Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn - Verböserungsverbot - Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO bei Rechtsprechungsänderung)
Folgebescheides besteht nicht nur in der Änderung von Zahlen, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sie schließt vielmehr auch eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein .
Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.). 3 Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen.
Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.). 4 a) Die Kläger tragen sinngemäß vor, es bestehe eine Divergenz zum Urteil
FG Baden-Württemberg vom 13. April 2010 4 K 379/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1044), nach dem das Wohnsitz-Finanzamt (Wohnsitz-FA) eines Gesellschafters nicht berechtigt sei, den Gewinn
Gesellschafters aus der Veräußerung seines Anteils in einen laufenden Gewinn umzuqualifizieren, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt (Betriebsstätten-FA) --wie im Streitfall-- den Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft als begünstigten Veräußerungsgewinn festgestellt habe. 5 Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S.
3 Satz 3 FGO erfüllt. Entscheidend ist, dass der angerufene Senat mit Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFH/NV 2012, 1347) das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und entschieden hat, das Wohnsitz-FA dürfe den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden sei. 6 Da für das Vorliegen einer Abweichung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Zulassung der Revision maßgeblich ist, können frühere Entscheidungen, die --wie hier-- durch die neuere BFH-Rechtsprechung überholt sind, eine Divergenz nicht begründen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom
FG Nürnberg vom 14. April 2010 5 K 568/2007 (EFG 2011, 1614) abgewichen, in denen ein Gewinnanteil
Klägers in Höhe von yyy DM festgestellt worden sei. 8 Der BFH in dem Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974) habe jedoch ebenso wie das FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 entschieden, das Wohnsitz-FA sei an den gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid
Betriebsstätten-FA gebunden, selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig sei. 9 Mit der Behauptung, es sei ein falscher Betrag angesetzt worden, haben die Kläger indes keinen abstrakten Rechtssatz
FG herausgearbeitet, so dass es insoweit an der substantiierten Darlegung eines Revisionsgrundes fehlt. 10 c) Ein weiteres Vorbringen der Kläger ist, das FG habe in seinem Urteil die Prüferbilanz der I-KG berichtigt, indem die Gewerbesteuer-Rückstellung in Höhe von … DM nicht übernommen worden sei. Hierdurch habe es zum einen gegen die tatsächliche Verständigung vom 10./12. Dezember 2002 verstoßen. Zum anderen sei die Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung erfolgt, obwohl alle Beteiligten bei subjektiver Betrachtung davon ausgegangen seien, dass die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung gebildete Gewerbesteuer-Rückstellung zu Recht erfolgt sei. Eine Bilanzberichtigung sei daher nach der Rechtsprechung
BFH nicht möglich gewesen (vgl. z.B. Urteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818). 11 Die Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO werden hiermit nicht erfüllt, da auch diesen Ausführungen der Kläger kein abstrakter Rechtssatz
FG zu entnehmen ist, der einer möglichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden könnte. 12 d) Vor allem wenden sich die Kläger gegen die Auffassung
FG, eine Anpassungspflicht an den Grundlagenbescheid sei nicht gegeben, wenn es an einer Folgewirkung fehle. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Klägers im Rahmen der Einkommensteuer-Festsetzung entsprächen inhaltlich den Feststellungen aus dem Grundlagenbescheid. Für eine Anpassung der Einkommensteuer-Festsetzung an den Grundlagenbescheid müssten die Zahlungen
Feststellungsbescheides nicht in identischer Höhe übernommen werden. 13 Die Kläger behaupten, diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu den Urteilen
FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 1044 sowie
BFH in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, wonach das Wohnsitz-FA verpflichtet sei, den im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gewinn in gleicher Höhe zu übernehmen. 14 Zwar kann ein solches Vorbringen dem BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 nicht zweifelsfrei entnommen werden; nach ständiger Rechtsprechung fordert jedoch die Bindungswirkung
Grundlagenbescheides, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt
Grundlagenbescheides angepasst wird (z.B. BFH-Urteile vom
FG steht zu dieser Rechtsprechung nicht im Widerspruch, da die Anpassung
Folgebescheides nicht nur in der Änderung von Beträgen besteht, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern sie auch eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließt (BFH-Entscheidungen vom
Klägers im Rahmen
Einkommensteuerbescheides, die unter Berücksichtigung der bereits in den festgestellten Einkünften der I-KG enthaltenen Gewerbesteuer-Rückstellung zu erfolgen hatte. Die Zugrundelegung der neu ermittelten Gewerbesteuer-Rückstellung für die gesamten gewerblichen Einkünfte hätte zwar grundsätzlich zu einer Änderung
Folgebescheides führen müssen; dieses war dem FG jedoch wegen
Verböserungsverbotes nicht möglich. Damit konnte das FG aus dem Grundlagenbescheid keine weiteren Folgen ziehen, so dass im Streitfall die Anpassungspflicht nicht zum Tragen kommen konnte. 16 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist die Revision zwar auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Entscheidung
FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung kann etwa vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung
BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125, m.w.N.). 19 Die Kläger rügen, nach Auffassung
FG scheitere eine Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung auch daran, dass die Gewerbesteuer-Rückstellung ansonsten dadurch doppelt berücksichtigt würde. Es ist zunächst mehr als zweifelhaft, ob dieses Vorbringen den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entspricht, da es bereits an einer Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage fehlt. 20 Bereits durch die Verwendung
Wortes "auch" sowohl in dem finanzgerichtlichen Urteil als auch in der Beschwerdebegründung wird jedoch zudem erkennbar, dass es sich bei diesem Aspekt um eine zusätzliche finanzgerichtliche Begründung handelt. 21 Wird das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. Senatsbeschlüsse vom
FG, eine Anpassung
Folgebescheides an den Grundlagenbescheid sei dann nicht erforderlich, wenn es an der Folgewirkung fehle, nicht zur Zulassung führen, kann es der angerufene Senat dahinstehen lassen, ob die Darlegungen der Kläger zur doppelten Berücksichtigung der Gewerbesteuer-Rückstellung eine substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes darstellen könnten. 22 Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Kläger zur Berichtigungsmöglichkeit
23 4. Es fehlt auch an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.
2 Nr. 3 FGO. Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dass dargelegt wird, dass die Entscheidung
FG auf dem Mangel beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Dem Vorbringen der Kläger ist --neben der abstrakten Rüge
Verfahrensmangels-- kein Hinweis auf einen konkreten Verfahrensfehler zu entnehmen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250650&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.