Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung
Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG sind keine offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler
erheblichem Gewicht, sondern lediglich materiell-rechtliche Fehler, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. 4. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern oder etwa die Rechtsansicht eines der Beteiligten zu übernehmen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegen die
der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. 2 1. a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO; denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die anhand des Fremdvergleichs vorzunehmende Beurteilung die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend, wobei nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Das Finanzgericht (FG) hat auf dieser Basis hinsichtlich der Frage, ob ein Darlehens-vertrag (zwischen teilidentischen Gesellschaften) einem Fremd-vergleich standhält, auf die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen und damit nicht grundsätzlich bedeutsamen-- Umstände des Einzelfalles abgehoben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323; vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). 3 Auch die Frage, ob die Fremdüblichkeit auch anhand
Tatsachen zu beurteilen ist, die außerhalb des Vertragsverhältnisses liegen, ist nicht klärungsbedürftig: Denn um mit dem Fremdüblichen verglichen werden zu können, ist zunächst der konkrete Inhalt des zu beurteilenden Vertrages festzustellen. Dazu bedarf es der Vertragsauslegung, bei der bedeutsame, ggf. auch außerhalb des Vertrages liegende Begleitumstände heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
2 Nr. 2
3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG
erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Tatsachen, die (vorgeblich) fehlerhafte Umsetzung
Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 741). 5 c) Mit ihren Einwänden setzt die Klägerin ihre eigene Sachver-haltswürdigung (insbesondere zur Fremdüblichkeit) und ihre --auf dieser anderen Würdigung basierende-- Rechtsansicht anstelle des FG und rügt damit im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler des Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.