STRE201250781 BFH 8. Senat 20121121 VIII B 144/11 Beschluss § 227 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. August 2011, Az: 14 K 315/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Beteiligten NV: Nach einer langwierigen und für den sich selbst vertretenden Kläger nicht vorhersehbaren Kieferoperation kann die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung geboten sein . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) teilzunehmen. Das FG habe seinem Verlegungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen. 2 Nachdem die Beteiligten in einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin eine Teileinigung erzielt hatten, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Änderung der Einkommensteuerbescheide den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit wegen der ungeklärten Fragen fortsetzen wolle. 3 Das FG hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 24. August 2011, 14:00 Uhr, das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und den Kläger ordnungsgemäß geladen. Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der sich vor dem FG selbst vertrat, die Aufhebung des Termins beantragt. Er sei "unvorhergesehen und plötzlich operiert" worden und könne bis auf Weiteres keine Termine wahrnehmen. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende den Kläger schriftlich aufgefordert, den Verlegungsgrund umgehend glaubhaft zu machen. 4 Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte als Krankheitsvertreter eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger übersandt. Danach war der Kläger in der Zeit vom 22. bis zum 27. August 2011 arbeitsunfähig. Als Diagnose ergibt sich aus der Bescheinigung "Status nach langwieriger Operation". Der Prozessbevollmächtigte hat die Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergänzt und mitgeteilt, der Kläger habe wegen erheblicher Kieferprobleme kurzfristig operiert werden müssen. Das Schreiben ging per Fax am 24. August 2011 um 12:37 Uhr bei dem FG ein. 5 Gleichwohl hat das FG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Angaben des Klägers hätten nicht ausgereicht, um dem Gericht eine eigene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Kläger reise- und verhandlungsunfähig gewesen sei. Deshalb habe seinem Verlegungsantrag nicht entsprochen werden können. 6 Mit der dagegen gerichteten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. 7 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Darlegungen zu der Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, wenn --wie hier-- behauptet wird, dass ein Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt worden sei. Vielmehr ist das Urteil in diesen Fällen, wenn der Verfahrensmangel vorliegt, stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 11 a.E., m.w.N.). Deshalb bedarf es auch keiner Darlegungen zum Beruhen. 8 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Verlegungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.