STRE201250698 BFH 5. Senat 20121016 V E 3/12 Beschluss § 21 Abs 1 GKG, § 52 Abs 4 GKG, § 66 Abs 1 GKG, Art 19 Abs 4 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen Kostenrechnung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts NV: Der Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 € bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken . 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte des BFH hat daraufhin eine Kostenrechnung über 110 € erstellt. 2 Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem "Widerspruch". Sie macht geltend, der Streitwert sei unzutreffend mit 1.000 € angesetzt worden. Er habe ursprünglich 220 DM bzw. 220 € betragen und sei zwischenzeitlich auf 336,13 € sowie 35,28 € geändert worden. Im Übrigen sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltszwang bestehe. 3 II. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegende "Widerspruch" der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg. 4 1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717). 5 Soweit sich die Kostenschuldnerin gegen den in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert wendet, ist ihr Vorbringen unbegründet. Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.