18. Lebensjahres
Kindes; Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei Angabe einer über zwei Jahre dauernden Entsendung
Kindergeldanspruchs für den nächsten Monat zu erfüllen . 2. NV: Ergibt sich aus einer Arbeitgeberbescheinigung, die von einem im Inland als Arbeitnehmer tätigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt wird, dass die Entsendung unter Beibehaltung der Sozialversicherung im Heimatland über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Entsendungsvoraussetzungen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst a und b der VO Nr. 1408/71 bereits von Beginn
Entsendungszeitraums an nicht vorgelegen haben können .
anderen Mitgliedstaats, insbesondere durch Erteilung einer Entsendebescheinigung nach dem Formular E 101, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Fall
1 Buchst. a oder b der VO Nr. 1408/71 gegeben war, ist diese Bescheinigung für die Familienkasse und das Finanzgericht bindend, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird . 1 I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der polnischer Staatsangehöriger ist, rückwirkend ab Mai 2004 Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder (geb. Juni 1989), M (geb. August 1990) und O (geb. Juli 1998). 2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag
Klägers mit Bescheid vom
vorliegenden Revisionsverfahrens bildende-- Verfahren hinsichtlich
Kindergelds für P ab Juni 2007 unter dem Az. 2 K 1166/08 ab. Unter Anwendung
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hob das FG den Bescheid vom
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) erfüllt habe. Diese Feststellungen seien aus den Gründen erheblich, die das FG in dem für den übrigen streitigen Zeitraum ergangenen Urteil vom selben Tag (Az. 2 K 3077/07) dargelegt habe. 5 Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung der Art. 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97
Rates vom 2. Dezember 1996 --VO Nr. 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005
Europäischen Parlaments und
Rates vom 13. April 2005 --VO Nr. 647/2005-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2005 Nr. L 117, S. 1). 6 Zu Recht gehe das FG zwar davon aus, dass für den Kläger die VO Nr. 1408/71 gelte, da er sowohl vom sachlichen als auch vom persönlichen Geltungsbereich erfasst werde. Inkonsequenterweise prüfe das FG trotz dieser Feststellung noch § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG, der bei Anwendbarkeit der Verordnung von dieser verdrängt werde. 7 Da der Kläger dem Geltungsbereich der Verordnung unterliege, sei die Frage zu klären, ob ein polnischer Staatsangehöriger, der nach seinen eigenen Angaben im Kindergeldantrag in Polen einer Sozialversicherungspflicht unterliege,
halb gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 1 der VO Nr. 1408/71 als in Polen beschäftigt gelte und ob
halb auf ihn die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien, auch wenn er (ohne deutsche Sozialversicherungspflicht) tatsächlich einer unselbständigen Beschäftigung in Deutschland nachgehe. Da der Kläger nach Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen solle, stelle sich die Frage, in welchem Mitgliedstaat er als beschäftigt anzusehen sei. Über diesen "Ortsbezug" sei im Lichte der Definition
1408/71 zu entscheiden. Da die Beschäftigteneigenschaft in Art. 1 der VO Nr. 1408/71 anhand
Versichertenstatus bestimmt worden sei, erscheine es naheliegend, dass auch der Ortsbezug, also die Frage, auf welches Land sich diese Beschäftigteneigenschaft beziehe, am Versichertenstatus festzumachen sei. Schon Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 gehe davon aus, dass jede Person nur einem Rechtssystem, also auch nur einem nationalen Sozialversicherungssystem unterliegen könne. Im Einklang damit definiere Art. 1 der VO Nr. 1408/71 den Beschäftigtenstatus anhand
Versichertenstatus. Dieser normativen Grundentscheidung würde es widersprechen, wenn eine Person zwar der Sozialversicherung in Polen unterliegen könnte, dennoch aber (im Sinne der VO Nr. 1408/71) als beschäftigt in Deutschland gelten würde. Entscheidend sei also, in welchem Land eine Versicherung bestehe. Das Versicherungsland habe dann konsequenterweise auch als Beschäftigungsland i.S. der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zu gelten. Danach unterliege der Kläger allein den polnischen Rechtsvorschriften, so dass ein Anspruch auf deutsches Kindergeld ausgeschlossen sei. 8 Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgte, müsse man wegen der Ausnahmeregelung
