STRE201250776 BFH 10. Senat 20120829 X B 69/12 Beschluss § 7g EStG 2002, § 7g EStG VZ 2005, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2012, Az: 2 K 2169/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben im Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. - Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung des FG) 1. NV: Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der vor den Änderungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 geltenden Fassung hält der Senat daran fest, dass die erforderliche Prognose der "voraussichtlichen" Investition bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden kann . 2. NV: Auch für Zwecke der Anwendung des § 7g EStG ist erst dann von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung auszugehen, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind, die nach dem Betriebskonzept des Gründers für die Führung des Betriebs erforderlich sind . 3. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt . 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war bis Ende 2004 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer landwirtschaftlichen GmbH tätig. Im Streitjahr 2005 veräußerte er seine Geschäftsanteile unter Erzielung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von rund 164.000 €. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht er eine Rente. 2 Zum 1. Dezember 2004 meldete der Kläger eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Berater an. Er erklärte hieraus für das Jahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 36 €. Für das Streitjahr 2005 erklärte er Einkünfte in Höhe von ./. 140.009 €, die sich wie folgt zusammensetzten: - Einnahmen 3.420 € - laufende Betriebsausgaben ./. 3.429 € - Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ./. 140.000 € 3 Dabei gab er für die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter die folgenden voraussichtlichen Anschaffungskosten an: - Pkw VW Phaeton 125.000 € - Transporter 40.000 € - Vermessungsgerät 60.000 € - Bodenprobenset 20.000 € - Laboreinrichtung 37.500 € - PC mit Monitor 4.500 € - Laserdrucker 4.000 € - Präsentationstechnik 17.000 € - Kopierer 8.000 € - Telefonanlage 3.000 € - Faxgerät 1.500 € - Schreibtisch 4.500 € - Bürodrehstuhl 1.500 € - Aktenschrank 8.000 € - Regale 4.500 € - Sitzgruppe 6.500 € - Getränkeautomat 4.500 € - Summe 350.000 € - davon 40 % Ansparabschreibung 140.000 € 4 Zum 31. Dezember 2005 besaß der Kläger noch keine Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Folgejahr 2006 erwarb er einen Pkw Toyota, einen PC mit Monitor sowie einen Laserdrucker. Die tatsächlichen Anschaffungskosten waren jeweils erheblich geringer als die vom Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2005 angegebenen voraussichtlichen Anschaffungskosten, so dass er aus der Auflösung der Rücklage und dem vorzunehmenden Gewinnzuschlag Betriebseinnahmen in Höhe von 55.720 € ansetzte. Im Übrigen erklärte er für 2006 Betriebseinnahmen (einschließlich der Privatnutzungsanteile) von 8.933 € sowie laufende Betriebsausgaben von 13.181 €. 5 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die für 2005 geltend gemachte Ansparabschreibung nicht. Er vertrat die Auffassung, der Kläger hätte die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellen müssen, weil es sich um eine Betriebsneugründung, zumindest aber um eine wesentliche Betriebserweiterung gehandelt habe. 6 Im Klageverfahren behauptete der Kläger, für seine betriebliche Tätigkeit im Jahr 2005 Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens genutzt zu haben, ohne diese ins Betriebsvermögen einzulegen. Die Betriebseröffnung sei spätestens mit der Abrechnung der ersten Beratungsaufträge im Jahr 2005 abgeschlossen gewesen. Da er lediglich immaterielle Dienstleistungen erbringe, benötige er keine wesentlichen Betriebsgrundlagen. 7 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Als wesentliche Betriebsgrundlagen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diejenigen Wirtschaftsgüter anzusehen, ohne die der Betrieb nicht geführt werden könne. Da am 31. Dezember 2005 die --nach dem Betriebskonzept des Klägers wesentlichen-- Wirtschaftsgüter wie das Bodenprobenset und die Laboreinrichtung noch nicht angeschafft worden seien, sei die Gründungsphase des Betriebs noch nicht abgeschlossen gewesen. Allein durch mündliche Beratungen ohne Laboranalysen seien die Kunden des Klägers nicht zufriedenzustellen. Selbst wenn aber die im Jahr 2005 erzielten geringfügigen Umsätze den Abschluss der Betriebseröffnung anzeigen sollten, hätte der Kläger jedenfalls eine wesentliche Betriebserweiterung geplant, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter ihm die Erbringung qualitativ wesentlich höherwertiger Beratungsleistungen ermöglichen würden. Auf die behauptete Verwendung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens komme es nicht an, weil diese nicht in das Betriebsvermögen eingelegt worden seien. Zudem zeige die Nutzung des privaten Pkw und der Büroeinrichtung, dass es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen gehandelt habe, weil der Kläger sein Unternehmen nicht ohne diese Wirtschaftsgüter habe führen können. 8 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 9 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. 10 II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet. 11 1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Daran fehlt es. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.