FG dar, nicht aber eine Divergenz . 1 I. Streitig ist der --für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns relevante-- Zeitpunkt, an dem private Konten und Depots in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens eingelegt wurden. 2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist alleiniger Gesellschafter der X GmbH (GmbH). Die Gesellschafterversammlung beschloss im August 2004 eine Erhöhung
Stammkapitals der Gesellschaft von 25.600 € auf 26.000 €. Die erhöhte Stammeinlage (400 €) sollte durch den Kläger durch Sacheinlage (Einbringung
Einzelunternehmens A) in die GmbH auf der Basis
Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2003 erbracht werden. Ein negatives Kapitalkonto
Einzelunternehmens vor der Einbringung wurde durch Einbuchung umfangreicher Privateinlagen (verschiedene Konten/Depots
Klägers in einem Wert von … €) zum 31. Dezember 2003 ausgeglichen. 3 Nach Feststellungen
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sind die tatsächlichen Buchungen der Einlagen erst im Jahr 2004 erfolgt. Eine Einlagehandlung im Jahr 2003 sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. Daher sei die Bilanz zum 31. Dezember 2003 um die bisher gebuchten Einlagen zu berichtigen. Die der Einbringung in die GmbH zu Grunde liegende Bilanz weise dann ein negatives Betriebsvermögen von … € aus. Die aufnehmende GmbH habe die Buchwerte
Betriebsvermögens daher um die enthaltenen stillen Reserven aufzustocken, bis das übernommene Kapital ausgeglichen sei. Dies könne maximal bis zur Höhe der Teilwerte geschehen (§ 20 Abs. 2 Satz 4
Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG 2002--). Die in 2004 vorgenommene Einlage erhöhe die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile; die Aufstockung der Buchwerte führe zu einem Veräußerungsgewinn i.S.
StG 2002 (… €). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom
BFH verdreht", indem es darauf abgestellt habe, dass "Dokumente, welche zeitlich nach diesem" (einen Einlagewillen beweisenden) "Protokoll bis zum Ende
Jahres 2003 erstellt worden sind", nicht vorgelegt worden waren. Damit ist aber eine Divergenz zu der vom FG angeführten Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargelegt. Vielmehr hat das FG das Erfordernis der eindeutigen Einlagehandlung, das im BFH-Urteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172 in den Fällen einer Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis oder einer Erfassung in der laufenden Buchführung oder der ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem FA bejaht wurde, im konkreten Streitfall mit Blick auf das Besprechungsprotokoll vom 18./20. November 2003 nur dann als erfüllt angesehen, wenn eine entsprechende Dokumentation "bis zum Ende
Jahres 2003" erstellt worden wäre. Damit hat das FG die Relevanz einer Dokumentation (Einlagehandlung) im Folgejahr für einen zum Ende
Vorjahres geäußerten Einlagewillen nicht abstrakt ausgeschlossen. Der Kläger rügt damit im Ergebnis nur einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler im konkreten Streitfall, was nicht zur Zulassung einer Revision ausreicht. 8 2. Ein allgemeines Rechtsfortbildungsinteresse i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO hat der Kläger nicht dargelegt. Indem er ausführt, es müsse mit Einschränkungen auch erlaubt sein, dass die Aktivitäten
Plan(ungs)jahres auch bei einer zeitnahen Umsetzung im Folgejahr als tatbestandserfüllend angesehen werden und dass --wenn keine Änderungen gegenüber der Planung vorlägen und auch nachvollziehbare Umstände für die Umsetzung sprächen-- der Nachweis als gegeben unterstellt werden müsse, macht er nur geltend, dass der konkrete Rechtsstreit auf der Grundlage seiner Rechtsmeinung zu entscheiden sei. Ein abstrakter Rechtssatz lässt sich zu der einer Würdigung der Sachumstände
Einzelfalls unterliegenden Konstellation nicht bilden. 9 3. Ein Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) liegt nicht vor. Es ist dazu vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, welche Sachumstände vom FG hätten noch ermittelt werden können. Das FG hat dem Rechtsstreit auch nicht dadurch eine "überraschende Wendung" gegeben, dass es im angefochtenen Urteil die in der mündlichen Verhandlung erörterte Sachfrage nach dem Vorhandensein eines Eigenbelegs in einer Weise beantwortet hat, die der Rechtsmeinung
Klägers nicht entspricht. Insoweit war das FG auch nicht gehalten, das Ergebnis seiner abschließenden Würdigung, ob eine ordnungsgemäße Dokumentation einer Einlagehandlung (bis zum
Einzelunternehmens eingelegte) Wertpapierbestand sei mit Blick auf § 8b Abs. 7 Satz 2
Körperschaftsteuergesetzes 2002 als "betriebsähnliches Konstrukt" anzusehen, was ermögliche, § 20 UmwStG 2002 auch insoweit anzuwenden, wird damit kein Revisionsgrund i.S.
2 Nr. 2 FGO dargelegt. Das angefochtene Urteil befasst sich mit dieser Rechtsthese nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Rechtsthese mit Blick auf die formalisierten Sacheinlagevoraussetzungen
StG 2002 (und die Abgrenzung der Rechtsbegriffe
Betriebs bzw.
Teilbetriebs) im Streitfall erheblich sein könnte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250753&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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