BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung NV: Das FG ist als das Gericht
ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet . 1 I. Mit den Urteilen vom 19. April 2012 5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung
Umsatzsteuerbescheids für 2004 und die Aufhebung
Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen. 2 Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und V B 69/12 anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen. 3 II. Das Verfahren wird an das FG abgegeben, da der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig ist. 4 1. Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S.
der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--(vgl. BFH-Beschluss vom
2 FGO ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung
§ 17a Abs. 2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S.
2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen. Das FG ist als das Gericht
ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (BFH-Beschluss vom
BFH entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250588&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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