Insolvenzschuldners gegen einen Haftungsbescheid - Untätigkeitsklage) NV: Ergeht ein Haftungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner nach der Eröffnung
(Privat-)Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzschuldner im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid geltend machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. 1 I. Streitig ist die Zulässigkeit der gegen einen Haftungsbescheid erhobenen (Untätigkeits-)Klage; der Haftungsbescheid war nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Haftungsschuldners ergangen und an ihn persönlich adressiert. 2 Über das Vermögen
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war am … Dezember 2009 das (Privat-)Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht --AG-- A …) und ein Treuhänder (als Insolvenzverwalter) bestellt worden. Der Kläger hatte einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Am
angefochtenen Urteils und
Haftungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Erlass
Haftungsbescheids gegenüber dem Kläger stand die Eröffnung
(Privat-)Insolvenzverfahrens entgegen. 7 1. Das FG hat die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen. 8 a) Der Kläger war insoweit befugt, den Prozess zu führen. 9 Zwar geht nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) mit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens die Befugnis
Schuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss
Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2008 4 K 203/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 860; Bartone, jurisPR-SteuerR 16/2009 Anm. 5). Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) die Aufgaben
Insolvenzverwalters wahr (s. auch Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Der Betrieb 2003, 1507). 10 Soweit der Kläger jedoch (im eigenen Namen) geltend macht, im Zeitpunkt
Ergehens
streitgegenständlichen Haftungsbescheids im Hinblick auf die vorher erfolgte Eröffnung
(Privat-)Insolvenzverfahrens kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr zu besitzen, hat er eine eigene Prozessführungsbefugnis (so im Ergebnis auch Verwaltungsgericht --VG-- Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2007 8 B 134/07, juris; zustimmend Tetzlaff, jurisPR-InsR 23/2007 Anm. 6). Denn der Kläger greift insoweit nicht in die Verwaltung der Insolvenzmasse und in die Verfügung über die Insolvenzmasse ein, da dieser Rechtsbereich von einer solchen Inanspruchnahme nicht berührt wird. Der Kläger verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. Insoweit verweist er als Adressat
Haftungsbescheids auf seinen Anspruch, dass der Rechtsschein einer rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt wird. Jedenfalls ist, worauf auch das VG Braunschweig (in seinem Beschluss vom
Einspruchsverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO), da das FA über den Einspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat und dafür ein i.S.
1 Satz 1 FGO zureichender Grund nicht mitgeteilt wurde. 12 Der Hinweis
FA auf die noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen kann die Verzögerung nicht rechtfertigen. Denn von einem zureichenden Grund für eine Verzögerung --dem im Streitfall einzig streitigen Tatbestandsmerkmal der Regelung-- kann nur dann die Rede sein, wenn die (Sach-)Entscheidung von dem die Erledigung verzögernden (noch ausstehenden) Umstand abhängt bzw. dieser Umstand tatsächlich eine wesentliche (Mit-)Ursache für die ausbleibende Entscheidung ist (s. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2010 4 S 2071/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport 2011, 224). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Haftungsbescheid formell rechtswirksam ergangen ist, wird durch das Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen nicht beeinflusst. Das FA kann insoweit nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen auch zu einer Aufhebung
Haftungsbescheids aus "materiellen Gründen" kommen könne und es dann unerheblich sei, auf die formellen Einwendungen einzugehen. Dem Anspruch
Steuerpflichtigen auf möglichst zeitnahen Rechtsschutz (s. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 136) ist im Streitfall nur entsprochen, wenn über seinen Einwand der formellen Unwirksamkeit
Haftungsbescheids ohne Verzögerung entschieden wird, was wiederum ein (weiteres) Zuwarten auf neue Erkenntnisse zum Haftungsgrund entbehrlich macht. 13 2. Einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 118 Abs. 2 FGO) lässt sich mit ausreichender Klarheit entnehmen, dass der Haftungsbescheid, mit dem der Haftungsanspruch (als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.
1 AO) festgesetzt werden sollte, an den Kläger adressiert war und in einem Zeitpunkt zugestellt wurde, in dem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen bereits eröffnet worden war (s. allgemein zu Haftungsansprüchen als Gegenstand
Insolvenzverfahrens z.B. BFH-Urteil vom
Klägers, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da sein Einverständnis i.S.
2 FGO von ihm wirksam widerrufen worden sei, nicht mehr einzugehen. 15 4. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250633&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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