6 FGO)
der vorgreiflichen Klärung einer anderen Rechtsfrage abhängt, die ihrerseits nicht klärungsfähig ist . 3. NV: Allein gravierende Folgen im Erhebungsverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, die Entscheidung des FG sei objektiv willkürlich . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1995 und 1996 mit dem im Juli 2008 verstorbenen E verheiratet. Gesamtrechtsnachfolger des E sind seine Tochter (T) und sein Sohn (S). 2 Die Ehegatten wurden für die Jahre 1995 und 1996 zunächst antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Folge einer Außenprüfung bei der
den Ehegatten betriebenen Gemeinschaftspraxis ergingen zunächst geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre. Nur wenige Tage später erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 14. Juni 2005 sodann geänderte Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996, die jeweils zu einer Abschlusszahlung führten. E legte gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte für beide Jahre die Durchführung
getrennten Veranlagungen. Die Klägerin nahm demgegenüber ihre Einsprüche gegen die Änderungsbescheide zurück und beantragte stattdessen die Aufteilung der Steuerschulden nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Das FA kam dem Antrag der Klägerin durch Aufteilungsbescheide für 1995 und 1996 vom 15. November 2005 nach. Darin rechnete es die auf den Stichtag (27. Oktober 2005) ermittelten rückständigen Beträge in Höhe
--einschließlich Nebenforderungen-- … € bzw. … € allein dem E zu. Während die der Klägerin erteilten Aufteilungsbescheide unanfechtbar wurden, legte der E gegen die ihm gegenüber erlassenen Aufteilungsbescheide Einspruch ein und verwies auf die beantragten getrennten Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 und
--einschließlich Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag-- insgesamt über … €, die zum Teil mit Steuerrückständen aus den gemeinsamen Veranlagungen der Klägerin und des E für 1997 und 1998 verrechnet und im Übrigen an E ausgekehrt wurden. Für die Klägerin führten die getrennten Veranlagungen demgegenüber zu erheblichen Nachzahlungen in Höhe
insgesamt ca. … €. Ebenfalls mit Bescheiden vom
… € auf die Klägerin und im Übrigen auf E, für 1996 entfiel der gesamte rückständige Betrag in Höhe
… € auf die Klägerin. 7 Das FG lud S und T zu beiden Klageverfahren unter Verweis auf § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei. Nachdem es die Verfahren 15 K 4719/07 E und 15 K 4720/07 E in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, beantragte die Klägerin:
Steuererstattungen, und gleichzeitig zu Lasten des sich steuerehrlich verhaltenden Ehegatten tatsächlich ausgeübt werden dürfe; 2. und, ob es bei Annahme der Rechtswidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Erlasses "neuer" Zusammenveranlagungsbescheide nach vorheriger Aufhebung der getrennten Veranlagungsbescheide bedürfe, die erneut durch separaten Einspruch wegen nicht identischer steuerlicher Folgewirkungen (Erhebungsverfahren) angefochten werden müssten, oder ob bei Vorliegen der Rechtswidrigkeit/Rechtsmissbräuchlichkeit durch die bloße Aufhebung der getrennten Veranlagungsbescheide die ehemaligen Zusammenveranlagungsbescheide wiederauflebten und es keiner "neuen" Zusammenveranlagungsbescheide wegen mangelndem eigenständigem Regelungsinhalt mehr bedürfe. 10 Die Revision sei aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) zuzulassen. 11 Durch Beschluss vom Dezember 2010 eröffnete das Amtsgericht Y das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. Das FA meldete u.a. offene Forderungen wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 zur Tabelle an, die
der Klägerin als weiterer Insolvenzgläubigerin bestritten wurden. Daraufhin erklärte das FA mit Schreiben vom
2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. April 2012 VIII B 91/11, BFH/NV 2012, 1320, m.w.N.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt deshalb substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 17 b) Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der
der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen. Hierfür reichen insbesondere auch die Ausführungen auf Seite 20 der Beschwerdebegründung nicht aus, wo die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) darzulegen versucht. Sie behauptet indes nur, die abweichend beantwortete Rechtsfrage, ob dem steuerhinterziehenden Ehegatten die Möglichkeit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist offen stehe, könne in einem Revisionsverfahren geklärt werden und sei für das FG-Urteil tragend gewesen. 18 c) Tatsächlich ist die Klärungsfähigkeit der
der Klägerin formulierten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht gegeben. 19 aa) Die erste
der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage geht
einem steuerhinterziehenden Ehegatten aus. Sie basiert somit auf der Annahme einer Tatsache, die das FG in Bezug auf E so nicht festgestellt hat. So ist im FG-Urteil nur
"eventuell aufgedeckte[n] Steuerstraftaten" und
einer "angeblich"
E begangenen Steuerhinterziehung die Rede. Dagegen hat die Klägerin keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben. 20 bb) Die zweite
der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob nämlich bei Annahme der Missbräuchlichkeit des
