STRE201250550 BFH 5. Senat 20120613 V S 10/12 (PKH) Beschluss § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 ZPO, § 64 Abs 1 EStG, § 64 Abs 2 EStG DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Feststellungslast beim Kindergeldanspruch 1. NV: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 64 EStG trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) . 2. NV: Bei mehreren Kindergeldberechtigten gilt das auch für die Frage, in wessen Haushalt das Kind i.S.d. § 64 Abs. 2 EStG aufgenommen worden ist . 1 I. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit --Familienkasse …-- (Beklagte) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger zu 1) auf Gewährung von Kindergeld ab. Den Einspruch des Klägers zu 1 vom 17. Februar 2011 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 als unbegründet zurück. 2 Hiergegen erhoben der Kläger zu 1 und seine Ehefrau (Klägerin zu 2) Klage. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage durch den Einzelrichter hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig und wies sie hinsichtlich des Klägers zu 1 als unbegründet ab, weil der Kläger zu 1 die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tochter T in seinen Haushalt nicht dargelegt hatte. 3 Mit dem vorliegenden Rechtsbehelf machen die Kläger u.a. geltend, dass es sich bei dem Urteil des FG um ein Scheinurteil handele. Sie beantragen u.a. die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde. 4 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 5 1. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2012 V S 29/11 (PKH), BFH/NV 2012, 763, m.w.N.). Der Gewährung von PKH steht damit nicht entgegen, dass die Kläger den Antrag auf Gewährung von PKH selbst und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt haben. 6 2. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 7 Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, kommt als Rechtsmittel gegen das Urteil nur eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht (§ 116 FGO). Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 8 Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes bestehen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.