuer geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag führte P an die Steuerbehörde in A ab. Außerdem übersandte P der Klägerin monatlich eine Eigenrechnung und überwies ihr --ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis-- den vereinbarten Anteil für jede von den Kunden erworbene Leistung. 3 Die Finanzbehörden in A gingen von einer Dienstleistungskommission und davon aus, dass die Klägerin ihre Leistungen in A an die P erbracht habe und P nach dem Reverse-Charge-Verfahren in Anspruch zu nehmen sei. Dementsprechend überwies P an die Klägerin jeweils nur einen Betrag in Höhe des Nettoentgelts. 4 Demgegenüber vertrat das deutsche Finanzamt (FA), der Beklagte und Beschwerdegegner, die Auffassung, die Klägerin leiste unmittelbar an die Endkunden in A; P sowie die Mobilfunkanbieter leisteten nur technische Übermittlungsleistungen. Da der Leistungsort danach im Inland liege, setzte das FA Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 2005 gegen die Klägerin fest. 5 Auf den Einspruch der Klägerin hin setzte das FA die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im März 2006 antragsgemäß aus. Auf Rechtsmittel der P und anderer Unternehmen folgte die Steuerbehörde in A der deutschen Auffassung und erstattete der P die gezahlte Umsatzsteuer ohne Zinsen. P zahlte daraufhin im April 2007 die Beträge an die Klägerin, die sie an ihr FA abführte. 6 Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 setzte das FA Aussetzungszinsen in Höhe von 24.467 € fest. Den Erlassantrag der Klägerin lehnte das FA mit Bescheid vom 21. Mai 2007 ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 7 Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 8 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 9 1. Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden; kein Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 192/07, BFH/NV 2008, 2065; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, § 116 Rz 26, 32; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 50, § 116 Rz 43 f.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 107, § 116 FGO Rz 179; jeweils m.w.N.). 10 2. Die Klägerin macht geltend, es sei die Rechtsfrage zu klären, "ob ein (Teil-)Erlass von Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung für ausgesetzte Umsatzsteuer wegen Ermessensreduktion auf Null zu gewähren ist, wenn die Aussetzung der Vollziehung und die damit verbundene vorläufige Nichtzahlung der Umsatzsteuer darauf beruht, dass sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie auch ein anderer EU-Mitgliedstaat denselben Umsatz jeweils in ihrem Staat als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig erachten und die Umsatzsteuer daher zunächst (nur) in dem anderen Staat entrichtet und nach Einigung der Steuerbehörden über das ausschließlich inländische Besteuerungsrecht von diesem erstattet und sodann vom Steuerpflichtigen unverzüglich an den deutschen Fiskus abgeführt wird." 11 3. Die dargestellte Rechtsfrage bedarf keiner Klärung durch den BFH, weil sie sich auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Finanzgerichts beantworten lässt. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, unter 1.a). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.