STRE201250462 BFH 10. Senat 20120717 X S 24/12 Beschluss § 128 Abs 2 FGO, § 131 Abs 1 S 2 FGO, § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO, § 6 Abs 1 Nr 5 GKG, § 41 Abs 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 570 Abs 3 ZPO, § 251 Abs 3 AO, § 69 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen FG-Entscheidung über eine Ladung zur mündlichen Verhandlung trotz Unterbrechung, Zulässigkeit der Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe, keine Kostenentscheidung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung 1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das Klageverfahren aufzunehmen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a.). 2. NV: Solange ein gerichtliches Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen ist, darf das Gericht in diesem Verfahren keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. 3. NV: Ergeht während der Unterbrechung des Verfahrens eine - gemäß § 128 Abs. 2 FGO grundsätzlich unanfechtbare - Ladung, kann darin zugleich die gerichtliche Entscheidung liegen, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. 4. NV: Obwohl nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich der iudex a quo über die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung beschließen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag auf den BFH über, sobald diesem die Beschwerde vorgelegt wird. 5. NV: Das FG kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Klägers die gemäß § 6 GKG entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe - auch soweit sie den vorläufig auf der Grundlage des Mindeststreitwerts ermittelten Kostenvorschuss übersteigt - als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Einer förmlichen Kostenentscheidung bedarf es hierfür nicht. 6. NV: Im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung ist keine Kostenentscheidung zu treffen, da auch das Eilverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren zu dem weiterhin beim FG anhängigen Hauptsacheverfahren ist. 1 I. Beim Finanzgericht (FG) ist seit dem Jahr 2009 ein Verfahren anhängig, in dem sich der Steuerpflichtige und Insolvenzschuldner (S) gegen die Zuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Anschluss an eine Außen- bzw. Fahndungsprüfung wandte. Am 14. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und der Antragsteller zum Treuhänder bestellt, der gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) im vereinfachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Dies führte gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens. 2 Das im Klageverfahren beklagte Finanzamt (FA) meldete die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Die angemeldeten Beträge wurden mangels eines Widerspruchs des Antragstellers zur Insolvenztabelle festgestellt. Daraufhin hat das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller gab im finanzgerichtlichen Verfahren hingegen keine verfahrensaufnehmende oder -beendende Erklärung ab. 3 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012, eingegangen beim Antragsteller am selben Tage, lud das FG den Antragsteller zu einer auf den 19. Juli 2012 terminierten mündlichen Verhandlung. 4 Hiergegen hat der Antragsteller am 29. Juni 2012 Beschwerde erhoben und zugleich den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidung gestellt. Er hält die Beschwerde für zulässig, weil die ergangene Ladung hier nicht lediglich als prozessleitende Verfügung anzusehen sei, sondern zugleich die Entscheidung des FG enthalte, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Er behauptet, Hintergrund der vom FG beabsichtigten mündlichen Verhandlung sei es, eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu treffen, die die Insolvenzmasse belasten würde. 5 Das FG hat am 9. Juli 2012 entschieden, der Beschwerde --die es für nicht statthaft hält-- nicht abzuhelfen und den Antrag abgelehnt, die Vollziehung der Fortführung des Verfahrens einstweilig auszusetzen. Es hat die Beschwerde am 11. Juli 2012 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt, zugleich aber erklärt, die Verfahrensakten wegen der unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung nicht übersenden zu können. 6 Wegen der fehlenden Verfügbarkeit der finanzgerichtlichen Akten und der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung hat der Senat sich seine Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch telefonische Anhörung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, des Vertreters der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des FA sowie des Berichterstatters und des Vorsitzenden des beim FG zuständigen Senats verschafft. 7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,die Vollziehung der Entscheidung des FG Köln, das unterbrochene Verfahren 6 K 2055/09 fortzusetzen, aufzuheben. 8 II. Der BFH kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens über ein Rechtsmittel entscheiden, das --wie die noch beim Senat anhängige Beschwerde-- auf die Nichtbeachtung der Unterbrechung durch das FG gestützt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365). Gleiches gilt dann für den mit einem solchen Rechtsmittel verbundenen Eilantrag. 9 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde mitsamt dem Eilantrag vorlegt (ausführlich hierzu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1984 VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221, unter 1.b). III. 10 Der gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. 11 1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass sich die parallel erhobene Beschwerde --jedenfalls vordergründig-- gegen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung richtet, die als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar ist. 12 Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Betrachtung ist in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung konkludent zugleich die Entscheidung enthalten, das bisher unterbrochene Klageverfahren fortzusetzen. Denn in der Rechtsprechung ist --soweit ersichtlich-- unbestritten, dass das Gericht in einem unterbrochenen Verfahren während der Fortdauer des Unterbrechungszustands keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Dezember 1989 VI ZR 32/89, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 342, unter II.A.2.). Da nicht erkennbar ist, dass das FG von dieser einhelligen Auffassung abweichen wollte, ist die Ladung aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten so auszulegen, dass das Gericht damit zugleich die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens angeordnet hat. Eine solche Anordnung ist aber nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig, da sie nicht in § 128 Abs. 2 FGO genannt ist. 13 Auch im Zivilprozess, in dem gewöhnliche Ladungen und Terminsbestimmungen gleichfalls nicht mit der Beschwerde (dort sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO) anfechtbar sind (Zöller/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rz 31; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 567 Rz 8 "Prozessleitung"), wird eine Ladung, die in einem unterbrochenen Verfahren ergeht, als beschwerdefähige Entscheidung angesehen (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- München, Beschluss vom 6. Oktober 2005 7 W 2516/05, Betriebs-Berater 2005, 2436; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rz 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O., § 252 Rz 9 "Termin"; ebenso OLG München, Beschluss vom 30. Dezember 1987 5 W 3563, 3596/87, zur Beschwerdefähigkeit des Beschlusses über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, wenn darin zugleich die konkludente Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens enthalten ist). 14 2. Der Antrag ist auch begründet. 15 Die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren ergeht in erster Linie aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht lediglich aufgrund einer Folgenabwägung (dazu noch unter 3.). Denn bei summarischer Betrachtung ist die in der Terminsbestimmung und Ladung enthaltene Entscheidung des FG, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen, rechtswidrig. 16
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