dem steuerhinterziehenden Ehegatten erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ausgeübten Ehegattenveranlagungswahlrechts gleichwohl ein neues Veranlagungsverfahren durchzuführen sei oder nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Kassation (§ 100 Abs. 1 FGO) Anwendung fänden, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie hängt
der vorgreiflichen Klärung der ersten Rechtsfrage ab, die --wie ausgeführt-- nicht klärungsfähig ist. Damit ist aber auch die zweite Rechtsfrage nicht klärungsfähig. 21 Im Übrigen fehlt es der Beschwerdebegründung in diesem Punkt generell an substantiellen Ausführungen. Die Klägerin beschränkt sich an dieser Stelle auf die Formulierung der Rechtsfrage und die Behauptung ihrer grundsätzlichen Bedeutung. 22
einer Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 10. Dezember 1999 3 K 1845/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 438) ab. 23 a) Zur Begründung der Abweichung
der Entscheidung des BFH in BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659 führt sie aus, der VIII. Senat des BFH habe zu der abstrakten Rechtsfrage der Wirkung sowie des Sinn und Zwecks der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Steuererstattungsfällen Stellung genommen. Das FG habe die Rechtsfrage, ob ein Steuerhinterzieher nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ein für ihn günstiges Wahlrecht noch zulasten des Staates ausüben dürfe, um daraus in irgendeiner Art und Weise Steuererstattungen zu generieren, abweichend beurteilt. 24 aa) Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine
einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom
der Klägerin unterstellte Aussage hat der VIII. Senat des BFH deshalb nicht getroffen. Vielmehr hat er entschieden, dass ein Fall der "Selbstschädigung" des Steuerpflichtigen nicht zu einer hinterzogenen Steuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und damit auch nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist führt. Um die Ausübung eines Wahlrechts innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist ging es dort nicht. Im Übrigen hat das FG --wie bereits ausgeführt-- nicht festgestellt, dass es sich bei E überhaupt um einen Steuerhinterzieher handelte. 26 b) Der Streitfall ist auch nicht mit dem vom FG Köln (in EFG 2000, 438) entschiedenen Fall vergleichbar. Dort ging es um den Wechsel
der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung im Rahmen des Verlustabzugs für Verlustentstehungsjahre, in denen nach den Feststellungen des FG Köln gerade keine Änderungsbescheide, die das Veranlagungswahlrecht neu hätten auslösen können, ergangen waren. Für den Veranlagungszeitraum, für den im Anschluss an eine Fahndungsprüfung ein Änderungsbescheid erging, hielten die Eheleute übereinstimmend an ihrer Zusammenveranlagung fest. 27 Eine Steuerhinterziehung des E hat das FG --wie ausgeführt-- nicht explizit festgestellt. Damit kann dem FG keine, dem FG Köln widersprechende Aussage zur "begrenzenden Wirkung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO" unterstellt werden. 28 c) Auch der Hinweis der Klägerin auf das
ihr beim FG erfolglos betriebene Klageverfahren 15 K 4722/07 F, mit dem sie durch Anfechtung der aufgrund der Außenprüfung ergangenen geänderten Feststellungsbescheide für 1995 und 1996 nachträglich eine anderweitige Zurechnung der Gewinneinkünfte begehrte, die entsprechend den ursprünglichen Feststellungserklärungen hälftig erfolgt war, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. 29 d) Unschlüssig sind die Ausführungen der Klägerin unter "3. Abweichung in einer Rechtsfrage
der Rechtsprechung des BFH zur allgemeinen zeitlichen Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 EStG" auf Seite 19 der Beschwerdebegründung. Wie die Klägerin selbst ausführt, beschäftigen sich die
ihr genannten Senatsentscheidungen (Urteile vom
ihr zusammen mit den vorgenannten Senatsurteilen erwähnte BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 (BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220) beschäftigt sich zwar mit der Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei zusammenveranlagten Ehegatten. Indes geht es dort nicht um die Ausübung des Veranlagungswahlrechts. Entsprechend führt der X. Senat des BFH am Ende seiner Entscheidung aus, eine vergleichbare Sachlage zur Senatsentscheidung in BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865 bestehe nicht. 31
ihr angeführten Urteil des FG Köln (in EFG 2000, 438) hat sich das FG zudem in den Entscheidungsgründen --wie die Klägerin ebenfalls treffend anmerkt-- insoweit auseinandergesetzt, als es diese Entscheidung als nicht relevant angesehen hat. Dass das FG der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, da dieser nicht das Recht auf "Erhörung" umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). 37
6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S.
6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (vgl. dazu z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24). 40 Dies ist indes nicht der Fall. Die vorliegenden Entscheidungsgründe lassen hinreichend erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das FG zu dem
ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Eine allenfalls lückenhafte Begründung des Urteils stellt keinen Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar (BFH-Beschluss vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250663&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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