BFH, Beschluss vom 08.08.2012 – I B 9/12 – Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsbetrieb NV: Die Gewinnerzielungsabsicht eines Wasser- und Bodenverbands ist…
STRE201250638 BFH 1. Senat 20120808 I B 9/12 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 2 Abs 2 GewStDV 2002 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. Dezember 2011, Az: 6 K 509/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsbetrieb NV: Die Gewinnerzielungsabsicht eines Wasser- und Bodenverbands ist auch dann nach dem tatsächlichen Ergebnis seines Wirtschaftens zu beurteilen, wenn sein Wirtschaften nach kommunalrechtlicher oder satzungsmäßiger Vorgabe nicht auf eine Gewinnerzielung hin ausgerichtet ist .
1 I. Streitig ist, ob eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte gewerbliche Betätigung vorliegt und damit die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2008 (Streitjahr) rechtmäßig ist.
2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein 1982 errichteter Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz des Bundes (WVG). Er versorgt seine Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser und führt (insoweit als sog. Hoheitsbetrieb i.S. des § 2 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) die Abwasserbeseitigung durch. Nach der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung seiner Satzung erfüllt der Kläger seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.
3 Der Kläger erzielte im Zeitraum 1997 bis 2002 fast durchgängig Verluste, seit 2003 aber Gewinne. Ein Ausgleich der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Verluste gelang schon in 2004; handelsbilanziell ergab sich für den Zeitraum 1997 bis 2008 ein Gewinnsaldo von 3.372.267 €. Die Eigenkapitalquote für das Streitjahr betrug 26,6 %.
4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ Gewerbesteuermessbescheide, da der Versorgungsbetrieb (Trinkwasserbereich) ab 2004 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Die gegen die Festsetzung für das Streitjahr erhobene Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 1. Dezember 2011 6 K 509/09).
5 Der Kläger beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.
6 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
7 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
8 1. Soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und in diesem Zusammenhang auf zwei entscheidungserhebliche Rechtsfragen verweist, kann dies eine Revisionszulassung nicht begründen.
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11 2. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) infolge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt angesichts der Darlegungen des FG im angefochtenen Urteil zu den vom Kläger geltend gemachten Investitionen und Ersatzbeschaffungsmaßnahmen (zu 1.b(2) - dort 3. Absatz der Entscheidungsgründe) erkennbar nur das Ergebnis der Würdigung des FG, was einen Verfahrensfehler nicht darlegt.
12 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250638&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public