G beschränkten Tarifermäßigung
G für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. 3 a) Indem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zunächst eingehend darlegen, dass nach ihrer Auffassung keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.
1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gegeben ist, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern im Kern geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung; damit kann jedoch die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nicht erreicht werden (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.). 4 b) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--) liegt nicht vor. So hat das FG den Streitstoff, z.B. das Notarschreiben, ersichtlich zur Kenntnis genommen, daraus aber andere Schlüsse in Bezug auf das nachträgliche Bekanntwerden
Veräußerungsgewinns gezogen (s. zu a). So verhält es sich auch mit den von den Klägern genannten Beweisanzeichen, von denen sie meinen, das FG hätte sie anders würdigen müssen (s. zur Indizienwürdigung auch BFH-Urteil vom
Anspruchs
Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2011 IX B 39/11, BFH/NV 2011, 1917). Dies ist aber selbst nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht der Fall; hat der Vorsitzende doch in der mündlichen Verhandlung die Problematik
6 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Die Kläger legen --was die Problematik
AO anbelangt-- keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse dar, die im Streitfall klärbar und klärungsbedürftig wäre. 7 Die herausgehobene Frage nach der Anwendbarkeit von § 34
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Streitjahres (EStG) ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das FG mit Bezug auf den Wortlaut
Gesetzes getan hat. Die Kläger können aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S.
G beschränkten Tarifermäßigung
G für ihre Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation der Kläger mit ihren im Privatvermögen erzielten Wertsteigerungen damit nicht vergleichbar (eingehend zum Zweck
Gesetzes und zum Verhältnis der dort begünstigten Veräußerungsgewinne BFH-Urteil vom
BFH ist weder zur Fortbildung
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Fortbildung
Rechts gilt das zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Ausgeführte (s. zu 2.). 9 Die Vorentscheidung weicht nicht von Entscheidungen
BFH ab. Insofern folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung, auf die er, um Wiederholungen zu vermeiden, verweist. Insbesondere divergiert die Vorentscheidung nicht mit dem BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.