STRE201250603 BFH 6. Senat 20120823 VI B 53/12 Beschluss § 37 Abs 1 AO, § 236 Abs 1 AO, § 191 Abs 1 AO vorgehend FG München, 16. März 2012, Az: 8 K 2975/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO) NV: Die Haftungsschuld ist keine Steuer. Deshalb ist § 236 Abs. 1 AO nicht auf Haftungsbescheide anwendbar . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen. 3 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Kern aufgeworfene Frage, ob auch Haftungsbescheide Gegenstand des § 236 der Abgabenordnung (AO) sein können, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, zu § 240 Abs. 1 AO; s.a. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 10, m.w.N.). § 236 Abs. 1 AO ist danach auf Haftungsbescheide nicht anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich ausdrücklich nur von der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer und der Gewährung einer Steuervergütung die Rede. Der Haftungsanspruch ist jedoch kein Steueranspruch, sondern ein selbständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Besonderheiten bei Lohnsteuer-Anmeldungen eine Änderung von Steuerbescheiden auch durch den Erlass von Haftungsbescheiden vorgenommen werden kann (BFH-Urteile vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840; vom 7. Februar 2008 VI R 83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703). 4 2. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.