Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit
Erlasses eines Haftungsbescheids) 1. NV: Die Haftung
an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient . 2. NV: Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum
Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn an der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person beteiligt sind . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit einem Geschäftsanteil von 37,5 % als Kommanditist an der Firma … KG (KG) beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma L GmbH, die u.a. von Herrn K vertreten wurde. Die KG betrieb auf einem seit dem 2. Juli 2002 im Eigentum einer anderen GmbH & Co. KG stehenden Grundstück einen Autohandel. Dieses Grundstück ist mit einem Erbbaurecht mit Veräußerungsbeschränkung durch Zustimmung
Grundstückseigentümers zugunsten der Firma X belastet, die mit notarieller Vereinbarung vom
Denn an der A-KG seien ausschließlich der Kläger und der ebenfalls in Haftung genommene K beteiligt gewesen. Somit liege im Streitfall die erforderliche Interessenparallelität zwischen dem steuerschuldenden Unternehmen und dem Eigentümer
überlassenen Gegenstands vor. Im Streitfall hätten beide Haftungsschuldner in der A-KG den Willen zur Verwendung
Erbbaurechts als alleinigem Gesamthandsvermögen der A-KG bestimmen können. Die angefochtenen Verwaltungsakte erwiesen sich zudem frei von Ermessensfehlern. 4 Mit der Revision tritt der Kläger der Auffassung
FG entgegen, im Streitfall seien die Voraussetzungen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 74 AO erfüllt. Bei einem Erbbaurecht könne es sich nicht um einen dienenden Gegenstand i.S.
Nichtkörperliche Wirtschaftsgüter fielen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Zudem habe das FG nicht beachtet, dass nur der Eigentümer
einem Unternehmen überlassenen Gegenstands hafte. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sei Inhaber
Erbbaurechts und Eigentümer i.S. von § 74 AO jedoch nicht er, der Kläger, sondern die A-KG gewesen. Im Rahmen der Eigentümerhaftung komme es allein auf die zivilrechtliche Zuordnung
Gegenstands an. In Verkennung
Zwecks der in § 74 AO normierten Ausfallhaftung habe das FG dennoch eine Haftung
Klägers angenommen. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien. 5 Im Übrigen habe das FG den Umstand nicht gewürdigt, dass die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuerschuld aus Dezember 2001 allein durch das wirtschaftliche Handeln
vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sei. Nach Bestellung
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, die Nutzung
Grundstücks zu verhindern. Einen objektiven Beitrag zur Unternehmensfortführung habe er
halb nicht leisten können.
halb fehle im Monat Dezember 2001 der Zurechnungszusammenhang zwischen der Überlassung
Erbbaurechts und der entstandenen Umsatzsteuer. Im Übrigen könne im Streitfall in den haftenden Gegenstand nicht vollstreckt werden, da hierzu ein Vollstreckungstitel und ein Haftungsbescheid gegen die A-KG erforderlich seien. Nicht ausreichend sei ein Titel gegen die Gesellschafter einer KG. Anders könne die Rechtslage bei einer GbR sein, die im Streitfall jedoch nicht vorliege. 6 Der Kläger beantragt die Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils sowie der angefochtenen Haftungsbescheide vom
FG an. Die Haftung nach § 74 AO erfasse auch einem Grundstück gleichstehende Rechte. Im Streitfall bestehe die Besonderheit, dass beide in Anspruch genommenen Haftungsschuldner wesentlich an einem Gesamthandsvermögen beteiligt seien. Sie seien zu je 50 % an der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt und infolgedessen nicht Inhaberin
Erbbaurechts sei, und an der KG beteiligt und könnten Einfluss auf die Tätigkeit der Unternehmen nehmen. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hindere die Haftung nicht, denn dem Kläger sei die Verfügungsbefugnis nicht entzogen worden. Zudem sei die Umsatzsteuerschuld aus Dezember 2001 nicht durch Handlungen
vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden; vielmehr sei sie nach einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt worden, in deren Rahmen Berichtigungen nach § 17
Umsatzsteuergesetzes vorgenommen worden seien. 8 II. Die Revision
Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die angefochtenen Haftungsbescheide sind rechtmäßig. Zu Recht hat das FG das der KG eingeräumte Erbbaurecht als einen im Miteigentum
Klägers stehenden Gegenstand i.S.
