Saarlandes,
Einzelfalls abhängt; entsprechend ist auch eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich .
FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird . 4. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge ist der --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und Rechtsansicht basierende-- maßgebende materiell-rechtliche Standpunkt
FG zu berücksichtigen . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 1.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. 2 1. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung
BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung
Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Einzelfalles abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte der Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Das ist nicht geschehen. Denn dazu reicht die (eher unübersichtliche) Gegenüberstellung von ganzen Urteilspassagen nicht aus. Zudem ist im Streitfall angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände
Einzelfalles (doppelte Haushaltsführung, Vermietungseinkünfte) eine Abweichung im Grundsätzlichen, insbesondere zu den BFH-Urteilen vom
FG-Urteils geltend gemacht; dies kann jedoch eine Zulassung der Revision --zumal in Bezug auf den Zulassungsgrund
2 Nr. 2 FGO-- nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung und
Übergehens von --in der mündlichen Verhandlung gestellten-- Beweisanträgen greift nicht durch. Dabei darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom
1 Satz 3 Nr. 5
Einkommensteuergesetzes (EStG) geführt hat und die insoweit geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Den zu diesem Streitkomplex gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme verschiedener Zeugen ist das FG gemäß den vorstehenden Maßstäben nicht nachgegangen, weil es die Beweiserhebung z.T. für nicht tauglich (innerer Zustand der Ehe, Haushaltsfinanzierung) und z.T. für unerheblich erachtete; z.T. wurden fragliche Aussagen als wahr unterstellt, ohne dass sich am für zutreffend gehaltenen Ergebnis etwas änderte (FG-Urteil S. 27, 28). 8 b) Auch zum Streitkomplex Vermietung und Verpachtung hat das FG (Urteil S. 28 bis S. 35) im Rahmen seiner Würdigung die entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte als Vermietungseinkünfte i.S.
G beurteilt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitszimmer, Fahrtkosten) wegen fehlenden oder unzureichenden Nachweises nicht anerkannt. Nach den vorstehenden Maßstäben (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen. So hat das FG den in Aussicht genommenen Verkauf der vermieteten Wohnung als wahr unterstellt und angesichts der klaren und eindeutigen Vertragslage für unerheblich erachtet; abgesehen davon sind der spätere Verkauf, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht für eine (vorhandene) Vermietungstätigkeit nicht notwendig schädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098). Hinsichtlich
(vermeintlichen) Arbeitszimmers hat es die Einvernahme eines Zeugen die zu beweisende Tatsache (Bereitschaftsdienste) als wahr unterstellt und als unerheblich angesehen sowie insoweit auf die Augenscheinseinnahme verzichtet, weil auch die weiteren Voraussetzungen
G nicht dargelegt worden sind und der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es hat die Verwalterkosten als privat veranlasst und damit eine Beweiserhebung als (konkludent) unerheblich angesehen, zumal schon die Einsetzung
Klägers als Verwalter nicht belegt wurde. Zutreffend hat das FG schließlich auch die Kosten für die Renovierung
Bades als (typischen) Erhaltungsaufwand (da nur ein Kernbereich) und nicht als nachträgliche Herstellungskosten beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom
FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom
vom FG errechneten Kompensationsumfangs (von 2.719 €) nicht dargetan. 10 d) Letztlich setzt der Kläger seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht der
FG entgegen und rügt --z.T. nach Art einer Revisionsbegründung-- eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 61, und in BFH/ NV 2010, 1647). Das gilt gleichermaßen für die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250623&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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