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BFH VI B 36/12

STRE201250787 BFH 6. Senat 20120920 VI B 36/12 Beschluss § 8 Abs 2 S 4 EStG 2002, § 116 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2008 vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2012, Az: 11 K 1718/10 E, Urte

§ 8Abs. 2 Satz 4 ESt

G; grundsätzliche Bedeutung) 1. NV: Der Begriff

ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.

§ 8Abs. 2 Satz 4 ESt

G ist durch die Rechtsprechung

BFH u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis

zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann .

  1. NV: Gelangt das FG im Rahmen seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, die vorgelegten Unterlagen entsprächen dem nicht, wird mit dem Vorbringen, die Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
  2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens ist auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Begriff

ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.

§ 8Abs. 2 Satz 4 ESt

G ist durch die Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis

zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom

  1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und BFH-Beschluss vom
  2. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit

Fahrtenbuchs ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass weder der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingereichte Reisekostennachweis noch das im Rahmen

Einspruchsverfahrens vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprächen, weil die Unterlagen im Einzelnen keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben böten. Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Kläger weder formuliert worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das FG davon ausgegangen, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen können, wenn die Angaben insgesamt noch plausibel erscheinen. Letzteres hat das FG im Streitfall jedoch nicht angenommen. Letztlich macht der Kläger mit seinem Vorbringen geltend, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen. Hiermit wendet er sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Hiermit kann er im Beschwerdeverfahren jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen

§ 115Abs.

2 FGO gehört werden. 4 2. Die Revisionszulassung kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Betracht. Für die Entscheidung

vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob die vom FG im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 12 K 12047/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306) stehen. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet bereits

halb aus, weil der BFH mit Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 über die hiergegen eingelegte Revision entschieden und die Rechtslage in der Weise geklärt hat, dass die bisherige Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bestätigt wurde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250787&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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