1 AO erfüllt sind. 9 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, mit den überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern
Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb
Unternehmens gründet. Voraussetzung für die Haftung ist eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen, die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO dann vorliegt, wenn der Eigentümer der Gegenstände unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen
Unternehmens beteiligt ist. Diese Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 10 a) Im Streitfall ist der KG ein Erbbaurecht und somit ein Gegenstand i.S.
1 Satz 1 AO überlassen worden, der dem Unternehmen für seine wirtschaftliche Betätigung gedient hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung
11 aa) Die Frage, ob auch Rechte und Forderungen als Gegenstände i.S. von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO angesehen werden können, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, der in der Haftungsvorschrift verwendete Begriff
Eigentümers werde regelmäßig nur im Zusammenhang mit körperlichen Sachen gebraucht, während bei Rechten die Verwendung
Begriffs Inhaber üblich sei, und unter Hinweis auf den umfassenderen Begriff
Wirtschaftsguts in den §§ 39, 55 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 3, § 181 Abs. 2 und § 271 AO wird die Auffassung vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO normierte Ausfallhaftung beziehe sich nicht auf Forderungen und Rechte (Mösbauer, Die Haftung
Eigentümers von Gegenständen für Steuern
Unternehmens bei tatsächlicher oder fiktiver wesentlicher Beteiligung, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 513; Nacke, Haftung im Steuerrecht, Rz 457; Jestädt, Haftung gemäß § 74 AO und Betriebsaufspaltung, Deutsches Steuerrecht 1989, 243; Jatzke in Beermann/Gosch, AO § 74 Rz 7). 12 Andererseits wird im Schrifttum die Meinung vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO angesprochenen Gegenstände könnten nicht nur Sachen, sondern auch Rechte bzw. alle Wirtschaftsgüter materieller und immaterieller Art sein (Klein/Rüsken, AO,
Im Gegensatz zu § 69 AO begründet die Regelung eine verschuldensunabhängige Ausfallhaftung, die auf § 7 Abs. 4
Gewerbesteuerrahmengesetzes vom 30. Juni 1935 (RGBl I, S. 830) zurückgeht und die später in § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO) übernommen wurde. Anlass für die Einführung
Haftungstatbestands war die Befürchtung, dass die Beitreibung einer Gewerbesteuerschuld gegenüber einem Unternehmer sich
wegen als unmöglich erweisen könnte, weil alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören, insbesondere wenn der Unternehmer mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet (BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 V 298/56 U, BFHE 65, 122, BStBl III 1957, 279). In solchen Fällen sollte eine Beitreibung der Steuerschuld wenigstens dann ermöglicht werden, wenn der Eigentümer der dem Betrieb dienenden Gegenstände wesentlich an dem Unternehmen beteiligt ist. 14 Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deutet darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung
Gewerbes leistet (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
--durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit
Unternehmens und
Einsatzes
(eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127). 15 cc) Aufgrund dieser Zielsetzung erscheint bei der Bestimmung
Gegenstands der Haftung i.S.
