Vorliegens eines Vollzugsdefizits
1 Satz 1 Nr. 1
Strafbefreiungserklärungsgesetzes aus selbständiger Tätigkeit (Betreuung). Diese bezifferte er zuletzt auf 30.614,23 € (22.298,22 € Entschädigungszahlungen
Amtsgerichts --AG-- und der Region X; 8.316,01 € weitere Einnahmen). Die danach berechnete Abgabe in Höhe von 4.592,14 € (Bemessungsgrundlage: 30.614,23 € x 60 % = 18.368,54 €; Abgabe: 18.368,54 € x 25 % = 4.592,14 €) setzte das FA erklärungsgemäß fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit der Entschädigungen geltend machte, blieb ohne Erfolg. 2 Im dagegen geführten Klageverfahren erläuterte der Kläger, dass der Betrag in Höhe von 8.316,01 € nur Entschädigungen umfasse, die --ohne weitere Zahlungen
AG oder der Region-- direkt aus dem Vermögen der zu Betreuenden gezahlt worden seien. Insoweit hielt der Kläger weiterhin an seiner strafbefreienden Erklärung fest. Hingegen ging er hinsichtlich der Entschädigungszahlungen
AG und der Region von fehlender Steuerpflicht aus. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes --EStG--) handele, die weder nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei seien. Auch sei kein zur Verfassungswidrigkeit
G führendes strukturelles Vollzugsdefizit erkennbar. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) und wegen
Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 5 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO; im Übrigen sind die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben. 6 1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm herausgestellten Rechtsfragen nicht ordnungsgemäß dargelegt. 7 a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung
Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 (BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906) auseinander, wonach ein Berufsbetreuer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.
G erzielt, und geht insbesondere nicht darauf ein, inwieweit die Frage noch umstritten ist und warum durch diese Entscheidung die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf. 9 bb) Soweit sich der Kläger auf die Ausführungen
FG zur Frage der Steuerfreiheit der Entschädigungen bezieht, formuliert er bereits keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage. 10 cc) Schließlich wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht in Bezug auf eine mögliche "Verfassungswidrigkeit der Veranlagungspraxis" dargelegt. Soweit der Kläger damit die Klärung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit
G wegen eines Vollzugsdefizits erreichen will, legt er nicht dar, von welcher Seite und aus welchen Gründen aufgrund der von ihm dargestellten Feststellungen
Bundesrechnungshofs ein Verstoß gegen das GG angenommen wird. Zudem setzt er sich weder allgemein noch bezogen auf den Fall
G mit den Anforderungen auseinander, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gestellt hat (z.B. BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 756, unter II.2.b aa, m.w.N.). So hat der Kläger insbesondere weder dargelegt, aus welchen Gründen eine Besteuerung der Einkünfte im Bereich
G nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft
Steuerpflichtigen beruhe, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschlössen, noch hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein etwaiges Vollzugsdefizit dem Gesetzgeber zugerechnet werden könne. 11 2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom
BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom
BFH abgewichen sei. Ebenso wenig genügt es, wenn der Kläger rügt, verschiedene Finanzgerichte würden die Einkunftsart abweichend von der Rechtsprechung
BFH beurteilen, ohne im Einzelnen darzulegen, welches Finanzgericht in welcher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt anders als in dem angegriffenen Urteil entschieden hat. 15 4. Schließlich kommt eine Revisionszulassung auch nicht wegen
Vorliegens eines Verfahrensmangels in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 16 Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung rügt, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Kläger hat sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80). Ausweislich
Sitzungsprotokolls wurde die Sache verhandelt und der Kläger hat dabei weitere Erläuterungen zu seinen Einnahmen gegeben und hierzu eine Aufstellung überreicht. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus einen Beweisantrag gestellt oder die Nichterhebung eines Beweises gerügt hätte, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll dagegen nicht. Da dem Sitzungsprotokoll nach § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO Beweiskraft hinsichtlich der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zukommt, ist ein Schweigen
Protokolls zu von den Beteiligten behaupteten Beweisanträgen oder Rügen der Nichterhebung eines Beweises dahin zu werten, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden haben (Schallmoser in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz 91). 17 Im Übrigen musste sich dem FG angesichts
sen maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl. Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.