STRE201250794 BFH
- Senat 20121122 III B 73/11 Beschluss § 155 FGO, § 240 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
- März 2011, Az: 11 K 11148/10, Urteilvorgehend BFH,
- August 2012, Az: III B 73/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung
- NV: Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.
- NV: Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gleichwohl in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung rechtlich wirkungslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom
- März 2011 11 K 11148/10 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am
- April 2012 entschied der Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom
- August
- 2 II. Der Beschluss vom
- August 2012 III B 73/11 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. 3
- Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). 4 § 240 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S des § 38 der Insolvenzordnung handelt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO,
- Aufl., § 240 Rz 12). Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
- Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 zur Umsatzsteuer). Danach ist in Fällen, in denen die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) streitig ist, eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der --wie im Streitfall (August 2008 bis Februar 2009)-- vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (s. auch Urteile des FG München vom
- November 2005 10 K 4333/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 589; vom
- September 2007 9 K 4047/06, EFG 2008, 462). 5
- Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH-Beschluss vom
- November 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613). 6
- Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250794&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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