1 der VO Nr. 1408/71 zu dem Ergebnis kommen, dass die Entscheidung
FG unzutreffend sei. Der Kläger sei unstreitig entsandt worden. Typischerweise solle mit einer (zeitlich befristeten) Entsendung erreicht werden, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in das Sozialversicherungssystem
Entsendestaats eingegliedert bleibe und kurzfristige Wechsel
Sozialversicherungssystems und damit unnötige Verkomplizierungen
Versicherungsverlaufs vermieden würden. Nach den Regelungen in Art. 14 Nr. 1 der VO Nr. 1408/71 unterliege der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften
Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit zwölf Monate nicht überschreite. Dauere die Tätigkeit länger als ursprünglich angenommen, könne diese Überschreitung durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Auch eine Verlängerung um weitere zwölf Monate durch die zuständige Behörde sei möglich. Schließlich könnten die zuständigen Behörden der beteiligten Staaten nach Art. 17 der VO Nr. 1408/71 auch Ausnahmen (von den Regelungen der Art. 13 bis 16 der VO Nr. 1408/71) abstrakter Art für bestimmte Personengruppen oder auch im Einzelfall für bestimmte Personen vereinbaren. Über diese Genehmigungs- bzw. Ausnahmeregelungen würden gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 in ihrer durch die VO Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO Nr. 647/2005 (VO Nr. 574/72) Bescheinigungen erstellt (sog. Formulare E 101). 9 Vorliegend habe das FG nicht aufgeklärt, wie lange die Entsendung voraussichtlich habe dauern sollen oder ob entsprechende Genehmigungen, Ausnahmeregelungen oder Bescheinigungen E 101 vorlägen, und damit seine Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt. Das FG hätte insbesondere auch den Kläger auffordern müssen, zu erklären, ob ihm entsprechende Genehmigungen, Ausnahmeregelungen oder Bescheinigungen E 101 bekannt seien. Zumindest die Darlegungslast im Hinblick auf solche Vorgänge sei dem Kläger, als unstreitig von seinem Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, aufzuerlegen. Es würde im Ergebnis der grundlegenden Systematik der VO Nr. 1408/71 widersprechen, wenn eine Person, die in das polnische Sozialversicherungssystem integriert sei, dennoch einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Zweig der sozialen Sicherheit in Deutschland hätte. 10 Die Familienkasse beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. 12 II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 13
Kindes P für den Monat Juni 2007 aufgehoben und die Sache im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen
G an die Familienkasse zurückverwiesen hat, verletzt die Entscheidung das Monatsprinzip
G. Nach dieser Bestimmung wird das Kindergeld monatlich vom Beginn
Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. 14 Da der am
28. Juni 2007 vollendete (§ 108 Abs. 1 der Abgabenordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs), erfüllte er im Monat Juni 2007 noch an mindestens einem Tag die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG, so dass ein etwaiger nach deutschem Recht begründeter Kindergeldanspruch nicht von der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen
G abhängig war. 15 b) Soweit das FG hinsichtlich
Kindes P für den Zeitraum ab Juli 2007 die Sache an die Familienkasse zurückverwiesen hat, tragen die von dem FG --unter Verweis auf das am selben Tag in der Parallelsache 2 K 3077/07 ergangene Urteil-- getroffenen Feststellungen nicht die ausgesprochene Rechtsfolge, dass weder durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und b der VO Nr. 1408/71 noch durch Art. 17 der VO Nr. 1408/71 die durch Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 bewirkte Anwendbarkeit
Rechts
Beschäftigungsstaats Deutschland verdrängt werde. Die bisherigen Feststellungen
FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung dazu, ob deutsches oder polnisches Recht auf den Kläger anzuwenden ist. 16 2. Ein Anspruch
