STRE201250771 BFH 3. Senat 20121026 III S 37/10 (PKH) Beschluss Art 103 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 2 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Krankheitsbedingte Terminsverlegung NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage der Mitteilung einer Reha-Klinik, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung solle eine --tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen . 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtanwalts für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde. 2 Das Finanzgericht (FG) verhandelte zur Sache, obwohl für die persönlich geladene Antragstellerin nur ihr Bevollmächtigter erschienen war. Es wies die Klage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, die Höhe der Einkünfte ihres Sohnes habe infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin nicht aufgeklärt werden können; wegen Steuerhinterziehung gelte eine zehnjährige Festsetzungsfrist, so dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Dem Verlegungsantrag sei nicht entsprochen worden. Da die mündliche Verhandlung bereits zweimal aufgrund einer ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit verlegt worden sei, sei ihr mit der Ladung zum 20. August 2010 auferlegt worden, bei erneuter Verhinderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen, das auch zur voraussichtlichen Dauer der Verhandlungsunfähigkeit Stellung nehmen sollte. Eine Terminverlegung wegen einer stationären Behandlung ab dem 19. August 2010 sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin dort nach Auskunft der Klinik nicht erschienen sei. 3 II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg. 4 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung --wie im Streitfall-- um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145). 5 2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.