STRE201250743 BFH 3. Senat 20121115 III B 105/12 Beschluss § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 103 Abs 2 GG, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Mai 2012, Az: 13 K 13143/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Revisionszulassung wegen nicht tragender Urteilsgründe NV: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe Rechtsfragen betreffen, die das FG zwar angesprochen hat, die sich jedoch aufgrund der Tatsachenfeststellungen letztlich nicht stellen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin, die sich auf diese Zulassungsgründe beziehen, stehen im Zusammenhang mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Zulagenbescheid vom 4. Dezember 2000 und mit der Frage, ob die Klägerin bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des geänderten Zulagenbescheids vom 21. August 2006 mit dem Einwand, die Investitionen seien entgegen der Annahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bereits im Jahr 1999 fertiggestellt worden, ausgeschlossen ist. Derartige Rechtsfragen stellen sich jedoch nicht, wenn die beiden Investitionsobjekte --der Anbau und das Musterhaus-- im Jahr 1999 noch nicht fertiggestellt waren. Das Finanzgericht (FG), das hierzu eine Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung durchgeführt hatte, war von einer Fertigstellung der beiden Objekte im Jahr 1999 nicht überzeugt. Seine Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin noch einwenden könne, dass die Objekte entgegen der Annahme des FA noch im Jahr 1999 fertiggestellt worden seien, sind somit nicht entscheidungserheblich. Die Revision ist jedoch nur bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30). Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit kommt auch eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt ebenso voraus, dass die Vorinstanz in einer rechtserheblichen Frage von einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist (z.B. Senatsurteil vom 25. Mai 2012 III B 233/11, BFH/NV 2012, 1453; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 59, m.w.N.). 3 2. Die Einwendungen der Klägerin, die sich gegen die Annahme des FG richten, wonach die Investitionsobjekte im Jahr 1999 noch nicht fertiggestellt gewesen seien, rechtfertigen nicht die Revisionszulassung. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.