Klägers auf Kindergeld nach den §§ 62 f. EStG könnte durch die VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72 ausgeschlossen sein. 17 a) Auf den Streitfall sind noch diese Verordnungen anzuwenden, da die streitigen Kindergeldansprüche sich noch auf Zeiträume vor dem am 1. Mai 2010 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, beschränkt sich der Streitgegenstand der Klage hinsichtlich
Kindes P auf das Kindergeld für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007 (vgl. Senatsurteil vom
G gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung ihrem sachlichen Geltungsbereich (z.B. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Schwemmer, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht 2011, 86 Rdnr. 33). 19 c) Nach den Feststellungen
FG wird der Kläger von dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst, da er entsprechend Art. 2 i.V.m. Art. 1 Buchst. a Ziff. i der VO Nr. 1408/71 in Polen gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. 20 3. Zu Recht hat das FG daher das auf den Kläger anzuwendende Recht nach den Vorschriften
Titels II der VO Nr. 1408/71 (Art. 13 ff.) bestimmt. 21 a) Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 234, 316 ausgeführt hat, ist für die im Rahmen der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zu klärenden Frage, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, entgegen der Auffassung der Familienkasse grundsätzlich nicht darauf abzustellen, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern darauf, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dabei ist grundsätzlich von dem bescheinigten Versichertenstatus
Versicherten auszugehen und nur an diejenige(
a der VO Nr. 1408/71 gilt. Es ist daher zunächst noch festzustellen, ob der Kläger nach seinem bescheinigten Versichertenstatus in Polen als Arbeitnehmer oder als Selbständiger versichert ist. 22 b) Nach der Grundregel
1 der VO Nr. 1408/71 gilt, dass vorbehaltlich der Art. 14c und Art. 14f der VO Nr. 1408/71 Personen, für die die VO Nr. 1408/71 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach Titel II der VO Nr. 1408/71. Der Rückgriff auf die allgemeine Regelung
2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 (Vorrang
Rechts
Staats, in
sen Gebiet die Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist) gilt nach dem einleitenden Satz
2 der VO Nr. 1408/71 aber nur, soweit die Art. 14 bis 17 der VO Nr. 1408/71 nichts anderes bestimmen. 23 c) Soweit es um die Anwendbarkeit der Regelung
1 Buchst. a und b der VO Nr. 1408/71 für entsandte Arbeitnehmer geht, durfte das FG jedoch aus der Tatsache, dass der Kläger ab dem 1. April 2005 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als entsandter Arbeitnehmer tätig war, nicht darauf schließen, dass Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und b der VO Nr. 1408/71 bereits vom Beginn
Entsendungszeitraums (1. April 2005) nicht eingreifen könne. 24 Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 sieht vor, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für
sen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften
ersten Mitgliedstaats (Entsendestaat) unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften
ersten Mitgliedstaats (Entsendestaat) bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde
Mitgliedstaats, in
sen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen und darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 25 d) Hieraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen einer Entsendung unter Beibehaltung der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften
Entsendestaats Polen beginnend ab 1. April 2005 jedenfalls für zwei Jahre vorgelegen haben könnten, sofern die Voraussetzungen
1 Buchst. a und b der VO Nr. 1408/71 gegeben waren. 26 aa) Ob dies tatsächlich der Fall war, hat das FG zur Erfüllung seiner sich aus § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ergebenden Sachaufklärungspflicht zu ermitteln. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt so vollständig wie möglich und unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären ist (vgl. etwa Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1999 X R 151/97, BFH/NV 2000, 1097), darf sich das FG nicht allein auf die Würdigung der Bescheinigung
polnischen Arbeitgebers beschränken, insbesondere wenn das FG --wie offensichtlich im Streitfall-- Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat und