AO eine Differenzierung zwischen körperlichen Sachen und immateriellen Wirtschaftsgütern jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn in solches Vermögen vollstreckt werden kann. Denn in beiden Fällen wird dem Unternehmen ein Wirtschaftsgut überlassen, das die Aufnahme oder die Fortsetzung
Geschäftsbetriebs ermöglicht und das einer Verwertung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Die Möglichkeit der Vollstreckung in ein Grundstück, z.B. durch die Eintragung einer Zwangshypothek oder durch Zwangsversteigerung, steht außer Frage. Auch ein Erbbaurecht, d.h. das Recht auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben, unterliegt als grundstücksähnliche Berechtigung nach § 864 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Immobiliarvollstreckung. Nach § 11 Abs. 1
Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927 und 928
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum grundsätzlich entsprechende Anwendung. Das auf Grund
Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil
Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 ErbbauRG). Diese Vorschriften belegen die Annäherung
Erbbaurechts an das Recht eines Grundstückseigentümers. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, warum ein an einem Unternehmen wesentlich Beteiligter, der die Aufnahme
Geschäftsbetriebs durch Verpachtung eines Grundstücks ermöglicht, der Haftung
AO unterliegt, während ein ebenso Beteiligter, der den Bau eines Betriebsgebäudes und damit ebenfalls die Aufnahme
Geschäftsbetriebs durch die Einräumung eines Erbbaurechts ermöglicht, nicht dem mit § 74 AO verbundenen Haftungsrisiko ausgesetzt sein sollte. Zumindest bei grundstücksähnlichen Berechtigungen, wie z.B. dem Erbbaurecht, dem Bergwerkseigentum oder der Abbaugerechtigkeit, gebieten Sinn und Zweck der Ausfallhaftung eine Auslegung
Gegenstandsbegriffs
16 b) Die Haftung nach § 74 AO ist nicht
halb ausgeschlossen, weil das Erbbaurecht nicht dem Kläger selbst, sondern der A-KG zustand. 17 Die Haftung nach § 74 AO setzt voraus, dass der am Unternehmen wesentlich Beteiligte zugleich Eigentümer
dem Unternehmen dienenden Gegenstands ist. Im Streitfall war nicht der Kläger, sondern die A-KG erbbauberechtigt und als solche im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht befand sich somit im Gesamthandsvermögen der A-KG. Für den Fall der Zugehörigkeit
einem Unternehmen dienenden Gegenstands zu einem Gesamthandsvermögen einer GbR hat der BFH zu § 115 RAO entschieden, dass dieser Umstand für die Haftung dann ohne Bedeutung ist, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind, weil diese Personen als Personengruppe die Gegenstände zu Eigentum haben. Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter
Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127). 18 Bei dieser Betrachtung kann es nicht entscheidend auf die Rechtsform der Gesellschaft ankommen, in deren Vermögen sich der dem Unternehmen überlassene Gegenstand befindet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass die Verfügungsberechtigung ausschließlich bei Personen liegt, die über ihre jeweiligen Beteiligungen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und über deren Wirtschaftsgüter verfügen können, so dass die Überlassung eines Gegenstands an ein Unternehmen nur ihnen zugerechnet werden kann. Daher lassen sich die vom BFH für die GbR entwickelten Grundsätze unter bestimmten Umständen auf eine KG übertragen. Sind an einer solchen Gesellschaft als Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-Gesellschaft ausschließlich Personen beteiligt, die eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen halten, dem der Gegenstand überlassen worden ist, bedarf es keiner zusätzlichen Beteiligung der Komplementär-Gesellschaft, um den Haftungstatbestand
Denn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sind die an der KG beteiligten natürlichen Personen jedenfalls als wirtschaftliche Eigentümer
Gegenstands i.S.
