halb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil dargetan hat . 2. NV: Nach den maßgeblichen Richtlinien
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie besteht der Zweck
EXIST-Gründerstipendiums darin, eine Existenzgründung vorzubereiten und zu begleiten sowie zur unternehmerischen Selbständigkeit hinzuführen. Diese Zwecke fallen nicht unter die in § 3 Nr. 44 EStG genannten Förderungszwecke . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Diplom-Informatiker. Er erhielt im Kalenderjahr 2008 (Streitjahr) ein sog. EXIST-Gründerstipendium in Höhe von monatlich 2.000 € (insgesamt 24.000 €). Dieses Stipendium wurde ihm zur Durchführung eines Gründungsvorhabens gewährt. Der Kläger schloss mit seiner Hochschule einen Stipendienvertrag ab. In der Präambel dieses Vertrags heißt es u.a.: "Die Maßnahme EXIST-Gründerstipendium ist Teil
Programms 'Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)', das zur Verbesserung
Gründungsklimas an wissenschaftlichen Einrichtungen beiträgt. Mit dem EXIST-Gründerstipendium wird die Vorbereitung innovativer wissensbasierter Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Mitteln
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und der Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert." Die öffentlichen Mittel für die EXIST-Gründerstipendien werden auf der Basis der hierzu erlassenen Richtlinien
BMWi --RL-BMWi-- (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 11. Mai 2007, S. 4875) vergeben. 2 Der Kläger ging im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr davon aus, dass sein Stipendium nach § 3 Nr. 44
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) steuerfrei sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beurteilte das Stipendium hingegen als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch war zwar der Höhe nach teilweise erfolgreich. Er hatte aber keinen Erfolg, soweit die Steuerfreiheit
Stipendiums betroffen war. 3 Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, § 3 Nr. 44 EStG setze für die Steuerfreiheit
Stipendiums u.a. voraus, dass das Stipendium zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werde. Nach den maßgeblichen RL-BMWi bestehe die Zweckbestimmung
Stipendiums jedoch darin, eine Existenzgründung vorzubereiten und zu begleiten sowie zur unternehmerischen Selbständigkeit hinzuführen. Eine andere Zielrichtung ließe sich auch nicht dem Stipendienvertrag entnehmen. 4 Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). 5 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 6 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 7
Stipendienvertrags heranzuziehen sei. 9 aa) Das FG hat bei der Prüfung der Frage, ob ein begünstigter Förderungszweck i.S.
G vorliegt, zutreffend auf die in den RL-BMWi geregelte Zweckbestimmung abgestellt. Dies ergibt sich jedenfalls für den Streitfall daraus, dass nach den RL-BMWi die die Fördermittel unmittelbar an den Stipendiaten auszahlende Stelle --hier die Hochschule-- an den in den RL-BMWi bestimmten Zweck und Gegenstand der Fördermittel gebunden ist. So verpflichten sich die Hochschulen als Zuwendungsempfänger (s. dazu Nr. 3 RL-BMWi) gegenüber dem Fördermittelgeber, die Fördermittel zweckentsprechend zu verwalten und mit den für die Förderung vorgesehenen Gründern einen Stipendienvertrag abzuschließen (s. Anlage 5 RL-BMWi). Der Förderungszweck wird daher abschließend in den RL-BMWi festgelegt. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber --wie die Regelung in § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG zeigt-- die Steuerfreiheit an die Beachtung der Richtlinien
(Fördermittel-)Gebers gekoppelt. Danach setzt die Steuerfreiheit u.a. voraus, dass die Stipendien nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden. Hierdurch wollte der Gesetzgeber eine möglichst weitgehende Bindung der vergebenden Stelle an die Richtlinien
Gebers erreichen (BTDrucks IV/2400, S. 62). 10 bb) Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem EXIST-Gründerstipendium nach der Zweckbestimmung
BMWi keine begünstigten Förderungszwecke i.S.
G verfolgt werden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die "Stipendien ... zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden". Da der Gesetzeswortlaut final ("zur") formuliert ist, müssen die Stipendien zielgerichtet und vorrangig die genannten Zwecke fördern. Hierfür ist jedenfalls eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung durch den Geber der Mittel erforderlich (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 44 EStG Rz 2). 11 Das FG hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die (subjektive) Zweckbestimmung
EXIST-Gründerstipendiums darin bestehe, eine Existenzgründung vorzubereiten und zu begleiten sowie zur unternehmerischen Selbständigkeit hinzuführen (s. dazu Nrn. 1.1 und 2 RL-BMWi). Diese Zwecke fallen nicht unter die in § 3 Nr. 44 EStG genannten Förderungszwecke. 12 Der Begriff der Forschung ist in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geregelt. Hierunter versteht man die planmäßige (systematisch-methodische) Suche nach neuen Erkenntnissen (z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 AO Rz 19; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 44 Rz B 44/65; Jachmann in Beermann/Gosch, AO § 52 Rz 48). Die RL-BMWi sehen zwar durchaus auch vor, dass der Gründer im Rahmen seines Vorhabens forschend tätig werden kann, zumal die zu fördernde Gründungsidee hauptsächlich eine technische Produkt- oder Prozessinnovation oder eine neuartige innovative Dienstleistung zum Gegenstand haben muss (s. Nr. 2 RL-BMWi). Gleichwohl verfolgt das Stipendium nicht vorrangig das Ziel, die planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen zu fördern. Sollte die Gründungsidee eine forschende Tätigkeit erforderlich machen, ist sie nicht primärer Zweck, sondern notwendiges Durchgangsstadium, um das angestrebte Ziel --die Vorbereitung einer innovativen Existenzgründung-- zu fördern. 13 Für die Bestimmung der Begriffe "Ausbildung" und "Fortbildung" sind die Kriterien heranzuziehen, wie sie von der früheren Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten (§ 9 EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) entwickelt wurden (HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 44 EStG Rz 2; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 44 Rz B 44/65). Während zur Ausbildung alle der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienenden Maßnahmen gehören, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung
angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom
halb, weil der Kläger keine Divergenzentscheidung bezeichnet hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250687&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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