FG ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe, ein Verstoß
Gerichts gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege, das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe und das FG-Urteil einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler enthalte. 3 Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge, die sie insbesondere damit begründet, dass es ihr mangels vollständiger Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei näher darzulegen, dass der Richter am Finanzgericht X von der Mitwirkung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen gewesen sei und dass sie im Jahre 2000 eine Bareinlage in Höhe von 760.000 DM geleistet habe. 4 II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und
halb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 1. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht
halb verletzt, weil der Senat ihr vor seiner Entscheidung nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, gestützt auf die Ergebnisse einer vorherigen umfassenden Akteneinsicht den Ausschluss
X von dem FG-Verfahren weiter gehend darzulegen. 6 a) Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht
Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschlüsse vom
X bei dem vorangegangenen FG-Verfahren bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen und musste daher eine weitere Akteneinsicht nicht abwarten. 8 aa) Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S.
3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr nachgeholt werden (BFH-Beschluss vom
FGO grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 6; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung,
Reichsgerichts vom 24. März 1928 V 420/27, RGZ 121, 5 zum Zivilprozessrecht). 10 bb) Gemessen an diesen prozessrechtlichen Vorgaben war eine weitere Substantiierung
Ausschlussgrundes mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 5. Januar 2012 endgültig ausgeschlossen, so dass der Senat eine weitere Akteneinsicht der Klägerin vor seiner Entscheidung nicht abwarten musste. Denn die Klägerin hat bis zum Ablauf der Begründungsfrist den Ausschluss
X gemäß § 51 Abs. 2 FGO nicht in einer durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt. 11 In der vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdebegründung hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass X von der Ausübung
Amtes als Richter in dem Verfahren 4 K 1488/09 gemäß § 51 Abs. 2 FGO ausgeschlossen war, weil er bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hatte. Sie hat lediglich gemutmaßt, dass X zuvor an dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mitgewirkt hatte, weil sein Name nachträglich handschriftlich auf Blatt 177 der Finanzamtsakte hinzugefügt worden war; sie hat jedoch keinen konkreten Bezug
nicht die Streitjahre betreffenden Schreibens mit den konkreten Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren hergestellt, die der Klage gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 vorangegangen waren. Eine solche Behauptung eines Verfahrensfehlers "auf Verdacht" ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht hinreichend. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber auf die Gesetzmäßigkeit richterlichen Handelns vertraut und daher von der Ordnungsmäßigkeit
Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen ist. Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Besetzung
Gerichts zu ermitteln und auf dieser Grundlage Tatsachen darzulegen, die seiner Meinung nach einen Besetzungsmangel begründen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 15/81, BFH/NV 1988, 446, m.w.N.). 12 Hierdurch werden die Darlegungsanforderungen im konkreten Fall nicht überspannt. Auch wenn eine endgültige Gewissheit über das Vorliegen
Ausschlussgrundes erst durch finanzverwaltungsinterne Unterlagen oder eine Auskunft
X hätte erlangt werden können, wäre es der Klägerin zumindest möglich gewesen, weitere Darlegungen zu dem Vorliegen
Ausschlussgrundes zu machen. Sie hätte insbesondere darlegen können und sollen, warum der Umstand, dass der Name
X nachträglich handschriftlich auf einem die Jahre 1999 und 2000 --und damit nicht die Streitjahre-- betreffenden Schreiben hinzugefügt wurde, dafür sprechen soll, dass X auch mit den Einspruchsverfahren gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 befasst war. Weitere Erläuterungen wären der Klägerin insbesondere
halb möglich gewesen, weil sie den Inhalt dieses Schreibens nicht nur durch eine vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Akteneinsicht kannte, sondern es sich um ein Schreiben
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. April 2007 handelt. 13 Da die Darlegungen bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht den Vorgaben
3 Satz 3 FGO entsprochen haben und
halb endgültig nicht mehr ergänzt werden konnten, ist es unerheblich, dass die Klägerin nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schreiben vom
Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (BFH-Beschlüsse vom
halb auf eine Akteneinsicht angewiesen war, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. 17 3. Eine Verletzung
rechtlichen Gehörs wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass es der Senat unterlassen habe, die Frage
Ausschlusses
X in der Sache weiter aufzuklären und festzustellen, ob X in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits mit der Sache beschäftigt war. Im Kern rügt die Klägerin hiermit keine Gehörsverletzung, sondern einen Verstoß
Senats gegen eine von der Klägerin angenommene Sachaufklärungspflicht, der im Rahmen einer Anhörungsrüge keine Berücksichtigung finden kann. 18 4. Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bezug
Blatts 177 der Finanzamtsakten zu dem Einspruchsverfahren nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden sei, trägt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung vor, die Gegenstand einer Anhörungsrüge sein könnte. Vielmehr wendet sie sich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung
Senats. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.