Dies gilt erst recht, wenn der Gegenstand nicht im Eigentum der Komplementär-Gesellschaft, sondern im alleinigen Eigentum der Kommanditisten steht. Denn in diesem Fall decken sich die Anteile der Kommanditisten am Gesamthandsvermögen mit den Anteilen am überlassenen Gegenstand. 19 Nach den Feststellungen
FG war der Kläger in mehrfacher Hinsicht an der A-KG beteiligt. Zum einen war er zusammen mit K als Kommanditist zu 50 % an ihr beteiligt; zum anderen war er zusammen mit K auch zu 50 % an der A-GmbH, der Komplementärin der A-KG, beteiligt. Das Gesamthandsvermögen der A-KG bestand lediglich aus dem Erbbaurecht, das nur den Kommanditisten zustand; die A-GmbH hatte keinen eigenen Kapitalanteil. Wie bereits ausgeführt, sind bei dieser Fallkonstellation die in Haftung genommenen Kommanditisten als Eigentümer
Erbbaurechts anzusehen, so dass die Haftungsvoraussetzungen
20 c) Der Erlass
angefochtenen Haftungsbescheids war nicht
halb unzulässig, weil auf
sen Grundlage keine Vollstreckung hätte erfolgen können. 21 Wie bereits ausgeführt, unterliegt ein Erbbaurecht als grundstücksähnliche Berechtigung nach § 864 Abs. 1 ZPO der Immobiliarvollstreckung. Im Streitfall ist die A-GmbH am Gegenstand der Vollstreckung nicht beteiligt; das Gesamthandsvermögen steht ausschließlich den Kommanditisten der A-KG zu, die beide nach § 74 AO in Haftung genommen worden sind. Deren Anteile am Gesamthandsvermögen sind pfändbar, wobei sich die Haftung auf den Anteil
jeweiligen Haftungsschuldners an dem überlassenen Gegenstand beschränkt (Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 14). Zu Recht weist das FA darauf hin, dass im Falle einer Liquidation der A-KG das Erbbaurecht auf die beiden Haftungsschuldner aufgeteilt werden müsste, so dass weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet würden. Wie der BFH mit Urteil vom 22. November 2011 VII R 63/10 (BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223) entschieden hat, erstreckt sich die Haftung
Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf den überlassenen Gegenstand, sondern sie erfasst auch in Fällen der Weggabe oder
Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme die erlangten Surrogate. Somit würde sich die Haftung auch auf einen Anteil am Liquidationserlös erstrecken. Bei diesem Befund ist die von der Revision behauptete Unzulässigkeit einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme
Klägers infolge einer gegenwärtigen oder zukünftigen Unmöglichkeit der Vollstreckung nicht ersichtlich. 22 2. Entgegen der Auffassung
Klägers ist die Haftung für die Umsatzsteuer Dezember 2001 nicht dadurch entfallen, dass das AG am 16. Oktober 2001 nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat. 23 Die Behauptung der Revision, infolge
Wegfalls der unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten durch Bestellung
vorläufigen Insolvenzverwalters habe eine haftungsbegründende Interessenparallelität nicht mehr bestanden, trifft nicht zu. Nach wie vor hat der Kläger durch die Einräumung
Erbbaurechts einen objektiven Beitrag zur Fortführung der Geschäfte der KG erbracht, an der er auch weiterhin wesentlich beteiligt war. Aufgrund seiner Beteiligung bestanden auch weiterhin Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der KG. Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie auch die Prozessführungsbefugnis beim Schuldner (Haarmeyer in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1, § 22 Rz 133, 184). Daran vermag auch der Zustimmungsvorbehalt nichts zu ändern. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO angesehen werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).
halb wird der Schuldner auch nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt, so dass die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten nunmehr ausschließlich vom Insolvenzverwalter zu erfüllen wären (vgl. Maus in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 22 Rz 188, m.w.N.). Nach den Feststellungen
FG, gegen die der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat und die infolgedessen nach § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend sind, sind sämtliche haftungsrelevanten Steueransprüche vor der Insolvenzeröffnung am 1. Januar 2002 entstanden. Zudem beruhen die Umsatzsteuernachforderungen für Dezember 2001 auf Vorsteuerberichtigungen wegen Zahlungsunfähigkeit, die sich aufgrund einer im Februar 2002 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ergaben. Die Behauptung
Klägers, die Umsatzsteuerschuld aus Dezember 2001 habe der vorläufige Insolvenzverwalter durch eigenes wirtschaftliches Handeln zur Entstehung gebracht, findet damit keine Stütze in den tatrichterlichen Feststellungen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250584&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.