BFH, Beschluss vom 08.10.2012 – I B 22/12 – Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch nichtvertretenen Beteiligten; Anforderungen an das…
STRE201250798 BFH 1. Senat 20121008 I B 22/12 Beschluss § 6 Abs 3 S 1 FGO, § 51 Abs 1 FGO, § 91 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 Alt 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 134 FGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 579 Nr 4 ZPO, § 591 ZPO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Januar 2012, Az: 2 K 995/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch nichtvertretenen Beteiligten; Anforderungen an das Beschwerdevorbringen; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde 1. NV: Ein Richter ist bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat .
1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) aufgrund einer Nichtigkeitsklage aufzuheben ist und in der Hauptsache neu verhandelt werden muss.
2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1995 bis 1997 eine Unternehmensberatung. Aufgrund einer diese Jahre betreffenden Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) neben den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1997 auch die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997.
3 Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG durch den zum Einzelrichter bestellten Richter am Finanzgericht X mit Urteil vom 16. März 2011 2 K 1452/10 ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
4 Der Kläger erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsklage, die er auf § 579 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützte. Auch sie wies das FG durch den zum Einzelrichter bestellten X mit Urteil vom 10. Januar 2012 2 K 995/11 ab.
5 Mit seiner daraufhin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision gegen das Urteil des FG vom 10. Januar 2012 2 K 995/11 zuzulassen.
6 Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
7 II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen das die Wiederaufnahmeklage des Klägers abweisende Urteil des FG ist zwar gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 591 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628; vom 6. April 2001 IX B 1/01, juris). Der Kläger hat jedoch keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
8 1. Er hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
9 So hat er weder erläutert, welche Auswirkungen es auf die Entscheidung der Rechtssache haben soll, dass der Senat die Frage des "vorsätzlichen Baupfusch[s]" an dem Atomkraftwerk Y, dessen fehlende atomrechtliche Betriebsgenehmigung und hieraus resultierende Fragen zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit klärt, noch ist aus seinem Vorbringen ersichtlich, welche Bedeutung die angebliche Rechtswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage haben sollte, die durch das FG als unzulässig --weil unstatthaft-- abgewiesen worden ist.
10 2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2012 IV B 70/11, BFH/NV 2012, 1412; vom 12. Juni 2012 X B 51/11, BFH/NV 2012, 1442), kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
11 3. Der Kläger hat auch nicht in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil des FG beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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13 Ein Verfahrensmangel wird nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767; vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634). Dies ist hier nicht der Fall, weil die seitens des Klägers geschilderten Umstände nicht zu dem Schluss führen, dass bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat.
14 Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter in den Sachen von der Ausübung eines Richteramts ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines ersuchten oder beauftragten Richters handelt. § 41 Nr. 6 ZPO erfasst nur den Fall der Mitwirkung an einer Entscheidung in einer unteren Instanz, nicht aber den Fall, dass der Richter in der gleichen Instanz an einer vorangegangenen Entscheidung mitgewirkt hat (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 31), beispielsweise an dem einer Nichtigkeitsklage vorausgegangenen Urteil (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 1273;
BGH-Beschluss vom 14. März 1994 AnwZ(B)27/93, BGHZ 125, 288; in diesem Sinne auch Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 41 Rz 20; Bendtsen in Saenger, Handkommentar-Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 41 Rz 18; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 41 Rz 8; Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., § 41 Rz 32; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 41 Rz 24; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., § 41 Rz 19; Wieczorek/Schütze/Niemann, 3. Aufl., § 41 ZPO Rz 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 41 Rz 14; a.A. Jauernig, Zivilprozessrecht, 29. Aufl., 37; differenzierend Peters in Prütting/Rüßmann [Hrsg.], Verfahrensrecht am Ausgang des 20. Jahrhunderts, Festschrift für Gerhard Lüke, 1997, 603, 609 f.).
15 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger mit seinen Darlegungen den Ausschlussgrund gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO nicht hinreichend dargelegt, weil er lediglich eine Mitwirkung des X an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil gerügt hat.
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17 Warum eine Rückübertragung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte erfolgen müssen, hat der Kläger schon deshalb unzureichend begründet, weil er keine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
18 Ebenso hat der Kläger nicht erläutert, aus welchem Prozessrechtsverstoß sich ergeben soll, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, die eine Rückübertragung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere hat der Kläger nicht erklärt, warum überhaupt aus der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Sache selbst folgen sollen.
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