STRE201250626 BFH 6. Senat 20120905 VI S 9/12 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 133a FGO vorgehend BFH, 2. Mai 2012, Az: VI B 7/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht) 1. NV: Auf den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden. 2. NV: Ein richterlicher Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens des rechtskundig vertretenen Beteiligten ist regelmäßig dann entbehrlich, wenn hierauf bereits der Prozessgegner hingewiesen hat. 1 I. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 VI B 7/12 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. November 2011 5 K 1794/06 als unzulässig verworfen. Gegen den ihnen am 11. Juni 2012 zugegangenen Beschluss wenden sich die Kläger mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 14. Juni 2012 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. 2 II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt. 3 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.). 4 2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Vielmehr hat der Senat das gesamte Beschwerdevorbringen der Kläger berücksichtigt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.