halb entgegen dem Wortlaut der Bescheinigung von dem Fehlen der Eigenschaft "entsendeter Arbeitnehmer" mit "Versicherungspflicht in Polen" ausgeht. Vielmehr ist bei den Trägern und Stellen, die über das auf den Anspruchsteller anzuwendende Recht zu befinden haben, zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften im Anspruchszeitraum auf den Anspruchsteller Anwendung fanden. Hierzu kann das FG gegebenenfalls auch die Beteiligten heranziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Nach Art. 4 Abs. 10 der VO Nr. 574/72 sind im Anhang 10 der VO Nr. 574/72 u.a. die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden aufgrund von Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 bestimmt worden sind. Insoweit kann unmittelbar durch Übersendung
Formulars E 101 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) bei den danach zuständigen deutschen und ausländischen Trägern und Stellen ermittelt werden, welche Rechtsvorschriften auf den Anspruchsteller Anwendung fanden, da auch diese Träger nach Art. 84a der VO Nr. 1408/71 zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der VO Nr. 1408/71 zu gewährleisten. Anfragen können nach Art. 3 der VO Nr. 574/72 aber auch durch Vermittlung über die im Anhang 3 der VO Nr. 574/72 bezeichneten deutschen Verbindungsstellen an die zuständigen Träger
anderen Mitgliedstaats gestellt werden. 27 bb) Bestätigt der zuständige Träger
anderen Mitgliedstaats, insbesondere durch Erteilung einer Entsendebescheinigung nach dem Formular E 101, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Fall
1 Buchst. a oder b der VO Nr. 1408/71 gegeben war, ist diese Bescheinigung für das FG bindend. In der Entsendebescheinigung E 101 erklärt der zuständige Träger
Mitgliedstaats, in dem das entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit auf die entsandten Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung anwendbar bleibt. Wegen
Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit
anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Januar 2006 C-2/05, Herbosch Kiere, Slg. 2006, I-1079 Rdnr. 21, m.w.N.). Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit
Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger
Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind. Diese Bindungswirkung besteht, solange die Entsendebescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Insoweit ist auch ein nationales Gericht
Gaststaats nicht befugt, die Gültigkeit einer vom zuständigen Träger
Entsendestaats erteilten Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. EuGH-Urteil Herbosch Kiere in Slg. 2006, I-1079 Rdnrn. 24 ff., m.w.N.). Können die betroffenen Träger im Einzelfall zu keiner Übereinstimmung über das anwendbare Recht gelangen, haben diese über die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer oder über ein von einem Mitgliedstaat eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren die Möglichkeit, die Richtigkeit der bescheinigten Angaben überprüfen zu lassen (vgl. EuGH-Urteil Herbosch Kiere in Slg. 2006, I-1079 Rdnrn. 28 f., m.w.N.). Die Beteiligten können sich nicht auf eine Unrichtigkeit der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung E 101 berufen, sondern nur eines der vorgenannten Verfahren zur Aufhebung der Bescheinigung E 101 anstrengen. 28 cc) Werden etwaige Bescheinigungen dabei nicht in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung vorgelegt, dürfen die deutschen Behörden, Träger und Gerichte gemäß Art. 84 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71 die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
halb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind. Sofern den deutschen Behörden, Trägern und Gerichten --erforderlichenfalls auch im Wege der Amtshilfe-- keine eigenen Übersetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, können sie nach Art. 81 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Übersetzungen fertigen lassen. 29 e) Soweit es um die Anwendbarkeit der Regelung
