BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12 – Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei…
STRE201250576 BFH 3. Senat 20120817 III B 38/12 Beschluss § 81 Abs 1 FGO, § 82 FGO, §§ 450ff ZPO, § 450 ZPO, § 26 Abs 1 S 1 EStG 1997 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. Januar 2012, Az: 8 K 21/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten NV: Die Beweiserhebung durch Vernehmung eines Beteiligten stellt nur ein letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht dar. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Das Finanzgericht kann ohne Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht auf die förmliche Vernehmung eines Beteiligten verzichten, wenn es sich mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Beteiligten spricht .
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau wurden zunächst auf jeweiligen Antrag für das Streitjahr (2000) getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Für den Kläger stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf den 31. Dezember 2000 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer fest. Die Ehefrau des Klägers legte gegen ihre Einkommensteuerfestsetzung Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Durch --nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftiges-- Urteil des zuständigen Landgerichts wurde der Kläger verurteilt, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erteilen. Dem entsprach der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2005.
2 Das FA setzte mit Bescheiden vom 14. Juli 2005 im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer auf 0 € fest und reduzierte den verbleibenden Verlustvortrag betreffend die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von bisher 164.675 DM auf nunmehr 4.124 DM. Mit seinem Einspruch gegen beide Bescheide machte der Kläger ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung hätten aufgrund dauernden Getrenntlebens nicht vorgelegen.
3 Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang als unbegründet ab. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hob der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2011 III B 204/09 (BFH/NV 2011, 638) das finanzgerichtliche Urteil --soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 betraf-- wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 blieb die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg.
4 Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage erneut als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau im Streitjahr nicht dauernd getrennt gelebt hätten, da die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest bis April 2000 noch bestanden habe.
5 Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
6 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
7 1. Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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Allerdings ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, wenn das FG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 234 Rz 4, m.w.N.). Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird aber kein Verfahrensmangel dargelegt; denn die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 784 Rz 15, m.w.N.).
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16 Hinzu kommt, dass die Beteiligtenvernehmung nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts ist. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Vorliegend hat das FG seine Auffassung jedoch aus dem mündlichen und schriftlichen Vorbringen der Beteiligten, der Einvernahme zweier Zeugen und dem Akteninhalt, einschließlich der beigezogenen Akten zweier zivilrechtlicher Verfahren, gewonnen, so dass eine förmliche Vernehmung des Klägers als Beteiligten auch aus diesem Grunde unterbleiben konnte.
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18 Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, die als Zeugin vernommene Ehefrau zum Beweisthema "eheliche Zusammenarbeit im beruflichen Bereich" zu befragen. Laut Sitzungsprotokoll erhielt der Kläger die Möglichkeit, die Zeugin selbst zu befragen. Insoweit ist jedoch nicht erkennbar, dass er auch Fragen zur Art der beruflichen Zusammenarbeit gestellt hat. Das Unterlassen entsprechender Fragen muss sich der Kläger mit der Folge, dass ein Rügeverlust eintritt, zurechnen lassen.
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21 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.
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24 Im Übrigen weicht das FG von der von dem Kläger zitierten BFH-Entscheidung auch nicht ab. Zwar hat der BFH in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere dem inneren Willen, die Ehe fortzusetzen, in der Gesamtabwägung entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht isoliert herangezogen werden, sondern müssen im Zusammenhang mit den weiteren in der Entscheidung genannten Grundsätzen betrachtet werden. Danach ist die Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehung im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich dabei in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weiter gehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss.
25 Insoweit ist das FG aber aufgrund seiner Beweiswürdigung bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls bis Ende April 2000 nicht nur eine Wirtschaftsgemeinschaft vorlag, sondern die Ehegatten insbesondere weiterhin das Bett geteilt und gemeinsame Mahlzeiten eingenommen haben. Es ging daher weder von einem Fall der getrennten Haushaltsführung in derselben Wohnung noch von einer bereits eingetretenen räumlichen Trennung aus, deren dauerhafter oder nur vorübergehender Charakter sich anhand der inneren Einstellung der Ehegatten hätte beurteilen lassen. Wenn das FG aufgrund der von ihm festgestellten äußeren Beweisanzeichen für ein Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft einem etwaigen inneren Trennungsvorbehalt des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden.
26 3. Soweit sich der Kläger gegen die von dem FG getroffene Kostenentscheidung wendet, hat er mit dem Vortrag, dass diese angesichts der teilweisen Zurückverweisung im ersten Rechtsgang unangemessen sei, einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund nicht dargelegt. Im Übrigen entspricht es der Vorschrift des § 143 Abs. 2 FGO, im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung das Kostenrisiko an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht an den Erfolg im Revisionsverfahren zu knüpfen (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250576&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public