Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist .
"unterlaufenen Befangenheitsantrags" ist unbegründet. Zwar kann in der Mitwirkung von Richtern, die wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sind, ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO liegen. Im Streitfall kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aber schon
halb nicht in Betracht, weil die Befangenheitsanträge
Klägers durch das Finanzgericht (FG) abgelehnt wurden und eine solche Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist. Die Beschwerde lässt insoweit außer Acht, dass gemäß § 124 Abs. 2 FGO dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Rechts auf Gehör wegen Ablehnung der Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung und auf Fristverlängerung sowie wegen unterlassener "Zurückstellung"
Verfahrens bis zur Entscheidung über das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001. 4 a) Mit der Rüge der unterlassenen "Zurückstellung"
Verfahrens macht der Kläger geltend, das FG hätte das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Nach § 74 FGO kommt eine Aussetzung jedoch nur bei einer Vorgreiflichkeit (Abhängigkeit) eines Rechtsverhältnisses von einem anderen anhängigen Rechtsstreit in Betracht oder in Fällen, bei denen das vorgreifliche Rechtsverhältnis von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 b) Mit seiner Rüge, das FG habe seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und er sei
halb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, beruft sich der Kläger zwar auf eine Verletzung seines Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben. 6 Nach der Rechtsprechung
BFH ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S.
1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom
Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). 7 Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe
jenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG den Antrag
Klägers auf Terminsverlegung zu Recht abgelehnt. Das vom Kläger eingereichte Attest der behandelnden Ärztin Z vom 3. Juni 2011 lässt zwar erkennen, dass beim Kläger gewisse gesundheitliche Einschränkungen vorhanden sind, die bei terminlichen Vorgaben berücksichtigt werden sollten. Aus dem Attest geht aber weder hervor, dass der Kläger in irgendeiner Form verhandlungsunfähig oder aus anderen krankheitsbedingten Gründen zum Erscheinen im Termin verhindert war. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass das FG aus prozessökonomischen Erwägungen mehrere gleichgelagerte vom Kläger betriebene Verfahren auf denselben Tag terminiert hat. 8 c) Nämliches gilt für die vom FG abgelehnten Anträge auf Fristverlängerung. Das Gericht hat dem Prozessbevollmächtigten
Klägers mit umfangreichem Schreiben vom
Klägervertreters um einen Monat verlängert. Zwar hat das FG den weiteren --vom Kläger persönlich gestellten-- Fristverlängerungsantrag am 9. Juni 2011 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keine "erheblichen Gründe" i.S.
Das FG hat dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, es bleibe dem Kläger unbenommen, die angeforderten Stellungnahmen und Unterlagen noch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einzureichen. Der Kläger hat bis zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2011 von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch gemacht und sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, sondern ist ausweislich
Sitzungsprotokolls trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Eine Verletzung
Rechts auf Gehör ist daher nicht gegeben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250463&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.