Sports, der Wissenschaften,
Unterrichts und der Unterhaltung) oder die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit beziehen. Dies gilt auch für eine "damit zusammenhängende Tätigkeit" i.S. der Vorschrift. 2. NV: Der Zweck der Vorschrift, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gebietet keine weite Auslegung
2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Durch die Rechtsprechung
EuGH ist vielmehr geklärt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine der Bestimmungen
2 der Richtlinie einschlägig ist; andernfalls gilt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie. 1 Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält --auch unter Berücksichtigung
Schriftsatzes der Klägerin vom
Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 1996 C-327/94 --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 58, Rz 26 f.) würden von der deutschen Fassung z.T. abweichen, soweit dort darauf abgestellt werde, ob die i.S.
2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom
Finanzgerichts (FG) für zutreffend, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Leistungen erfasst, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der Katalogleistungen oder einer ähnlichen Leistung beziehen. Andernfalls wäre der Kreis der unter die Vorschrift fallenden lediglich "zusammenhängenden" Leistung so weit gezogen, dass der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, den Ort
steuerbaren Umsatzes in dem Mitgliedstaat festzulegen, in
sen Gebiet die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende seinen Sitz hat (EuGH-Urteil vom
Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Juli 2012 angeführten Beispielen (z.B. Dienste von Friseuren, Visagisten und Souffleusen bei Live-Auftritten, Überwachungs- und Catering-Dienstleistungen) sowie der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme
Herrn Dr. … nicht entnommen werden. Dies umso mehr, als sich den --wechselnden-- Einlassungen der Klägerin nicht hinreichend klar entnehmen lässt, welcher Art ihre --ausschließlich auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen erbrachten-- Leistungen tatsächlich waren. 7 3. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Zweck der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gebiete eine weite Auslegung
2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, so dass die von ihr erbrachten Leistungen "unerlässlich" im Sinne
EuGH-Urteils --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58) für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung seien. 8 Zum Verhältnis der ersten beiden Absätze
GH bereits entschieden, dass Abs. 1 keinen Vorrang gegenüber Abs. 2 hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine der Bestimmungen
GH-Urteile in Slg. 1996, I-4595, UR 1997, 58, Rz 21 ff.; vom
FG fehlen-- für sich allein noch keinen Leistungsort i.S.
2 der Richtlinie 77/388/EWG. 10 4. Soweit die Klägerin schließlich nunmehr geltend macht, sie habe "bei erneuter Wertung" ausschließlich wirtschaftliche Beratungsleistungen eines Controllers und damit Leistungen i.S.
4 Nr. 3
Umsatzsteuergesetzes bzw.
2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG erbracht, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen
FG, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat und an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sowie im Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen. 11 5. Für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile vom
Bundesverfassungsgerichts vom
EuGH-- keine Veranlassung. 12 Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin vorgeschlagene Frage "Übt ein Unternehmer, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen Dienstleistungen in Form
Finanz- und/oder Organisationscontrollings gegenüber den Künstlern und/oder deren Produktionsgesellschaften erbringt, eine mit der künstlerischen oder unterhaltenden Tätigkeit zusammenhängende Tätigkeit im Sinne
Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie aus?" 13 Es fehlt insoweit an entsprechenden Feststellungen
FG, dass die Klägerin "Dienstleistungen in Form
Finanz- und/oder Organisationscontrollings" erbracht hat. 14 6. Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung --trotz
von der Klägerin dafür angeführten hohen Interesses an einem positiven Ausgang
Verfahrens "aufgrund der existenziellen Bedrohung"-- für nicht geboten. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen
FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der Leistungen der Klägerin konnte das FG offenbar
halb nicht treffen, weil die Klägerin keine schriftlichen Verträge mit den Auftraggebern vorlegen konnte. Soweit die Klägerin beabsichtigt, in einer mündlichen Verhandlung dem Senat und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) einen "persönlichen Eindruck" über "die Arbeits- und Planungsabläufe bei einem größeren Konzert" zu verschaffen, dürften derartige Informationen für "das, was von der Klägerin ausgeführt wurde", gemäß § 118 Abs. 2 FGO ohnehin nicht berücksichtigt werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250708&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.