STRE201250617 BFH 7. Senat 20120716 VII B 167/11 Beschluss Art 1 EWGV 3950/92, § 7b Abs 1 MilchGarMV, § 11 MilchGarMV, § 124 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2011, Az: 7 K 39/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit höherrangigem Recht; Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden 1. NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Die Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Festsetzung der Abgabe auf 115 % des Milchrichtpreises verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren Inhaber eines der Milcherzeugung dienenden landwirtschaftlichen Betriebs in den sog. alten Bundesländern. Nach den Ergebnissen zollfahndungsamtlicher Ermittlungen lieferte er in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/1996, 1996/1997, 1998/1999 und 1999/2000 unter den Erzeugernummern in Thüringen befindlicher Milchwirtschaftsbetriebe Milch an eine Molkerei. Soweit der Kläger mit diesen Liefermengen seine verfügbare Referenzmenge überschritten hat, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Milchabgabe gegen den Kläger fest. 2 Später wurde festgestellt, dass der Kläger außerdem seit mindestens 1993 unter der Erzeugernummer eines anderen Landwirts, der die Milchwirtschaft aufgegeben und seine Kühe an den Kläger verkauft hatte, Milch an die Molkerei geliefert hatte. Darüber hinaus hatte er diesen Landwirt veranlasst, seine Kühe zum Schein an einen Erzeugerbetrieb in Thüringen zu verpachten, um unter dessen Erzeugernummer Milch liefern zu können. Auch benutzte er für seine Milchlieferungen die Erzeugernummer eines weiteren Landwirts in den alten Bundesländern, der keine Kühe mehr hatte, aber seine Referenzmenge nicht verlieren wollte. Diese vorgenannten, die Referenzmenge überschreitenden Lieferungen sind Gegenstand eines weiteren Abgabenbescheids. 3 Wegen eines Teils dieser Milchlieferungen unter fremden Erzeugernummern wurde der Kläger im September 2005 wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. 4 Die gegen die beiden Abgabenbescheide nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen und später zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) ab, wobei es sich die in dem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie die in den beiden Einspruchsentscheidungen enthaltenen rechtlichen Ausführungen zu eigen machte. 5 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 7 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214). 8 In gleicher Weise sind zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197). 9 An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde beschreibt lediglich im Stil einer Revisionsbegründung ihre Rechtsauffassung zu Vorschriften des Milchabgabenrechts und meint, der BFH habe sich zu den entsprechenden Fragen bisher noch nicht geäußert. Allein daraus ergibt sich jedoch nicht die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten konkreten Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34). Abgesehen davon sind die von der Beschwerde bezeichneten Fragen aber auch nicht klärungsbedürftig. 10
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