Jahres 2005 begann er mit dem Betreiben
außergerichtlichen Forderungseinzugs. Bis Anfang 2006 war er insoweit zunächst für X, ab Mitte März 2006 sodann für Y, einem Betreiber von Internet-Portalen, tätig. Im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit betrieb der Kläger Call-Center mit insgesamt ca. 30 Telefonplätzen. 2 Säumige Schuldner mahnte Y zunächst selbst. Blieb eine Mahnung erfolglos, übermittelte Y dem Kläger auf elektronischem Wege die aufgezeichneten Daten der Geschäftsverbindung für
sen Mahnschreiben. Jede Übermittlung bestand dabei aus 2 500 bis 4 000 Datensätzen. Die übermittelten Daten wurden in eine eigens für den Kläger entwickelte EDV-Software importiert. Der Ausdruck der Mahnschreiben sowie das Einkuvertieren erfolgten dann voll automatisch. Die Mahnungen unterschieden sich nur in den automatisch eingefügten Daten hinsichtlich Adresse, Aktenzeichen, Vertrags- und Rechnungsdatum. 3 In der Zeit von März bis Dezember 2006 verschickte der Kläger für Y auf diese Weise insgesamt 684 704 standardisierte Mahnungen. Im Jahr 2006 beantragte er im Zusammenhang mit seiner Inkassotätigkeit für Y ca. 30 bis 40 Mahnbescheide. Außerdem erhob er in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt ca. 50 Klagen. 4 Sowohl mit X als auch mit Y hatte der Kläger mündlich ein festes Honorar pro Kunden bzw. Fall vereinbart, das die gesamte Tätigkeit
Klägers abdecken sollte und nach
sen Einlassung max. 5 € betrug. 5 Neben dem außergerichtlichen Forderungseinzug war der Kläger für Y sowie in geringem Umfang für andere Mandanten auch rechtsberatend tätig. 6 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sah die von dem Kläger erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--) im Anschluss an eine Außenprüfung insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) an und erließ dementsprechend einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. 7 Die hiergegen gerichtete Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den --der Höhe nach unstreitigen-- Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € auf … € herabsetzte. Hierbei handelte es sich um den auf die eigentliche Rechtsberatung --einschließlich der für Y beantragten Mahnbescheide und erhobenen Klagen-- entfallenden Gewinn, den das FG auf … € schätzte und als solchen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG qualifizierte. 8 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung beruft er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). 9 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt den Darlegungserfordernissen
3 Satz 3 FGO entspricht, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor. 10 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 11 Der Kläger hält sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob das massenhaft betriebene --und
halb ohne rechtliche Prüfung der einzelnen einzuziehenden Forderungen erfolgende-- außergerichtliche Inkasso (sog. Mengeninkasso) eines zugelassenen Rechtsanwalts zur Einstufung der daraus resultierenden Einkünfte als gewerblich führt. 12 Diese Rechtsfrage ist indes offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG --mit bejahender Antwort-- getan hat und
halb nicht klärungsbedürftig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850). 13 a) Das Vorliegen von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die durch eine selbständige Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts erzielt werden, setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH u.a. voraus, dass es sich bei der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit um eine solche freiberuflicher Art, d.h. für den genannten Katalogberuf berufstypische Tätigkeit handelt (vgl. z.B. Urteile vom
wegen als unwesentlich erscheint (Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Gläubigers zukommt, ist die Durchsetzung der Forderung im kaufmännischen Bereich mit rechtlichen Mitteln in erster Linie den Inkassobüros zuzuordnen (Feller in Göttlich/Mümmler, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
auch vom Kläger betriebenen sog. Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen (Urteil
Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 1 K 5.10, juris; Feller in Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Inkassobüro", unter 2.). 16
halb hat das FG zutreffend entschieden, dass massenhaft betriebenes --und mithin ohne rechtliche Prüfung der einzelnen einzuziehenden Forderungen erfolgendes-- außergerichtliches Mengeninkasso eines zugelassenen Rechtsanwalts insoweit nicht zu freiberuflichen Einkünften i.S.
G, sondern zu gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt. 17 c) Ein Rechtsanwalt, der --wie der Kläger im Streitfall-- exzessives vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form
massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation betreibt, erbringt eine kaufmännische Dienstleistung, die als solche nach ihrer Art nicht das für eine selbständige Arbeit charakteristische Merkmal einer persönlichen Arbeitsleistung (vgl. hierzu Brandt in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 60; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl., § 18 Rz 6) erfüllt.
halb hat das FG zutreffend ausgeführt, dass es sich insoweit auch nicht um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.
G handelt. 18 2. Ebenso scheidet eine Zulassung der Revision zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (s. etwa BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 X B 10/05, BFH/NV 2006, 777). 19 3. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 20
FG im Hinblick auf das massenhafte und vollautomatisierte Versenden der außergerichtlichen Mahnschreiben nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern wie ein gewerbliches Inkassobüro tätig war. Auch ein Rechtsanwalt kann Inkassotätigkeiten aber nur dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, wenn es sich insoweit um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, da das RVG gemäß § 1 Abs. 1 nur für solche Tätigkeiten gilt (vgl. hierzu auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl., § 1 Rz 22 und 38). 24 d) Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Entscheidung
FG offensichtlich nicht greifbar gesetzwidrig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250572&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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