STRE201250614 BFH 3. Senat 20120918 III B 61/12 Beschluss § 56 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. März 2012, Az: 12 K 337/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung bei Dauererkrankung NV: Im Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten ist und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war. 1 I. Der als Steuerberater zugelassene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich in eigener Sache mit Einspruch und Klage gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Unter dem Datum des 13. März 2012 erließ das Finanzgericht (FG) ein klageabweisendes Urteil, das dem Kläger am 26. März 2012 zugestellt wurde. 2 Der Kläger legte mit einem Fax vom 15. April 2012 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er allerdings nicht begründete. Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 14. Juni 2012, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwies er auf gesundheitliche Probleme. 3 Durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. Juni 2012 wurde der Kläger auf die Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen sowie darauf, dass innerhalb der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sei (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Der Kläger verwies in einem auf den 9. Juli 2012 datierten Fax auf seine Krankheitsgeschichte. Er werde versuchen, die Steuererklärungen 2008 und 2009 schnellstens anzufertigen und werde auch die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen mitteilen. 4 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 5 1. Da das Urteil des FG am 26. März 2012 zugestellt wurde, lief die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO mit Ablauf des 29. Mai 2012 ab. Bis zu diesem Tag und auch später hat der Kläger seine Beschwerde nicht begründet. 6 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.