STRE201250701 BFH 10. Senat 20120821 X B 5/12 Beschluss § 240 Abs 3 HGB, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 76 Abs 2 FGO, § 77 Abs 1 S 1 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. November 2011, Az: 3 K 461/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am Bildschirm eines Notebooks 1. NV: Die Möglichkeit, in der Bilanz für bestimmte Wirtschaftsgüter Festwerte zu bilden und von einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme abzusehen, gilt gemäß § 240 Abs. 3 HGB lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht aber für Vorratsvermögen, das zum Verkauf bestimmt ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts bedarf es zu dieser Frage keiner Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. NV: Rügt der Kläger, das FG habe seinen --in den Akten nicht enthaltenen-- "Beweisantrag" übergangen, Einsicht in Kalkulationstabellen zu nehmen, die in Dateiform auf den Notebook seines Prozessbevollmächtigten gespeichert seien, muss er auch vortragen, um welches Beweismittel nach §§ 371 ff. ZPO es sich bei derartigen Dateien handeln könnte und weshalb die Tabellen entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ausgedruckt und zum Gegenstand eines Schriftsatzes gemacht worden sind. 3. NV: Das FG verletzt die ihm obliegende Hinweispflicht nicht, wenn der Kläger erstmals in einem Schriftsatz, den er dem FG am Freitag-Abend nach Dienstschluss der Poststelle übermittelt, um einen Hinweis zu einer bestimmten Verfahrensfrage bittet und das FG bis zum Beginn der auf den nachfolgenden Montag Vormittag terminierten mündlichen Verhandlung keinen Hinweis erteilt. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen (Fuhrunternehmen und Handel mit Schüttgütern). Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Hinsichtlich der Schüttgüter, die auf dem Hof seines Betriebsgrundstücks lagerten, führte er keine Inventur durch, sondern setzte im Jahresabschluss zum 31. Dezember des Streitjahres 2005 einen von ihm geschätzten Wert an. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte diesen Betrag im angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2005, der im Anschluss an eine Außenprüfung erging, um 5.000 €. Nachdem der Kläger bereits seinen Einspruch nicht begründet hatte, setzte im anschließenden Klageverfahren der beim Finanzgericht (FG) zuständige Berichterstatter dem Kläger am 22. September 2011 eine bis zum 18. November 2011 laufende Frist nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), "hinsichtlich der in den Streitjahren rechnerisch im Betrieb des Klägers vorhandenen Schüttstoffe (vgl. meine Aufstellung) die Bestandszahlen zu erklären und ggf. weitere Nachweise dazu vorzulegen". Der Berichterstatter fügte eine von ihm aus Angaben des FA entwickelte Aufstellung über die geschätzten Jahresendbestände an Schüttgütern bei. 3 Am 16. November 2011 wies der Kläger darauf hin, dass in der Aufstellung des FG Fehler bei der Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter enthalten seien. Ferner behauptete er, durchschnittlich höchstens 240 t an Schüttgütern vorzuhalten, deren Wert weit geringer als 5.000 € sei. Auch habe er im Jahr 2007 --zeitlich nach dem Streitjahr-- aufgrund eines Hochwasserschadens Schüttgüter zur Wiederherstellung seines eigenen Betriebsgeländes einsetzen müssen. In einem weiteren, am 21. November 2011 beim FG eingegangenen Schriftsatz kündigte der Kläger an, spätestens in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse einer Verprobung seiner Warenein- und -ausgangsrechnungen vorzulegen. 4 Die mündliche Verhandlung war auf Montag, den 28. November 2011, 10:00 Uhr terminiert. Am Freitag, den 25. November 2011 um 17:58 Uhr übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem FG per Telefax einen Schriftsatz, in dem er das FG um einen telefonischen Hinweis bat, falls er die Kalkulation in Papierform und nicht lediglich elektronisch vorlegen solle. 5 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger die Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu der sich aus den Buchführungsunterlagen ergebenden Menge des Ein- und Verkaufs an Schüttgütern sowie zu der Möglichkeit, Schüttgüter im Gesamtwert von 11.000 € auf seinem Betriebsgelände zu lagern. 6 Das FG wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, das FA sei dem Grunde nach wegen der fehlenden Inventur zur Schätzung des Wertes der Schüttgüter berechtigt gewesen. Der Höhe nach bewege sich der geschätzte Betrag noch innerhalb des Schätzungsrahmens. Den Beweisanträgen sei nicht nachzugehen. So lasse eine auf die Angaben in der Buchführung beschränkte Beweiserhebung keinen sicheren Rückschluss auf Menge und Wert des tatsächlich vorhandenen Warenbestands zu. Dies gelte insbesondere angesichts der Behauptung des Klägers, er habe Teile der Schüttgüter unentgeltlich erhalten, so dass die von ihm verkauften Mengen größer gewesen seien als die --allein aus der Buchführung ersichtlichen-- eingekauften Mengen. Hinsichtlich der Frage der Lagerkapazität wäre es vor einer Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zunächst Aufgabe des Klägers gewesen, selbst die maßgebenden tatsächlichen Umstände darzustellen. Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne nicht durch einen Sachverständigenbeweis übergangen werden. Hinzu komme, dass die beantragte Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und daher nach § 79b Abs. 3 FGO unterbleiben dürfe. 7 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 8 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. 9 II. Die Beschwerde ist unzulässig. 10 Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt. 11 1. Die vom Kläger sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen --ausdrücklich benennt er keine Vorschriften des Verfahrensrechts, die verletzt sein könnten-- sind unschlüssig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.