1408/71 geht, hat das FG zwar festgestellt, dass ihm keine Erkenntnisse über eine zwischen Deutschland und Polen nach Art. 17 der VO Nr. 1408/71 getroffene Vereinbarung vorlägen. Es ist jedoch nicht erkennbar, aufgrund welcher Ermittlungsmaßnahmen und welcher tatsächlichen Feststellungen das FG zu diesem Schluss gekommen ist. Gerade die von dem FG festgestellte Überschreitung der maximalen Entsendedauer bei --laut Arbeitgeberbescheinigung-- fortbestehender Sozialversicherung in Polen legt nahe, dass eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein könnte. Auch insoweit wird das FG über die in Anhang 10 der VO Nr. 574/72 bestimmten Träger oder Stellen daher zu ermitteln haben, ob eine auf den Kläger anwendbare Vereinbarung nach Art. 17 der VO Nr. 1408/71 (ggf. auch erst nachträglich rückwirkend) geschlossen wurde und ggf. für welchen Zeitraum sich hieraus eine weitere Anwendbarkeit polnischen Rechts ergibt. Für die Bindungswirkung einer danach erteilten Bescheinigung E 101, die unter Ziff. 5.1 u.a. auch eine aufgrund Art. 17 der VO Nr. 1408/71 geschlossene Vereinbarung bestätigt, gelten die Ausführungen unter II.3.d bb entsprechend. 30 f) Sollte die Prüfung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 gleichwohl ergeben, dass auf den Kläger deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müsste --neben der Frage, ob für P ab Juli 2007 die Voraussetzungen
G erfüllt sind-- noch ermittelt werden, ob und ggf. für welche Monate
Streitzeitraums für P in Polen ein Anspruch (z.B. der Mutter
Kindes) auf Familienleistungen bestand. Hierzu hat, da es sich bei dem Bestehen konkurrierender Ansprüche auf ausländische Leistungen um eine den deutschen Kindergeldanspruch potentiell mindernde Tatsache handelt, die Familienkasse die notwendigen Angaben über ein Bescheinigungsersuchen (Vordruck E 411) an die im Wohnsitzmitgliedstaat zuständige Behörde oder Stelle beizubringen. Von vorliegenden Bescheinigungen in polnischer Sprache ist eine Übersetzung anzufertigen. 31 Soweit ein solcher Anspruch bestand, wäre die dann gegebene Anspruchskumulierung nach den Antikumulierungsvorschriften
574/72 aufzulösen, soweit
sen Anwendbarkeit nicht aufgrund der für Deutschland geltenden Einschränkungen
Anhangs I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 234, 316). Da die Gewährung von Familienleistungen im Wohnsitzstaat
Kindes (Polen) nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig ist (vgl. hierzu die Übersicht über die vergleichbaren Leistungen i.S.
G in dem für den Streitzeitraum geltenden Schreiben
Bundesamts für Finanzen vom 14. Februar 2002 St I 4 -S 2473- 9/2001, BStBl I 2002, 241), greift --entgegen der Hilfsbegründung
FG-- in diesem Fall die Antikumulierungsvorschrift
1408/71 nicht ein. Ferner wäre bei Eingreifen
574/72 im Hinblick auf die dort in Abs. 1 Buchst. a und b geregelte Anspruchsreihenfolge zu klären, ob der andere Elternteil (hier die Mutter) im Wohnsitzmitgliedstaat
Kindes eine Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. hierzu EuGH-Urteile vom
Formulars E 401 entnehmen. 32 g) Sollten die noch erforderlichen Ermittlungen
FG ergeben, dass für einen Teil oder für den gesamten streitigen Zeitraum auf den Kläger polnische Rechtsvorschriften Anwendung finden, stellte sich die Frage, ob Deutschland als der nach der VO Nr. 1408/71 dann nicht zuständige Mitgliedstaat gleichwohl befugt wäre, Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu zahlen, und ob in einem solchen Fall der Anwendung
G unionsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Insoweit handelte es sich um die gleichen Fragestellungen, die bereits Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchens
Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 (BFHE 231, 183) sind, so dass eine Aussetzung
finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung
EuGH in dem bei diesem anhängigen Verfahren C-612/10 in Betracht kommen könnte. 33 4. Die Sache ist im Rahmen
Revisionsbegehrens danach nicht spruchreif und war
halb nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine (erneute) Anwendung
3 FGO im zweiten Rechtsgang nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 100 FGO Rz 105, 121), so dass dahinstehen kann, ob diese Bestimmung auf den hier gegebenen Fall der Verpflichtungsklage überhaupt anwendbar ist (ablehnend z.B. Lange in HHSp, § 101 FGO Rz 36, m.w.N.; für eine analoge Anwendung z.B. Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 101 Rz 20 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250475&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.