STRE201250689 BFH 1. Senat 20120912 I R 29/12 Beschluss § 56 FGO, § 120 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 294 ZPO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Februar 2012, Az: 4 K 1130/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung der behaupteten Aufgabe zur Post NV: Wird im Fall der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die fristgerechte Absendung des beim BFH nicht eingegangenen Schriftstücks gestützt, so ist im Einzelnen darzulegen und durch die Vorlage präsenter Beweismittel, zu denen auch die Versicherung an Eides statt gehört (§ 294 ZPO i.V.m. § 155 FGO), glaubhaft zu machen, wann, von wem und in welcher Weise das in Frage stehende Schriftstück zur Post gegeben wurde (ständige Rechtsprechung) . 1 I. Die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 16. Februar 2012 4 K 1130/10 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 20. März 2012 zugestellt. Die --vom FG zugelassene-- Revision ist mit Schriftsatz vom 5. April 2012 per FAX eingelegt, jedoch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO), die am Montag, den 21. Mai 2012 geendet hatte (vgl. § 53, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nicht begründet worden. 2 Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. Mai 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Revisionsbegründung nicht vorliege, und zugleich auf die Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, dass die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung mit Schreiben vom 26. April 2012 dem Bundesfinanzhof (BFH) zugesandt worden sei. Weiter heißt es u.a. wörtlich: "Ausweislich unseres Postausgangsbuches wurde das entsprechende Schreiben (sic: Revisionsbegründung) am 27. April 2012 durch die in unserem Hause zuständige Büroangestellte zur Post gegeben. Als Beweis fügen wir diesbezüglich eine Kopie unseres Postausgangsbuches bei. ... Wie in unserem Hause üblich, ist der Brief, in den von unserer Niederlassung ... ca. 500 m entfernten Postkasten geworfen worden. Erst durch Ihr Schreiben vom 22. Mai 2012 ... wurde uns bekannt, dass die Revision offenkundig bisher nicht in Ihrem Hause vorliegt." 3 II. Die Revision ist zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO), da die Klägerin die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gegeben sind. 4 1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung des Antrags sind die hierfür erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.