STRE201250777 BFH 4. Senat 20121129 IV E 7/12 Beschluss § 52 Abs 1 GKG DEU Bundesrepublik Deutschland Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von fehlender Auswirkung auf Einkommensteuer - Geänderte Kostenrechnung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens 1. NV: In einem Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns ist der Streitwert selbst dann nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln, wenn feststeht, dass der Gewinnanteil wegen ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer des Beteiligten hat. 2. NV: Beinhaltet das Klagebegehren die Feststellung eines Verlusts anstelle des bisherigen Gewinns, ist in die Bemessung des Streitwerts nicht nur der festgestellte positive Betrag einzubeziehen, sondern auch der festzustellende negative Betrag . 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 IV B 98/10 n.v. hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen. 2 In dem Klageverfahren hatte die Erinnerungsführerin Teilwertabschreibungen auf Darlehen geltend gemacht, die zum Sonderbetriebsvermögen ihrer drei Kommanditisten gehörten. Die Teilwertabschreibungen hätten zu einer Minderung des mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid auf 651.516,55 € festgestellten Gewinns um 1.190.262,65 € geführt. 3 Die zunächst ergangene Kostenrechnung vom 19. August 2011 beruhte auf einem Streitwert von 476.105 €. 4 Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 22. August 2012 und machte geltend, für die Bemessung des Gegenstandswerts sei von dem Gewinn auszugehen, der von der Betriebsprüfung mit 653.572,65 € ermittelt worden sei. Hiervon entfielen 50 % auf die Mehrheitsgesellschafterin (326.786,32 €), für den sich bei Anwendung eines Steuersatzes von 40 % ein Streitwert von 130.714,52 € ergebe. Für die beiden Minderheitsgesellschafter sei ein streitiger Gewinnanteil von je 163.393,16 € anzusetzen. Unter Anwendung eines Steuersatzes von 30 % ergebe sich ein Streitwert von je 49.017,95 €. Insgesamt sei danach ein Streitwert von 228.750,42 € zugrunde zu legen. 5 Unter dem 28. August 2012 erging daraufhin eine geänderte Kostenrechnung, die auf einem Streitwert von 362.922 € beruhte. Die Ermittlung dieses Betrags erläuterte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin, dass das Klagebegehren auf eine Verlustfeststellung in Höhe von 536.690 € gerichtet gewesen sei. Der Streitwert für einen festzustellenden Verlust betrage 25 %, da die Erinnerungsführerin keine Verlustzuweisungsgesellschaft sei. Hinzu komme der Streitwert für den bisher festgestellten Gewinn, der wie von der Erinnerungsführerin ermittelt mit 228.750,42 € anzusetzen sei, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 362.922 € ergebe. 6 Die Erinnerungsführerin macht nunmehr geltend, für die Mehrheitsgesellschafterin habe sich wegen eines Verlustvortrags keine Einkommensteuer aus dem Gewinnanteil ergeben, wie der beigefügten Kopie des Einkommensteuerbescheids 2004 entnommen werden könne. Bei einem der Minderheitsgesellschafter sei nach dem in Kopie anliegenden Bescheid eine Einkommensteuer von durchschnittlich 35 % angefallen. Von denselben Verhältnissen sei auch für den anderen Minderheitsgesellschafter auszugehen. Der Streitwert betrage danach bei Gewinnanteilen der Minderheitsgesellschafter von je 163.393 € und einem Steuersatz von 35 % insgesamt 114.375,20 €. 7 Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kosten nach einem Streitwert von 114.375,20 € zu bemessen. 8 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Erinnerung ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 10 1. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist jetzt die Kostenrechnung vom 28. August 2012. Wie der Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2003 IV E 4/02 (BFH/NV 2003, 1064) entschieden hat, wird eine im Lauf des Erinnerungsverfahrens erlassene geänderte Kostenrechnung automatisch zum Gegenstand des Verfahrens. 11 2. Die Kostenstelle des BFH ist nicht von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.