Einzelfalles abhängenden Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Übernahme
Mandats bemüht hat . 3. NV: Ist die Frist für das einzulegende Rechtsmittel verstrichen, so scheitert die Bestellung eines Notanwalts an der mangelnden Erfolgsaussicht
Rechtsmittels, wenn der Antragsteller innerhalb Beschwerdebegründungsfrist nicht zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt hat . 4. NV: Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen . 1 Der Senat versteht das Begehren
Antragstellers "einen Notanwalt zu stellen, der das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ... betreibt sowie dazu bereit ist, ein PKH-Verfahren aufzunehmen" als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S.
§ 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) und als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.S.
§§ 114 ff. ZPO. 2 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts i.S.
1 ZPO, der nach § 155 FGO auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sinngemäß anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627; vom 5. November 2002 VII S 33/02, nicht veröffentlicht), sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt danach voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3
Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, daraus, dass einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren ist wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und
halb PKH beantragt (BGH-Beschluss vom 19. Januar 2011 IX ZA 2/11, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2011, 323, m.w.N.). 6 Nach der ständigen Rechtsprechung
BFH kann PKH und damit Wiedereinsetzung in die Nichtzulassungsbeschwerde-Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der insoweit maßgebenden Beschwerdebegründungsfrist
3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt hat. Die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde besteht
halb nicht, wenn sich aus dem PKH-Antrag keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2009 II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455, m.w.N.). 7 Im Streitfall hat sich der Antragsteller zu den Gründen für die einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordern könnte. Da dem Antragsteller danach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden könnte und das Rechtsmittel
halb keine Erfolgsaussicht hat, kann der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg haben. 8
Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen hat. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom
Bundesverfassungsgerichts vom
Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. September 2011 II S 5/11 (PKH), BFH/NV 2012, 239). Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 627). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250498&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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