STRE201250684 BFH 3. Senat 20121015 III B 62/12 Beschluss § 57 Abs 1 StBerG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 15. März 2012, Az: 12 K 509/12 AO, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erprobung eines Kontingentierungsverfahrens in NRW NV: Wirft ein Steuerpflichtiger eine Rechtsfrage in Bezug auf ein in einem Bundesland im Einvernehmen mit der dortigen Steuerberaterkammer durchgeführtes und auf einen absehbaren Zeitraum begrenztes Pilotprojekt auf, dessen Teilnahme seinem steuerlichen Berater freisteht (hier sog. Kontingentierungsverfahren in NRW), bedarf es substantiierter Ausführungen zum allgemeinen Interesse an der Rechtssache. 1 I. Die steuerliche Beraterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (S), beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Frist zur Abgabe der für die Kläger zu erstellenden Steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012 zu verlängern. Zur Begründung berief S sich auf das in Nordrhein-Westfalen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erprobte Kontingentierungsverfahren (vgl. hierzu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 S 0320 -1/6- V A 2, nicht veröffentlicht; http://www.ofd-rheinland.de/mein_fa/aktuelles/06_kontingentierung_nrw.php). Ihre Abgabequote zum 31. Dezember 2011 habe bei mindestens 75 % gelegen, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag als nicht ausreichend begründeten Einzelfristverlängerungsantrag ab. In seiner --die Ablehnung bestätigenden-- Einspruchsentscheidung führte das FA insbesondere aus, die beantragte Fristverlängerung könne nicht gewährt werden, weil S ihre Mandantenliste als Voraussetzung für eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren und der daraus möglichen Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 als begünstigender Abweichung von der ansonsten durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Januar 2011 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2011, 44) geregelten allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2011 für durch Personen, Gesellschaften etc. i.S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) angefertigte Steuerklärungen nicht eingereicht habe. 3 Mit der Klage begehrten die Kläger nach Abgabe ihrer Steuerklärungen 2010 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Fristverlängerung. Zur Begründung beriefen sie sich auf Bedenken gegen das Kontingentierungsverfahren, insbesondere auf die damit verbundene Offenlegung aller Mandatsverhältnisse. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte ihnen die von S beantragte Fristverlängerung gleichwohl gewährt werden müssen, da deren Erklärung, für mehr als 75 % der Mandanten die Steuererklärungen 2010 vor dem 31. Dezember 2011 erstellt zu haben, ausreichend gewesen sei. 4 Das Finanzgericht (FG) sah die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr als zulässig an, wies sie jedoch mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 890 veröffentlichten Gründen ab. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. 5 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Rechtsfrage, ob ihnen, vertreten durch S, eine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen für 2010 bis zum 29. Februar 2012 durch das FA hätte gewährt werden müssen, weil S die Voraussetzungen --wie sie im Kontingentierungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen für entsprechende Fristverlängerungen aufgestellt seien-- erfüllt habe, formal aber nicht an diesem Verfahren teilnehme. Eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich, weil das FG in einem entscheidungserheblichen Punkt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dessen Urteil vom 20. April 1983 VIII ZR 46/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 438) abgewichen sei. 6 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. 7 1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.