G; grundsätzliche Bedeutung) 1. NV: Der Begriff
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.
G ist durch die Rechtsprechung
BFH u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis
zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann .
Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Begriff
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.
G ist durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis
zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom
Fahrtenbuchs ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass weder der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingereichte Reisekostennachweis noch das im Rahmen
Einspruchsverfahrens vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprächen, weil die Unterlagen im Einzelnen keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben böten. Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Kläger weder formuliert worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das FG davon ausgegangen, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen können, wenn die Angaben insgesamt noch plausibel erscheinen. Letzteres hat das FG im Streitfall jedoch nicht angenommen. Letztlich macht der Kläger mit seinem Vorbringen geltend, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Mängel seien nicht geeignet, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verneinen. Hiermit wendet er sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Hiermit kann er im Beschwerdeverfahren jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen
2 FGO gehört werden. 4 2. Die Revisionszulassung kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Betracht. Für die Entscheidung
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob die vom FG im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 12 K 12047/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306) stehen. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet bereits
halb aus, weil der BFH mit Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 über die hiergegen eingelegte Revision entschieden und die Rechtslage in der Weise geklärt hat, dass die bisherige Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bestätigt wurde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250787&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.