(1)Gegen die Annahme eines solchen Rechtssatzes spricht, dass das FG in seinen Entscheidungsgründen (S. 19 des Urteils) --neben der Klarstellung, dass für die Feststellung des Hinterziehungsvorsatzes auch im Steuerrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten sei-- auf die BFH-Beschlüsse vom
- Januar 2006 VIII B 114/05 (BFH/NV 2006, 709) und vom
- Januar 2007 XI S 2/06 (BFH/NV 2007, 868) verweist. Der BFH hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2006, 709 (auf den wiederum der BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 868 verweist) ausdrücklich ausgeführt, für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen sei, sei kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen. Dabei hat er auch auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom
- März 1979 GrS 5/77 (BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und auf das BFH-Urteil vom
- Oktober 1988 III R 194/84 (BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216) hingewiesen. Das FG hat infolgedessen für die Feststellung der Steuerhinterziehung gerade nicht einen reduzierten --indes auch keinen erhöhten-- Beweismaßstab als zulässig erachtet. Dies wird auch daran deutlich, dass das FG ausführt, es sei davon "überzeugt", dass die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgenommene Nachkalkulation der Einnahmen bzw. Umsätze der Klägerin --mit Ausnahme der streitigen Zahlungen und Geschenke des Herrn A-- zutreffend sei und die Klägerin mithin mit den Steuererklärungen für die Streitjahre zu geringe Gewinne bzw. Umsätze erklärt habe. Schließlich deutet auch die Aussage des FG, der Umstand, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden seien, hindere nicht von vornherein die Annahme einer Steuerhinterziehung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
- Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485), darauf hin, dass sich das FG der unterschiedlichen Beweismaßstäbe bewusst war. 9
(3)Sollte sich die Klägerin mit ihren Divergenzrügen im Grunde gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, können diese im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 76, und vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749). 12
- b)Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des FG liegt nicht vor. 13
- aa)Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207). Zwar wird der Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490, und vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935), wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt. Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das FG jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen hat das FG jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 207; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 76 Rz 47.2; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 935). Die Sachaufklärungsrüge kann jedoch nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 490; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 76 Rz 47). 14
- bb)Die Klägerin trägt insoweit (sinngemäß) insbesondere vor, das FG hätte für die Einkommensteuerfestsetzung und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 und 1992 sowie für die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1992 prüfen müssen, wann die jeweiligen Erklärungen abgegeben worden seien. Da die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich (erst) mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Steuererklärung eingereicht worden sei, käme --auch bei Annahme der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO-- der Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) in Betracht. Sie führt weiter aus, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2010 (S. 7) vorgetragen, dass die im Jahr 2005 erfolgte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung, der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre bis einschließlich 1997 bereits wegen abgelaufener Festsetzungsfrist unzulässig gewesen sei. Diese Rüge sei im Übrigen im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf S. 7 wiedergegeben. Zudem trage das FA die Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen. Aufgrund dieses schriftsätzlichen Einwands der Klägerin sowie der Verteilung der Feststellungslast hätte sich dem FG die Ermittlung des Zeitpunkts der Abgabe der jeweiligen Erklärungen nach Lage der Akten aufdrängen müssen. 15 Entgegen der Auffassung der Klägerin musste es sich dem FG nicht aufdrängen, der Frage des Zeitpunktes der Abgabe der genannten Erklärungen nachzugehen. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin den Ablauf der Festsetzungsfrist allein mit dem Argument gerügt, dass die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO mangels Nachweises des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung nicht zur Anwendung komme, vgl. Schriftsätze vom 9. September 2010 (S. 7), vom 17. Dezember 2010 (S. 2 f.) und vom 25. November 2011 (S. 2 f.). In diesem Sinne ist auch die Wiedergabe der Rüge im Tatbestand des FG-Urteils (S. 7) zu verstehen. Denn nach Darstellung der klägerischen Rechtsansicht, dass für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 der Änderung der angefochtenen Bescheide der Ablauf der Festsetzungsverjährung entgegenstehe, folgt im nächsten Satz sogleich die Begründung für diese Rechtsauffassung, nämlich dass die Festsetzungsfrist nicht wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung verlängert gewesen sei (S. 7 des FG-Urteils). Insoweit konnte das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass eine Festsetzungsverjährung allein vor dem Hintergrund der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO zwischen den Beteiligten streitig war, nicht dagegen vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Abgabe der Erklärungen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). 16 Aus dem Umstand, dass die Festsetzungsverjährung von der Klägerin gerügt worden ist, kann nicht abgeleitet werden, dass sich dem FG die Prüfung des Zeitpunktes der Abgabe der jeweiligen Erklärungen hätte aufdrängen müssen. Vielmehr erscheint die Annahme, dass es auf diesen Zeitpunkt für die Frage der Festsetzungsverjährung gar nicht ankam, wegen des allein auf den Gesichtspunkt der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO bezogenen klägerischen Vortrag naheliegend. Die Klägerin war fachkundig vertreten, so dass es zumutbar gewesen wäre, den Gesichtspunkt der Abgabe der Steuererklärungen zu thematisieren. Dass sie dies trotzdem unterlassen hat, kann nicht dazu führen, einen zur Zulassung der Revision führenden Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu begründen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250458&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public